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BGH Beschluß vom 05.11.2002 – 4 StR 381/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 381/02
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Verfall des sichergestellten Geldbetrages (750 DM)
wird von der Verfolgung ausgenommen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2002 dahin abge-
ändert, daß
a)
im Fall II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen
Bedrohung entfällt und für diese Tat eine Freiheits-
strafe von drei Monaten festgesetzt wird,
b)
der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-
ten Geldbetrages entfällt,
c)
die Urteilsformel nach dem Satz "Die Fahrerlaubnis
des Angeklagten wird entzogen" wie folgt ergänzt
wird: "Sein Führerschein wird eingezogen."
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, gefährli-
chen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen
sowie Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körper-
verletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten
Geldbetrag in Höhe von 750 DM für verfallen erklärt, dem Angeklagten die
Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor
Ablauf von (weiteren) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der
Beschlußformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat nimmt die – im Urteil nicht begründete - Anordnung des
Verfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus,
weil sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430
Abs. 1 StPO). Damit entfällt der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-
ten Geldbetrages.
2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Sep-
tember 2002 zutreffend ausgeführt hat, kann im Fall II 2 die tateinheitliche Ver-
urteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben, weil
sich aus den Feststellungen nicht ergibt, daß der Angeklagte mit der Begehung
eines Verbrechens gedroht hat. Der Senat ermäßigt die vom Landgericht für
diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf die für die Be-
leidigung im Fall II 1 verhängte Strafe, nämlich auf drei Monate Freiheitsstrafe.
Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die
Herabsetzung der Strafe im Fall II 2 nicht berührt; denn es ist im Hinblick auf
die insgesamt verhängten acht Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs
Monate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate, zwei-
mal drei Monate und zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, daß das
Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Mo-
nate verhängt hätte, wenn es im Fall II 2 statt fünf Monate nur drei Monate
Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.
3. Weil die Strafkammer lediglich die Fahrerlaubnis des Angeklagten
entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt hat, bedarf
der Urteilsspruch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führer-
scheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann der
Senat nachholen (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH, Beschluß vom 9. Oktober
2002 - 2 StR 326/02; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a).
Tepperwien Maatz Kuckein
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