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BGH Beschluss vom 07.11.2002 – BLw 24/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 24/02

BESCHLUSS

vom

7. November 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 7. November

2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die

Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne

Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 12. Juni 2002 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3, die der

Antragstellerin auch etwaige außergerichtliche Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig

verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-

trägt 12.800

Gründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 20. Oktober 1999 kaufte die Antragstellerin

von M. Sch. drei landwirtschaftlich genutzte Flächen zum Zwecke des

Kiesabbaus. Die Urkundsnotarin reichte den Vertrag am 30. November 1999

mit dem Antrag auf verkehrsrechtliche Genehmigung bei der Beteiligten zu 2

ein, die mit Zwischenbescheid vom 2. Dezember 1999, zugestellt am

13. Dezember 1999, die Frist zur Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2

GrdstVG um zwei Monate verlängerte, um den Vertrag der Beteiligten zu 4 zur

(cid:0)

eventuellen Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorzulegen.

Diese übte das Vorkaufsrecht aus, um die Flächen an ein landwirtschaftliches

Unternehmen weiterzuveräußern. Dies teilte die Beteiligte zu 2 der Antragstel-

lerin mit Schreiben vom 22. Februar 2000, zugestellt am 25. Februar 2000 mit,

die daraufhin Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Ober-

landesgericht hat festgestellt, daß der notarielle Vertrag vom 20. Oktober 1999

als genehmigt gilt. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbe-

schwerde der Beteiligten zu 3 (vorgesetzte Behörde der Beteiligten zu 2), mit

der sie die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts

erstrebt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2

LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen verkennt die Rechtsbeschwer-

deführerin nicht. Sie hält sie jedoch zu Unrecht für gegeben.

1. Das Beschwerdegericht geht auf der Grundlage der Senatsrechtspre-

chung (Beschl. v. 14. Februar 1974, V BLw 1/73, WM 1974, 539; BGHZ 94,

299) davon aus, daß die Genehmigungsfiktion des § 6 Abs. 2 GrdstVG ein-

greift, da der Zwischenbescheid der Beteiligten zu 2 keine Verlängerung der

Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG um zwei, sondern nur um einen Monat bewirkt

habe, weil kein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bestanden habe. Eines der

verkauften Grundstücke erreiche nämlich nicht die nach den landesrechtlichen

Vorschriften erforderliche Größe, um von dem siedlungsrechtlichen Vorkaufs-

recht erfaßt zu werden. Da das Vorkaufsrecht indes nur einheitlich ausgeübt

werden könne, schade die Mindergröße des einen Flurstücks nur dann nicht,

wenn alle drei Grundstücke zusammen eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

Das sei jedoch nicht der Fall. Da andererseits auch die Möglichkeit einer Tei-

lung des Vertrages und des Genehmigungsantrags nach den konkreten Um-

ständen ausscheide, entfalle ein Vorkaufsrecht ganz.

2. Diese Ausführungen lassen eine Divergenz im Sinne des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht erkennen.

a) Die Rechtsbeschwerdeführerin erblickt einen Abweichungsfall zu der

Senatsentscheidung vom 14. Februar 1974 (V BLw 1/73, WM 1974, 539) und

zu einer inhaltlich vergleichbaren Entscheidung des OLG Koblenz (AgrarR

1997, 226) darin, daß diese Entscheidungen den gemeinsamen Verkauf von

landwirtschaftlichen Flächen und Forstflächen (nach § 4 Abs. 1 RSG nicht vom

Vorkaufsrecht erfaßt) zum Gegenstand hätten. Das Berufungsgericht stelle ab-

weichend von diesen Entscheidungen den Rechtssatz auf, die Grundsätze je-

ner Entscheidungen gälten auch für die Veräußerung mehrerer landwirtschaft-

licher Grundstücke, von denen eines nicht dem Vorkaufsrecht unterliege.

Letzteres ist richtig. Der darin liegende Rechtssatz widerspricht aber nicht den

Entscheidungen, an die das Beschwerdegericht anknüpft. Zum einen enthalten

diese Entscheidungen zu der jetzt zu beurteilenden Konstellation gar keine

Aussage, und zum anderen befindet sich das Beschwerdegericht im Einklang

mit den Grundsätzen, auf denen die Senatsentscheidung BGHZ 94, 299 be-

ruht.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde gerade auch eine Abweichung zu die-

ser letzteren Entscheidung (BGHZ 94, 299) geltend macht, ist ihr ebenfalls

nicht zu folgen. Die Abweichung soll sich daraus ergeben, daß das Beschwer-

degericht annehme, das auf den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gestützte

siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht bei mehreren eine wirtschaftliche Einheit

bildenden Grundstücken sei "ausnahmsweise" gewährt. Damit verschärfe das

Beschwerdegericht die Voraussetzungen gegenüber den sich aus BGHZ 94,

299 ergebenden Rechtssätzen. Das verkennt, daß es sich hierbei nur um eine

Frage der sprachlichen Darstellung handelt. Ohne, daß damit Einschränkungen

verbunden sind, hat das Beschwerdegericht die Erstreckung des Vorkaufs-

rechts auf das an sich nicht erfaßte Grundstück als Ausnahme von dem Grund-

satz behandelt, daß jedes Grundstück einzeln zu betrachten ist. Im übrigen

zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, daß ein etwaiger Unterschied im

konkreten Fall entscheidungserheblich geworden wäre. Das ist, da das Be-

schwerdegericht eine wirtschaftliche Einheit im konkreten Fall verneint hat,

auch nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke