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BGH Beschluss vom 11.11.2002 – AnwZ (B) 66/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 66/01

BESCHLUSS

vom

11. November 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und die

Rechtsanwältin Kappelhoff

am 11. November 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)

51.129,19

DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am 9. März 1981 zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen. Mit Verfügung vom 23. April 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-

lassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwalts-

gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Da-

gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Während des Beschwerdeverfahrens widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftige

Verfügung vom 8. Oktober 2002 mit Wirkung zum 20. November 2002 nach

§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, nachdem der Antragsteller mit Wirkung zu diesem

Zeitpunkt auf seine Rechte aus der Zulassung sowie auf Rechtsmittel verzichtet

hatte. Daraufhin haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.

Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-

ne Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf, daß die

Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses

keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durch den be-

standskräftigen Widerruf vom 8. Oktober 2002 erledigt hätte. Das Vorbringen

des Antragstellers im Schriftsatz vom 22. September 2002 rechtfertigt keine

andere Beurteilung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen die zunächst

angegriffene Widerrufsverfügung.

Deppert

Schlick

Otten

Frellesen

Salditt

Schott

Kappelhoff