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BGH Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 56/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 56/02

BESCHLUSS

vom

5. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

am 5. November 2002

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht

auf Erfolg.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:5)(cid:13)(cid:7)

trägt 526.119,34

00 DM).

Gründe

Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereiche-

rungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die

Beklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in

Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung

eines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.

Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zah-

lungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf

Rückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstel-

len konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts.

Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus,

ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte

man dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Fi-

nanzmaklers K. - eine Kommune, die - wie hier die Stadt P. - weder eine

Vermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungs-

bestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durch

K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich die

Beklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zure-

chenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts an-

deres als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscher

Angaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit auf

Weisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichen

Gläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen des

erkennenden Senats zum Anspruch des Überweisenden aus § 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiede-

nen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.

Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB ste-

he der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGB

setzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon

kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Re-

de sein.

Nobbe Siol Bungeroth

Müller Wassermann