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BGH Beschluss vom 31.10.2002 – 3 StR 174/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 174/02

BESCHLUSS

vom

31. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2002 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Osnabrück vom 23. November 2001 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall 4

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil dahin neu gefaßt, daß die Ange-

klagte wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit

Einschleusen von Ausländern und Zuhälterei zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt wird,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsver-

fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einschleusens von Auslän-

dern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Menschen-

handel und Zuhälterei, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn

Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gegen diese Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verlet-

zung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des Ver-

fahrens im Fall 4 der Urteilsgründe führt zur Neufassung des Schuldspruchs

und zum Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe von drei Monaten. Da die Ange-

klagte nur noch wegen einer Tat verurteilt wird, entfällt auch die vom Landge-

richt gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. In

dem verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re-

visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker