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BGH Urteil vom 30.10.2002 – IV ZR 270/00

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ZWEITES VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 30. Oktober 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

IV ZR 270/00

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die

Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. Oktober 2002

für Recht erkannt:

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil

des Senats vom 19. Juni 2002 wird verworfen.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Revisi-

onsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von

400.000 DM verlangt, den sie in Erfüllung eines nach ihrer Auffassung

nichtigen "Anteilsübertragungs- und Erbteilskaufvertrages" gezahlt hatte.

Daneben hat sie Schadensersatz in Höhe von 20.000 DM begehrt. Das

Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung verurteilt,

die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung des Be-

klagten hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Verpflich-

tung zur Rückzahlung in Höhe von 266.666,67 DM bejaht und eine in

zweiter Instanz vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung in Höhe

von 96.666,67 DM durchgreifen lassen. Mit seiner Revision hat der Be-

klagte eine Abweisung des gesamten Klaganspruchs erstrebt. Der Senat

hat durch Versäumnisurteil vom 19. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezug

genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zum Nach-

teil des Beklagten ergangen ist, und unter teilweiser Änderung des land-

gerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen

richtet sich der Einspruch der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Der statthafte (BGHZ 37, 79, 83; BGH, Urteil vom 5. März 1991

- XI ZR 151/89 - NJW 1991, 1947) Einspruch ist in der gesetzlichen Form

und Frist eingelegt worden. Die Tatsache, daß er nicht begründet worden

ist, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen (BGHZ 75, 138, 140 m.w.N.;

BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 - VIII ZR 61/79 - NJW 1980, 1102 un-

ter II 1; Urteil vom 10. April 1992 - XI ZR 71/91 - NJW-RR 1992, 957).

Er führt dennoch nicht zum Erfolg. Da die Klägerin in dem zur

mündlichen Verhandlung über den Einspruch und zur Hauptsache anbe-

raumten Termin erneut nicht anwaltlich vertreten gewesen ist, war der

Einspruch gemäß den §§ 557 ZPO a.F., 345 ZPO ohne weitere Sach-

prüfung (BGHZ 141, 351, 353 m.w.N.) im Wege eines zweiten Versäum-

nisurteils zu verwerfen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Ambrosius Dr. Kessal-Wulf