BGH Beschluss vom 05.11.2002 – XI ZR 56/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 56/02
BESCHLUSS
vom
5. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
am 5. November 2002
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 15. Januar 2002 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht
auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens be-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:5)(cid:13)(cid:7)
trägt 526.119,34
00 DM).
Gründe
Die Sache ist richtig entschieden. Dem Kläger steht ein bereiche-
rungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen die
Beklagte zu. Mit der Überweisung von 1.029.000 DM wollte er einen in
Wirklichkeit nicht bestehenden Anspruch der Beklagten auf Auszahlung
eines Darlehens in dieser Höhe erfüllen.
Daß sich die Überweisung aus der Sicht der Beklagten als Zah-
lungsempfängerin als Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf
Rückzahlung eines angeblich der Stadt P. gewährten Darlehens darstel-
len konnte, ändert an dem Kondiktionsanspruch des Klägers nichts.
Bloße Vorstellungen des Zahlungsempfängers reichen allein nicht aus,
ein Leistungsverhältnis oder einen Rechtsgrund zu begründen. Wollte
man dies anders sehen, so könnte - abhängig von der Willkür des Fi-
nanzmaklers K. - eine Kommune, die - wie hier die Stadt P. - weder eine
Vermögensverschiebung an den Beklagten bewirkt noch eine Tilgungs-
bestimmung getroffen hat, als Leistende anzusehen sein. Auf den durch
K. geschaffenen Rechtsschein einer Leistung der Stadt P. kann sich die
Beklagte nicht berufen, da der Kläger den Rechtsschein nicht in zure-
chenbarer Weise veranlaßt hat. Es gilt daher wertungsmäßig nichts an-
deres als in den Fällen, in denen der Überweisende aufgrund falscher
Angaben des Finanzmaklers K. davon ausging, den Kassenkredit auf
Weisung des angeblichen Vertragspartners an dessen vermeintlichen
Gläubiger auszahlen zu sollen. Insoweit wird auf die Ausführungen des
erkennenden Senats zum Anspruch des Überweisenden aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB in der mit Urteil vom heutigen Tage entschiede-
nen Sache XI ZR 381/01 verwiesen.
Die Ansicht der Revision, der Rechtsgedanke des § 814 BGB ste-
he der Klageforderung entgegen, entbehrt jeder Grundlage. § 814 BGB
setzt eine Leistung in positiver Kenntnis der Nichtschuld voraus. Davon
kann beim Kläger, der allenfalls grob fahrlässig gehandelt hat, keine Re-
de sein.
Nobbe Siol Bungeroth
Müller Wassermann