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BGH Beschluss vom 31.10.2002 – 3 StR 174/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 174/02
BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2002 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 23. November 2001 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Um-
fang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil dahin neu gefaßt, daß der An-
geklagte des Einschleusens von Ausländern in drei
Fällen jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei sowie in
zwei Fällen darüber hinaus in Tateinheit mit schwe-
rem Menschenhandel schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von Aus-
ländern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Zuhälterei und da-
von wiederum in zwei Fällen in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hier-
gegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten.
Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-
fahrens im Fall 4 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs
und zum Wegfall der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten. Im
übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Ange-
sichts des Unrechtsgehalts der verbleibenden Taten, der Summe der hierfür
verhängten Einzelstrafen von insgesamt vier Jahren und elf Monaten sowie der
Einsatzstrafe von zwei Jahren kann der Senat ausschließen, daß die Straf-
kammer ohne die weggefallene Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen hätte.
Im übrigen gibt das Urteil Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründe
nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen wieder-
geben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden wer-
den. Dabei ist auf überflüssige Einzelheiten zu verzichten. Es empfiehlt sich
deshalb, vor Abfassung der Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sich-
ten, zu ordnen und dahin zu überprüfen, welche tatsächlichen Umstände für
den objektiven und subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind (vgl. BGH
NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.). An all diesem fehlt es bei dem angefochtenen
Urteil.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker