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BGH Beschluß vom 05.11.2002 – 4 StR 381/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 381/02

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß §§ 349

Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Verfall des sichergestellten Geldbetrages (750 DM)

wird von der Verfolgung ausgenommen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2002 dahin abge-

ändert, daß

a)

im Fall II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen

Bedrohung entfällt und für diese Tat eine Freiheits-

strafe von drei Monaten festgesetzt wird,

b)

der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-

ten Geldbetrages entfällt,

c)

die Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis

des Angeklagten wird entzogen" wie folgt ergänzt

wird: "Sein Führerschein wird eingezogen."

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, gefährli-

chen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen

sowie Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körper-

verletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten

Geldbetrag in Höhe von 750 DM für verfallen erklärt, dem Angeklagten die

Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor

Ablauf von (weiteren) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er

die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der

Beschlußformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat nimmt die – im Urteil nicht begründete - Anordnung des

Verfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus,

weil sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430

Abs. 1 StPO). Damit entfällt der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-

ten Geldbetrages.

2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Sep-

tember 2002 zutreffend ausgeführt hat, kann im Fall II 2 die tateinheitliche Ver-

urteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben, weil

sich aus den Feststellungen nicht ergibt, daß der Angeklagte mit der Begehung

eines Verbrechens gedroht hat. Der Senat ermäßigt die vom Landgericht für

diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf die für die Be-

leidigung im Fall II 1 verhängte Strafe, nämlich auf drei Monate Freiheitsstrafe.

Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die

Herabsetzung der Strafe im Fall II 2 nicht berührt; denn es ist im Hinblick auf

die insgesamt verhängten acht Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs

Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate, zwei-

mal drei Monate und zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, daß das

Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Mo-

nate verhängt hätte, wenn es im Fall II 2 statt fünf Monate nur drei Monate

Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.

3. Weil die Strafkammer lediglich die Fahrerlaubnis des Angeklagten

entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt hat, bedarf

der Urteilsspruch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führer-

scheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann der

Senat nachholen (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH, Beschluß vom 9. Oktober

2002 - 2 StR 326/02; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a).

Tepperwien Maatz Kuckein

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