BGH Beschluss vom 30.10.2002 – XII ZR 300/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 300/99
BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,
Fuchs und Dr. Ahlt
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999 wird angenommen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich gestaffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Gründe
Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnis
auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Be-
schlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277),
soweit das Berufungsgericht den Klägern Mietzinsansprüche (einschließlich
Zinsen daraus) bis zum 30. September 1996 zugesprochen hat. Für die Zeit
danach ist zu berücksichtigen, daß die Kündigungserklärung der Beklagten vom
26. März 1996 möglicherweise hilfsweise als ordentliche Kündigung zu verste-
hen ist, und daß dies das Mietverhältnis zum 30. September 1996 beendet ha-
ben könnte, wenn der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag nicht
der Schriftform des § 566 BGB a.F. genügt. Dies könnte fraglich sein, weil sich
aus der Urkunde nicht ergibt, wer für die GbR unterschrieben hat und in welcher
Eigenschaft er tätig geworden ist.
Hahne
Gerber
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt