BGH Beschluss vom 05.11.2002 – X ZR 175/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 175/01
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin
Mühlens und den Richter Asendorf
am 5. November 2002
beschlossen:
Das Gesuch der Beklagten, den gerichtlichen Sachverständigen
Prof. F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzu-
lehnen, wird für unbegründet erklärt.
Gründe
I. Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 399 540, das
ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umhüllen von Stückgut mit einer
Stretchfolienhaube sowie eine hiermit zu bildende Verpackungseinheit betrifft.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben. Das Bundespatentgericht hat das
Patent teilweise für nichtig erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof.
F. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schriftsatz vom
22. August 2002 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Par-
allelprozeß X ZR 136/99 den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt.
Die Klägerin wurde zu dem Ablehnungsgesuch gehört. Sie hält es für
verspätet und im übrigen für unbegründet.
II. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist nicht begründet.
1. Es kann dahinstehen, ob der Befangenheitsantrag bereits deshalb ab-
zulehnen ist, weil er nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO binnen zwei Wochen nach
Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des gerichtlichen Sachver-
ständigen gestellt worden ist und die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, daß
sie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend
zu machen.
2. Der Antrag der Beklagten auf Ablehnung des gerichtlichen Sachver-
ständigen scheitert jedenfalls daran, daß ein Grund zur Besorgnis der Befan-
genheit nicht vorliegt.
Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus densel-
ben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.
Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Ge-
richt beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an
seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden
Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der
Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend
Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet
sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (Sen.Urt.
v. 15.5.1975 - X ZR 52/73, GRUR 1975, 507 - Schulterpolster; Sen.Beschl. v.
13.1.1987 - X ZB 29/86, GRUR 1987, 350 - Werkzeughalterung; Sen.Beschl. v.
25.2.1997 - X ZR 137/94; Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002,
69 - Sachverständigenablehnung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn der Sachverständige in näherer Beziehung zu einer der Parteien steht
(vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93). Dagegen wurde es als die Ableh-
nung nicht rechtfertigend angesehen, wenn der Sachverständige vor längerer
Zeit für einen am Verfahren nicht beteiligten Konkurrenten auf gleichem Gebiet
tätig war (Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93).
Solche Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen.
a) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, der gerichtliche
Sachverständige sei nicht ausreichend sachkundig, wie sich aus dem in der
Sache X ZR 136/99 vorgelegten Gutachten vom Oktober 2001 ergebe; er habe
als Leiter des Arbeitsbereichs Konstruktionstechnik 1 der Technischen Univer-
sität ... und ausweislich den Angaben seiner persönlichen Homepage zu der
dem Streitpatent zugrundeliegenden Technologie der Stretchfolienverpackung
keine Berührungspunkte.
Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen
das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung
des Sachverständigen wegen Befangenheit.
b) Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, der Sachver-
ständige sei entgegen seiner dem Senat am 19. Januar 2000 vor seiner Be-
stellung erteilten Auskunft als Beirat in drei Unternehmen im ... Raum tätig ge-
wesen bzw. tätig, und zwar bis 1988 bei der H. GmbH, , seit 1989 bei
der Firmengruppe F. /H. , und seit 1993 bei der S.
GmbH, ; die H. befasse sich u.a. mit der Herstellung von Folienein-
schlagautomaten für Palettenladungen und ihre Tochter, die Fö. H. ,
biete Folienumhüllungen zum Stretchen sowie Folienhaubenschrumpfgeräte an.
Die Beklagte hat nicht dargelegt, ob und wie weit die Tätigkeit des Sach-
verständigen als Beirat bei der H. GmbH und der S. GmbH geeignet sein
könnte, dessen Unparteilichkeit bei der Erstattung des Gutachtens in der vorlie-
genden Sache überhaupt in Frage zu stellen. Sie hat nicht einmal behauptet,
daß diese Unternehmen Wettbewerber der Beklagten sind.
Zu seiner Tätigkeit als Beirat bei H. hat der gerichtli-
che Sachverständige glaubhaft ausgeführt, er habe auf die Anfrage des Senats
mit Schreiben vom 19. Januar 2000 wahrheitsgemäß dargelegt, er habe keine
unmittelbaren Beziehungen zu einer Partei oder ihren Vertretern, die Zweifel an
seiner Unbefangenheit als Gutachter begründen könnten. Er habe darauf hin-
gewiesen, daß er als Beirat für ein Unternehmen arbeite, das in der Vergan-
genheit Systeme der Fördertechnik hergestellt und vertrieben habe. Produkte
des Unternehmens seien Palettieranlagen und Faßabfüllungsanlagen gewesen.
Bei der Lieferung von Systemen seien auch Verpackungsmaschinen angeboten
und geliefert worden, die nicht selbst hergestellt, sondern als Fertigprodukte
zugekauft worden seien. Die H. habe den Geschäftszweig
Fördertechnik 1996 im Rahmen einer Bereinigung der Angebotspalette des
Unternehmens und der Konzentration auf das Kerngeschäft der Schiffsausrü-
stung abgegeben. Er, der Sachverständige, sei seit vielen Jahren nicht mehr
mit dem Geschäft der F.H. befaßt gewesen. Ende 2000 sei er aus dem Beirat
der H. ausgeschieden.
Damit hat der Sachverständige zwar bestätigt, als Beirat ein Unterneh-
men beraten zu haben, das sich auch mit Produkten aus dem dem Streitpatent
zugrundeliegenden technischen Bereich der Stretchfolienverpackung befaßte.
Er hat aber deutlich gemacht, daß sich das von ihm beratene Unternehmen be-
reits 1996 von diesem Geschäftsbereich trennte, er zumindest seit dieser Zeit
nicht mehr in diesem Rahmen beratend tätig war und daß er selbst seit Ende
2000 aus dem Beirat des Unternehmens ausgeschieden ist und damit zum
Zeitpunkt der Erstellung des in der Sache X ZR 136/99 vorgelegten Gutachtens
nicht mehr als Beirat bei H. tätig war. Eine beratende Tätigkeit für einen nicht
am Verfahren Beteiligten, der seine Geschäftstätigkeit auf gleichem Gebiet fünf
Jahre vor Erstattung des Gutachtens aufgegeben hat, kann bei der gebotenen
parteiobjektiven Betrachtungsweise nicht als ausreichend angesehen werden,
Mißtrauen gegen die Objektivität des Sachverständigen zu erregen. Die Be-
sorgnis der Befangenheit kann bei der hier gegebenen Sachlage bei objektiver
und vernünftiger Betrachtung um so weniger für begründet angesehen werden,
als Hochschullehrer
an
Technischen Universitäten
üblicherweise
erst aufgrund einer erfolgreichen einschlägigen Tätigkeit in der Industrie beru-
fen werden und sie auch in der Folgezeit auf einen fachspezifischen Gedan-
kenaustausch in Beiräten entsprechender Unternehmen angewiesen sind.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Asendorf