BGH Urteil vom 30.10.2002 – IV ZR 270/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 30. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
IV ZR 270/00
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-
handlung vom 30. Oktober 2002
für Recht erkannt:
Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil
des Senats vom 19. Juni 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Revisi-
onsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von
400.000 DM verlangt, den sie in Erfüllung eines nach ihrer Auffassung
nichtigen "Anteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrages" gezahlt hatte.
Daneben hat sie Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM begehrt. Das
Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt,
die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des Be-
klagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verpflich-
tung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und eine in
zweiter Instanz vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe
von 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision hat der Be-
klagte eine Abweisung des gesamten Klaganspruchs erstrebt. Der Senat
hat durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezug
genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nach-
teil des Beklagten ergangen ist, und unter teilweiser Änderung des land-
gerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen
richtet sich der Einspruch der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Der statthafte (BGHZ 37, 79, 83; BGH, Urteil vom 5. März 1991
- XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1947) Einspruch ist in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt worden. Die Tatsache, daß er nicht begründet worden
ist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen (BGHZ 75, 138, 140 m.w.N.;
BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 un-
ter II 1; Urteil vom 10. April 1992 - XI ZR 71/91 - NJW-RR 1992, 957).
Er führt dennoch nicht zum Erfolg. Da die Klägerin in dem zur
mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache anbe-
raumten Termin erneut nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, war der
Einspruch gemäß den §§ 557 ZPO a.F., 345 ZPO ohne weitere Sach-
prüfung (BGHZ 141, 351, 353 m.w.N.) im Wege eines zweiten Versäum-
nisurteils zu verwerfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf