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BGH Beschluß vom 04.11.2002 – PatAnwZ 1/02

Senat fuer Patentanwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

PatAnwZ 1/02

BESCHLUSS

vom

4. November 2002

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsit-

zende Richterin Dr. Deppert, den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Rich-

ter Prof. Dr. Jestaedt sowie die Patentanwälte Dipl. Ing. Prof. Gramm und

Dipl. Phys. von Rohr

nach mündlicher Verhandlung

am 4. November 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht

München vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Geschäftswert wird auf 25.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:16)(cid:15)

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 10. Mai 1990 mit Kanzleisitz in S. in die Li-

ste der Patentanwälte in der früheren DDR eingetragen. Derzeit ist der An-

tragsteller in A. wohnhaft.

Laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erging gegen den An-

tragsteller am 10. Dezember 1999 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen

Versicherung. Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah-

rens, das zu einem Strafverfahren gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht

S. mit dem Vorwurf der Untreue wegen Nichtweiterleitung von Mandanten-

geldern an das Patentamt geführt hat, wurden am 13. und 15. September 2000

Räumlichkeiten des Antragstellers in S. und in Z. durchsucht. Im

Durchsuchungsbericht wurde unter Beifügung von Lichtbildern unter anderem

festgehalten, daß sich zahlreiche private und die patentanwaltliche Tätigkeit des

Antragstellers betreffende Unterlagen in ungeordnetem und "chaotischem" Zu-

stand befanden, darunter auch ungeöffnete Briefe des Patentamts.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 hat der Antragsgegner die Zulassung des

Antragstellers zur Patentanwaltschaft unter Berufung auf § 21 Abs. 2 Nr. 7 und

Nr. 8 PAO widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller sei in

Vermögensverfall geraten, was im Hinblick auf seine Eintragung im Schuldner-

verzeichnis zu vermuten sei. Ferner habe er seine Kanzlei im Geltungsbereich

des Gesetzes aufgegeben, da ein Kanzleibetrieb, der den ordnungsgemäßen

Verkehr mit den Rechtsuchenden sowie mit Gerichten und Behörden gewähr-

leiste, ersichtlich nicht mehr unterhalten werde.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das

Oberlandesgericht M. im angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller

am 22. Februar 2002 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Es hat insbesondere

ausgeführt:

Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was die auf seiner Eintragung

in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. mit Haftanordnung beru-

hende Vermutung, er sei in Vermögensverfall im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8

PAO geraten, entkräften könne. Nach den getroffenen Feststellungen könne

auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Interessen der Rechtsuchenden

gefährdet seien; dies werde durch die Ergebnisse der gegen den Antragsteller

wegen Untreueverdachts geführten Ermittlungen bestätigt.

Auch die Widerrufsvoraussetzung des § 21 Abs. 2 Nr. 7 PAO sei erfüllt.

Schon die Tatsache, daß ihm Schriftverkehr an seine Wohnanschrift im Bereich

A. zugeleitet werden solle, lasse darauf schließen, daß er keine

Kanzlei mehr in S. (oder dem benachbarten Z. ) führe. Er habe

nichts zu einer Verlegung oder einem Neuaufbau seiner Kanzlei dargelegt. Im

übrigen zeige das Ergebnis der Durchsuchungen vom 13. und 15. September

2000, daß keine Räumlichkeiten des Antragstellers anzutreffen gewesen seien,

die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kanzlei auch nur annähe-

rungsweise genügten.

Mit seinem am 7. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen,

als sofortige Beschwerde zu behandelnden "Einspruch" gegen diesen Beschluß

verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs seiner

Zulassung weiter. Eine schriftliche Begründung seines Rechtsmittels in der Sa-

che hat er innerhalb der ihm hierzu gesetzten, zuletzt bis zum 20. Juli 2002

verlängerten Frist nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Se-

nat wurde er zu seiner Beschwerde angehört.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 38 Abs. 1

Nr. 4 PAO). Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Der Widerruf der Zu-

lassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die hierzu im angefoch-

tenen Beschluß des Oberlandesgerichts angestellten Überlegungen begegnen

keinen rechtlichen Bedenken.

1. Zutreffend hat der Antragsgegner den Widerruf der Zulassung des

Antragstellers auf § 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO gestützt, da aufgrund des gegen ihn

am 10. Dezember 1999 ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts S. zur Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO) eine Eintragung in das

gemäß § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis erfolgt ist und daher der

Vermögensverfall des Antragstellers zu vermuten ist. Eine Widerlegung dieser

Vermutung hätte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermö-

gensverhältnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer Aufstellung

aller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Einkünfte (vgl.

dazu Feuerich, PAO, Rdn. 7 zu § 21; siehe auch BGH, Beschl. v. 25. März

1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083 betreffend die entsprechende Rege-

lung für Rechtsanwälte). Obwohl der Antragsteller im Verfahren mehrfach, zu-

letzt auch im vorliegenden Beschwerderechtszug, auf dieses Erfordernis hin-

gewiesen wurde, ist er diesen Darlegungs- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 32 a

Abs. 2 PAO) nicht nachgekommen. Daher verbleibt es bei der Vermutung des

Vermögensverfalls; Anhaltspunkte dafür, daß ausnahmsweise die Interessen

der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (vgl. hierzu Feuerich, PAO, aaO), sind

nicht ersichtlich.

2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht den Widerrufsgrund des

Dabei mag dahinstehen, ob - wie im angefochtenen Beschluß ausgeführt

ist - bereits deshalb anzunehmen ist, daß der Antragsteller seine Kanzlei in

S. (oder im benachbarten Z. ) aufgegeben hat, weil er im vorliegen-

den Verfahren um Zusendung des Schriftverkehrs an seinen jetzigen Wohnsitz

(zunächst G. bei A. , nunmehr A. selbst) gebe-

ten und eine Verlegung oder einen Neuaufbau der Kanzlei nicht behauptet hat.

Denn eine Kanzleiaufgabe liegt auch dann vor, wenn die formell weiter-

bestehende Kanzlei (hier etwa in S. ) die an sie zu stellenden Mindestanforde-

rungen nicht mehr erfüllt (vgl. Feuerich, PAO, Rdn. 6 zu § 21 mit Hinweis auf

BGH, Beschluß vom 27. Juni 1983, AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190). Das

Oberlandesgericht hat zutreffend auf der Grundlage der über die Durchsuchun-

gen in den Räumlichkeiten des Antragstellers in S. und Z. am 13.

und 15. September 2000 erstellten Berichte (einschließlich der gefertigten

Lichtbilder) festgestellt, daß von einer Einrichtung und Ausstattung, die den

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Patentanwaltskanzlei auch nur annä-

herungsweise genügen könnte, angesichts des als "chaotisch" bezeichneten

Zustandes nicht mehr die Rede sein konnte. Allerdings gebietet es der Grund-

satz der Verhältnismäßigkeit, vor einem Widerruf den Patentanwalt zunächst

mit geringeren Maßnahmen (wie zum Beispiel einer Belehrung nach § 69

Abs. 2 Nr. 1 PAO) zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht zu bewegen (vgl. BVerfG,

Beschluß vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1770/83 - NJW 1986, 1801 f.

= BVerfGE 72, 26 ff.). Insoweit ist vorliegend aber zu bedenken, daß der An-

tragsteller, der bereits mit Schreiben des Patentamts vom 29. März 2001 einge-

hend auf die in Rede stehende Problematik hingewiesen wurde, weder im be-

hördlichen Widerrufsverfahren noch im Rahmen seines Antrags auf gerichtliche

Entscheidung und auch nicht im vorliegenden Beschwerderechtszug zu den

genannten erheblichen Mängeln Stellung genommen hat, wegen deren von der

Unterhaltung einer den zu stellenden Anforderungen entsprechenden Kanzlei

- auch unter Berücksichtigung seiner Erklärungen in der mündlichen Verhand-

lung - nicht mehr ausgegangen werden kann. Es ist in keiner Weise zu ersehen,

daß der Antragsteller in der Lage ist, seinen diesbezüglichen Pflichten künftig

nachzukommen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen eines Wi-

derrufs gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 PAO erfüllt.

3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der

Kostenfolge entsprechend § 153 Abs. 1 PAO zurückzuweisen.

Deppert

Dressler

Jestaedt

Gramm

Rohr