BGH Beschluss vom 11.11.2002 – AnwZ (B) 66/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 66/01
BESCHLUSS
vom
11. November 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die
Rechtsanwältin Kappelhoff
am 11. November 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)
51.129,19
DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 9. März 1981 zur Rechtsanwaltschaft zuge-
lassen. Mit Verfügung vom 23. April 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-
lassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwalts-
gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-
gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftige
Verfügung vom 8. Oktober 2002 mit Wirkung zum 20. November 2002 nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller mit Wirkung zu diesem
Zeitpunkt auf seine Rechte aus der Zulassung sowie auf Rechtsmittel verzichtet
hatte. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-
ne Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, daß die
Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den be-
standskräftigen Widerruf vom 8. Oktober 2002 erledigt hätte. Das Vorbringen
des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. September 2002 rechtfertigt keine
andere Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen die zunächst
angegriffene Widerrufsverfügung.
Deppert
Schlick
Otten
Frellesen
Salditt
Schott
Kappelhoff