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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – X ZR 175/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 175/01

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin

Mühlens und den Richter Asendorf

am 5. November 2002

beschlossen:

Das Gesuch der Beklagten, den gerichtlichen Sachverständigen

Prof. F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-

lehnen, wird für unbegründet erklärt.

Gründe

I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 399 540, das

ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mit einer

Stretchfolienhaube sowie eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit betrifft.

Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben. Das Bundespatentgericht hat das

Patent teilweise für nichtig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen.

Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung

eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof.

F. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schriftsatz vom

22. August 2002 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Par-

allelprozeß X ZR 136/99 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis

der Befangenheit abgelehnt.

Die Klägerin wurde zu dem Ablehnungsgesuch gehört. Sie hält es für

verspätet und im übrigen für unbegründet.

II. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist nicht begründet.

1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb ab-

zulehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach

Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachver-

ständigen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß

sie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend

zu machen.

2. Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung des gerichtlichen Sachver-

ständigen scheitert jedenfalls daran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befan-

genheit nicht vorliegt.

Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-

ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.

Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Ge-

richt beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an

seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden

Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der

Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend

Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet

sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt.

v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v.

13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v.

25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002,

69 - Sachverständigenablehnung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,

wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht

(vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93). Dagegen wurde es als die Ableh-

nung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer

Zeit für einen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet

tätig war (Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93).

Solche Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen.

a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der gerichtliche

Sachverständige sei nicht ausreichend sachkundig, wie sich aus dem in der

Sache X ZR 136/99 vorgelegten Gutachten vom Oktober 2001 ergebe; er habe

als Leiter des Arbeitsbereichs Konstruktionstechnik 1 der Technischen Univer-

sität ... und ausweislich den Angaben seiner persönlichen Homepage zu der

dem Streitpatent zugrundeliegenden Technologie der Stretchfolienverpackung

keine Berührungspunkte.

Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen

das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung

des Sachverständigen wegen Befangenheit.

b) Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Sachver-

ständige sei entgegen seiner dem Senat am 19. Januar 2000 vor seiner Be-

stellung erteilten Auskunft als Beirat in drei Unternehmen im ... Raum tätig ge-

wesen bzw. tätig, und zwar bis 1988 bei der H. GmbH, , seit 1989 bei

der Firmengruppe F. /H. , und seit 1993 bei der S.

GmbH, ; die H. befasse sich u.a. mit der Herstellung von Folienein-

schlagautomaten für Palettenladungen und ihre Tochter, die Fö. H. ,

biete Folienumhüllungen zum Stretchen sowie Folienhaubenschrumpfgeräte an.

Die Beklagte hat nicht dargelegt, ob und wie weit die Tätigkeit des Sach-

verständigen als Beirat bei der H. GmbH und der S. GmbH geeignet sein

könnte, dessen Unparteilichkeit bei der Erstattung des Gutachtens in der vorlie-

genden Sache überhaupt in Frage zu stellen. Sie hat nicht einmal behauptet,

daß diese Unternehmen Wettbewerber der Beklagten sind.

Zu seiner Tätigkeit als Beirat bei H. hat der gerichtli-

che Sachverständige glaubhaft ausgeführt, er habe auf die Anfrage des Senats

mit Schreiben vom 19. Januar 2000 wahrheitsgemäß dargelegt, er habe keine

unmittelbaren Beziehungen zu einer Partei oder ihren Vertretern, die Zweifel an

seiner Unbefangenheit als Gutachter begründen könnten. Er habe darauf hin-

gewiesen, daß er als Beirat für ein Unternehmen arbeite, das in der Vergan-

genheit Systeme der Fördertechnik hergestellt und vertrieben habe. Produkte

des Unternehmens seien Palettieranlagen und Faßabfüllungsanlagen gewesen.

Bei der Lieferung von Systemen seien auch Verpackungsmaschinen angeboten

und geliefert worden, die nicht selbst hergestellt, sondern als Fertigprodukte

zugekauft worden seien. Die H. habe den Geschäftszweig

Fördertechnik 1996 im Rahmen einer Bereinigung der Angebotspalette des

Unternehmens und der Konzentration auf das Kerngeschäft der Schiffsausrü-

stung abgegeben. Er, der Sachverständige, sei seit vielen Jahren nicht mehr

mit dem Geschäft der F.H. befaßt gewesen. Ende 2000 sei er aus dem Beirat

der H. ausgeschieden.

Damit hat der Sachverständige zwar bestätigt, als Beirat ein Unterneh-

men beraten zu haben, das sich auch mit Produkten aus dem dem Streitpatent

zugrundeliegenden technischen Bereich der Stretchfolienverpackung befaßte.

Er hat aber deutlich gemacht, daß sich das von ihm beratene Unternehmen be-

reits 1996 von diesem Geschäftsbereich trennte, er zumindest seit dieser Zeit

nicht mehr in diesem Rahmen beratend tätig war und daß er selbst seit Ende

2000 aus dem Beirat des Unternehmens ausgeschieden ist und damit zum

Zeitpunkt der Erstellung des in der Sache X ZR 136/99 vorgelegten Gutachtens

nicht mehr als Beirat bei H. tätig war. Eine beratende Tätigkeit für einen nicht

am Verfahren Beteiligten, der seine Geschäftstätigkeit auf gleichem Gebiet fünf

Jahre vor Erstattung des Gutachtens aufgegeben hat, kann bei der gebotenen

parteiobjektiven Betrachtungsweise nicht als ausreichend angesehen werden,

Mißtrauen gegen die Objektivität des Sachverständigen zu erregen. Die Be-

sorgnis der Befangenheit kann bei der hier gegebenen Sachlage bei objektiver

und vernünftiger Betrachtung um so weniger für begründet angesehen werden,

als Hochschullehrer

an

Technischen Universitäten

üblicherweise

erst aufgrund einer erfolgreichen einschlägigen Tätigkeit in der Industrie beru-

fen werden und sie auch in der Folgezeit auf einen fachspezifischen Gedan-

kenaustausch in Beiräten entsprechender Unternehmen angewiesen sind.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Asendorf