Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 12.11.2002 – KVR 5/02
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 5/02
BESCHLUSS
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: ja
Verkündet am: 12. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Wal*Mart
a) Bietet ein marktmächtiges Unternehmen nicht nur gelegentlich, d.h.
über längere Zeit, jedenfalls aber systematisch handelnd, Waren unter
Einstandspreis an, begründet dies die weder von einem Kausalitäts-
nachweis noch von der Feststellung einer spürbaren Beeinflussung der
Wettbewerbsverhältnisse abhängige Vermutung, daß es seine überle-
gene Marktmacht zu Lasten der kleinen und mittleren Wettbewerber
unbillig ausnutzt.
b) Diese Vermutung kann nur durch die Feststellung ausgeräumt werden,
daß das betreffende Unternehmen ausnahmsweise sachlich gerecht-
fertigt handelt; die Unmöglichkeit, diese Feststellung zu treffen, geht zu
seinen Lasten.
c) Verfolgt ein marktmächtiges Unternehmen eine Untereinstandspreiss-
trategie allein zu dem Zweck, die Folgen rechtswidriger Praktiken von
Wettbewerbern abzuwehren, stellt dies allein keinen sachlich gerecht-
fertigten Grund im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB dar, weil hier-
durch zu Lasten der geschützten Unternehmen die schädlichen Auswir-
kungen dieses verbotenen Verhaltens verstärkt werden.
BGH, Beschluß vom 12. November 2002 - KVR 5/02 - OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum
und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird - unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluß
des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
19. Dezember 2001 im Kostenpunkt und hinsichtlich der die Kom-
plexe "H-Milch" und "Zucker" betreffenden Untersagung aufgeho-
ben.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß des Bun-
deskartellamts vom 1. September 2000 wird zurückgewiesen, so-
weit sie sich gegen die Untersagung wendet, Zucker unter Ein-
standspreis zu verkaufen. Im übrigen (Komplex H-Milch) wird die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-
degericht zurückverwiesen.
Der Wert
des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird
auf
2.045.167,50
4 Mio. DM) festgesetzt.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
Gründe:
A. Die Betroffene ist das in Deutschland ansässige Tochterunternehmen
des inzwischen weltweit größten Handelskonzerns, der "Wal-Mart Stores
Inc./USA". Sie ist seit 1998 auf dem deutschen Markt aktiv und betreibt über 95
SB-Warenhäuser, in denen sie etwa 70.000 Artikel - die Hälfte davon entfällt auf
den sog. Food-Bereich - anbietet. Im Jahr 1999 lag der Umsatz bei 5 Mrd. DM.
Rund die Hälfte dieses Umsatzes erzielt die Betroffene mit dem zum Food-
Segment gehörenden Teil ihres Warenangebots.
An allen Standorten bietet die Betroffene seit Mitte Mai 2000 Eigenmar-
ken als "Smart Price"-Produkte an, die sich durch einen besonders niedrigen
Preis auszeichnen. Unter der Bezeichnung "Great Value" führt die Betroffene
ferner Premium-Handelsmarken in ihrem Sortiment, die eine preisgünstige
Alternative zu den führenden Herstellern bieten sollen. Für einige Produkte bei-
der Bereiche lag der Preis der Betroffenen unter den bis dahin geltenden Prei-
sen für entsprechende Waren der Mitbewerber, vor allem denjenigen der Aldi
Einkauf GmbH & Co. oHG (Aldi Nord).
Ab Anfang Juni 2000 senkte die Betroffene ihre Verkaufspreise für den
Liter H-Milch, die damit unter den bis dahin niedrigeren Preisen ihrer beiden
marktstärksten Wettbewerber, Aldi Nord und Lidl, lagen. Diese beiden Unter-
nehmen setzten daraufhin am 20. bzw. 26. Juni 2000 ihre Verkaufspreise deut-
lich herab, und zwar unter ihre eigenen Einstandspreise. Die Betroffene mußte
ab 1. Juli 2000 für die H-Milch höhere Preise an ihren Lieferanten zahlen, den-
noch ließ sie ihren Verkaufspreis unverändert und verkaufte diese Produkte von
da an unter Einstandspreis. Im einzelnen hat das Bundeskartellamt folgende
Entwicklung festgestellt (Beträge in DM):
Produkt
Zeitraum
EK Wal*Mart
EK Aldi
EK Lidl
VK Wal*Mart
VK Aldi
VK Lidl
H-Milch 1,5%
ab Anfang
0,710
0,750
0,750
0,730
0,740
0,740
Juni 2000
ab 20.6.2000
0,750
0,700
ab 26.6.2000
0,750
0,700
ab 1.7.2000
0,760
ab Mitte Sept.
0,760
2000
0,730
0,794
H-Milch 3,5%
ab Anfang
0,850
0,890
0,890
0,860
0,870
0,870
Juni 2000
ab 20.6.2000
0,890
0,830
ab 26.6.2000
0,890
0,830
ab 1.7.2000
0,900
ab Mitte Sept.
0,900
2000
0,860
0,888
Unter ihren Einstandspreisen hat die Betroffene im Sommer 2000 nach
den Feststellungen des Bundeskartellamts ferner Pflanzenmargarine, Pflan-
zenfett, Raffinade und Würfelzucker verkauft.
Produkt
Zeitraum
Pflanzenmargarine
bis 31.7.2000
ab 1.8.2000
ab Okt. 2000
Pflanzenfett
bis 31.7.2000
ab 1.8.2000
ab Okt. 2000
Raffinade
ab Mitte Mai 2000
Würfelzucker
ab Mitte Mai 2000
EK
0,735
0,905
0,765
1,765
2,015
1,761
1,560
2,050
VK
0,780
0,780
0,780
1,860
1,860
1,860
1,530
1,850
Das Bundeskartellamt hat, gestützt auf § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB, durch
Beschlüsse vom 1. September 2000 Aldi Nord (WuW/E DE-V 314), Lidl und der
Betroffenen (WuW/E DE-V 316) verboten, bestimmte Waren unter Einstands-
preis zu verkaufen. Hinsichtlich der Betroffenen bezieht sich das Verbot auf den
Verkauf von H-Milch, Pflanzenmargarine und Pflanzenfett sowie Raffinade und
Würfelzucker. Während die Mitbewerber Aldi Nord und Lidl die Untersagungs-
beschlüsse hingenommen haben, hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, die
zur Aufhebung des sie betreffenden Beschlusses durch den Kartellsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf (WuW/E DE-R 781) geführt hat. Hiergegen
wendet sich das Bundeskartellamt mit seiner - zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde.
B. Die Rechtsbeschwerde hat teilweise, nämlich hinsichtlich der Komple-
xe "H-Milch" und "Zucker" Erfolg, während sie im übrigen ("Pflanzenmargarine
und Pflanzenfett") unbegründet ist. Bezüglich des Komplexes "Zucker" kann der
Senat in der Sache abschließend entscheiden und die angefochtene Verfügung
des Bundeskartellamts wiederherstellen; dagegen sind hinsichtlich des den
Verkauf von "H-Milch" betreffenden Verbots weitere Feststellungen erforderlich,
die insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht nöti-
gen.
I. Das Beschwerdegericht hat die drei verschiedene Warengruppen be-
treffende Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 1. September
2000 mit unterschiedlicher Begründung aufgehoben.
Soweit das Verbot den Verkauf von H-Milch unter Einstandspreis betrifft,
hat das Beschwerdegericht angenommen, die Betroffene habe sachlich ge-
rechtfertigt gehandelt, weil sie lediglich auf das rechtswidrige Verhalten ihrer
schärfsten Wettbewerber reagiert und dabei nicht einmal den vollen Spielraum
der vorgefundenen Preissenkung ausgenutzt habe.
Hinsichtlich des Komplexes Pflanzenmargarine und Pflanzenfett hat das
Beschwerdegericht den Untersagungsbeschluß für rechtswidrig gehalten, weil
die vom Bundeskartellamt zutreffend ermittelten Einstandspreise für diese Pro-
dukte bei der gebotenen normativen Betrachtung nicht "Einstandspreise" i.S.v.
§ 20 Abs. 4 Satz 2 GWB seien. Das Beschwerdegericht hat nämlich aufgrund
der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß
die von der Betroffenen ab August 2000 zu entrichtenden Lieferpreise durch
Intervention von Wettbewerbern künstlich in die Höhe getrieben worden seien;
deswegen seien sie für den im Rahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB anzustel-
lenden Vergleich von Einstands- und Verkaufspreisen ohne Aussagekraft.
Das den Verkauf von Zucker ("Raffinade" und "Würfelzucker") betreffen-
de Verbot, unter Einstandspreis zu verkaufen, hat das Beschwerdegericht mit
der Begründung aufgehoben, das von ihm festgestellte kartellrechtswidrige
Verhalten der Betroffenen habe keine spürbaren Auswirkungen auf die Wettbe-
werbsverhältnisse gehabt. Um das ungeschriebene Merkmal der Eignung zu
einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse sei der Ver-
botstatbestand des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB zu ergänzen, wenn dem in den
Gesetzesberatungen zum Ausdruck gekommenen Willen Rechnung getragen
werden solle, daß ein Verkauf unter Einstandspreis - in Abkehr von der bis da-
hin von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen strengeren Linie
(BGHZ 129, 203 ff. - Hitlisten-Platten) - bereits dann als Kartellrechtsverstoß
behandelt werden solle, wenn "anhaltende wettbewerbliche Auswirkungen"
bzw. "eine gewisse wettbewerbliche Erheblichkeit" vorhanden seien.
II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich des Komplexes "Pflanzenmargarine
und Pflanzenfett" nur im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand, während
es im übrigen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
1. Zur Normadressateneigenschaft der Betroffenen
Die Betroffene verfügt im Verhältnis zu den mittleren und kleinen Le-
bensmittelhändlern, denen sie auf denselben räumlichen Märkten begegnet,
über eine überlegene Marktmacht i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB (vgl. hierzu
Markert in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 20 Rdn. 282 ff.; Schultz in
Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 20 GWB Rdn. 229 ff.). Das hat das Be-
schwerdegericht - wenn auch ausdrücklich nur für den Komplex "Zucker", den-
noch aber für das gesamte hier in Rede stehende Food-Segment geltend - zu-
treffend bejaht.
Die Betroffene stellt nicht in Abrede, daß das Bundeskartellamt den
sachlichen und den räumlichen Markt zutreffend abgegrenzt hat. Zu Unrecht
wendet sie ein, es habe für jeden einzelnen dieser Märkte ermittelt werden
müssen, wie hoch der gesamte Marktanteil der Betroffenen ist. Auf diesen Ver-
gleich mit den anderen - teilweise ebenfalls marktmächtigen - Wettbewerbern
kommt es dagegen nicht an (s. auch Markert in Immenga/Mestmäcker aaO § 20
Rdn. 284). § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB, auf den das Bundeskartellamt seine Un-
tersagungsverfügung gestützt hat, zielt - indem mittelständische Unternehmen
vor unbilligen Behinderungen durch einen im Vergleich zu ihnen überlegenen
Wettbewerber geschützt werden sollen (vgl. RegBegr. BT-Drucks. 13/9720
S. 37) - auf die Erhaltung (oder Schaffung) der Vielfalt der Unternehmen auf der
Anbieterseite ab und wirkt damit dem für den Wettbewerb schädlichen Konzen-
trationsprozeß schon in einem frühen Stadium entgegen. Ob der gegenüber
den kleinen und mittleren Unternehmen überlegene Wettbewerber seinerseits in
der Gefahr ist, von noch marktstärkeren Konkurrenten in unfairer Weise an den
Rand gedrückt zu werden, spielt allenfalls bei der Prüfung der sachlichen
Rechtfertigung von Untereinstandspreisverkäufen eine Rolle.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner festgestellt, daß die Be-
troffene gegenüber der von dem Bundeskartellamt angeführten Gruppe der
EDEKA- und SPAR-Einzelhändler auf den jeweiligen regionalen Märkten eine
überlegene Stellung hat. Die Betroffene besitzt als in einen großen internatio-
nalen Handelskonzern eingebundenes Unternehmen nicht nur überragende
finanzielle Ressourcen, welche sie in die Lage versetzen, "nicht nur gelegent-
lich", nämlich ggfs. über längere Zeit, jedenfalls aber systematisch handelnd,
Waren aus ihrem Sortiment unter Preis anzubieten; sie vertreibt mit rund
70.000 Artikeln außerdem ein viel größeres Warenangebot als die kleinen und
mittleren Wettbewerber und hat deswegen - z.B. durch die Zusammenstellung
von für die Kunden attraktiven "Warenkörben" - überlegene Möglichkeiten, eine
nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB verbotene Verlustpreisstrategie für einzelne Pro-
dukte über einen längeren Zeitraum durchzustehen. Zutreffend ist schließlich
der Hinweis des Beschwerdegerichts auf die Vorteile, welche die Betroffene
beim Einkauf erzielt.
2. Zum Komplex "H-Milch"
Der Verkauf von H-Milch durch die Betroffene zu einem Verkaufspreis,
der unterhalb ihres eigenen Einstandspreises lag, ist auf der Grundlage der bis-
her getroffenen Feststellungen - anders als das Beschwerdegericht angenom-
men hat - nicht sachlich gerechtfertigt, so daß mit dieser Begründung die Unter-
sagungsverfügung des Bundeskartellamts nicht aufgehoben werden kann.
a) Daß das Bundeskartellamt den von der Betroffenen aufgewandten
Einstandspreis und den jeweiligen Verkaufspreis für H-Milch der beiden in Rede
stehenden Fettgehaltsstufen richtig ermittelt hat, stellt auch die Betroffene nicht
in Abrede. Mit Recht ist deswegen das Beschwerdegericht davon ausgegan-
gen, daß die Betroffene diese Produkte zu einem Preis verkauft hat, welcher
unter ihrem Einstandspreis (s. dazu Köhler, BB 1999, 697, 698 f.; Markert in
Immenga/Mestmäcker aaO § 20 Rdn. 298 ff.; Bechtold, Kartellgesetz, 3. Aufl.,
§ 20 Rdn. 69) gelegen hat.
b) Entgegen der Auffassung der Betroffenen erfordert der nach § 20
Abs. 4 Satz 2 GWB verbotene Verkauf unter Einstandspreis nicht, daß das be-
troffene Unternehmen seinen Verkaufspreis herabsetzt. Der Tatbestand ist
vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Verkaufspreis unverändert bleibt, der Ein-
standspreis aber auf einen über dem genannten Abgabepreis liegenden Betrag
steigt. Auch dann nutzt das betreffende Unternehmen seine überlegene
Marktmacht zu Lasten der durch § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB geschützten kleinen
und mittleren Wettbewerber aus. Das Gesetz knüpft seine - allein durch den
Nachweis sachlich gerechtfertigten Handelns widerlegbare - Vermutung, das
marktmächtige Unternehmen nutze seine Stellung in kartellrechtswidriger Wei-
se aus, allein an die Tatsache, daß Waren unter Einstandspreis angeboten
werden (s. dazu RegBegr. BT-Drucks. 13/9720 S. 37; ferner Rixen in Frankfur-
ter Kommentar zum GWB, § 20 Rdn. 333). Dem liegt die Erwägung zugrunde,
daß eine solche Verlustpreisstrategie von einem zur Gruppe der kleinen und
mittleren Wettbewerber gehörenden Unternehmen
typischerweise nicht
- jedenfalls nicht mehr als "nur gelegentlich", nämlich weder über einen länge-
ren Zeitraum noch als Folge eines systematischen Vorgehens - verkraftet wer-
den kann (Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft BT-Drucks. 13/10633
S. 63). Aus der Sicht dieser Gruppe, deren Schutz die Verbotsnorm dient (vgl.
Markert in Immenga/Mestmäcker aaO § 20 Rdn. 280; RegBegr. BT-Drucks.
13/9720 S. 37 und BT-Drucks. 13/10633 S. 63; ablehnend z.T. Rixen in Frank-
furter Kommentar aaO § 20 Rdn. 370: "dem GWB fremder Sozialschutz"), ist es
unerheblich, worauf es zurückzuführen ist, daß der Einstandspreis des
marktmächtigen Unternehmens über seinem Verkaufspreis liegt; entscheidend
ist allein der hierdurch herbeigeführte Zustand, der es kleinen und mittleren
Wettbewerbern erschwert, sich am Markt zu behaupten.
c) Angesichts des Ausmaßes und der Dauer des von der Betroffenen
betriebenen Verkaufs unter Einstandspreis - für H-Milch mit der Fettgehalts-
stufe 3,5% hat die Betroffene ihr Verhalten sogar nach Erlaß der Untersa-
gungsverfügung fortgesetzt - besteht kein Zweifel, daß sie "nicht nur gelegent-
lich" (s. dazu Bechtold aaO § 20 Rdn. 71; Markert in Immenga/Mestmäcker aaO
§ 20 Rdn. 303 f.) zu diesem Mittel gegriffen hat.
d) Damit ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon auszugehen, daß
zu Lasten der Betroffenen die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, an welche
nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB die Vermutung geknüpft wird, daß das
marktmächtige Unternehmen seine überlegene Stellung die kleinen und mittle-
ren Wettbewerber unbillig behindernd ausnutzt.
aa) Darüber hinausgehende Erfordernisse - insbesondere eine spürbare
Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse - bestehen entgegen der Auf-
fassung der Betroffenen nicht, wie noch im Zusammenhang mit dem Komplex
"Zucker" (unten 4.) näher auszuführen ist.
bb) Soweit die Betroffene ferner die Auffassung vertritt, es bedürfe des
Nachweises eines Kausalzusammenhangs zwischen überlegener Marktmacht
und einem Verkauf unter Einstandspreis, vermag der Senat dem nicht zu fol-
gen. Diese Ansicht geht im wesentlichen zurück auf die Vorstellungen des Ge-
setzgebers der 5. GWB-Novelle (WuW 1990, 347 f.) und erfaßt nicht den mit
der Einfügung des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB inzwischen vollzogenen Paradig-
menwechsel. Der Gesetzgeber der 6. GWB-Novelle hat - in bewußter Abkehr
(s. GesMat. BT-Drucks. 13/9720 S. 37, 74 f. und BT-Drucks. 13/10633 S. 62 ff.;
dazu Schultz in Langen/Bunte aaO § 20 GWB Rdn. 246; Bechtold aaO § 20
Rdn. 68; Rixen in Frankfurter Kommentar aaO § 20 Rdn. 333 f.) von der bishe-
rigen Rechtslage, wie sie auch in der Rechtsprechung des Senats Niederschlag
gefunden hat (vgl. BGHZ 129, 203 ff. - Hitlisten-Platten) - den Verkauf zu Prei-
sen unter dem eigenen Einstandspreis als besonderen Anwendungsfall der un-
billigen Behinderung nach § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB eingefügt. Er sieht diese
Verhaltensweise eines marktmächtigen Unternehmens als Regelbeispiel (Reg-
Begr. BT-Drucks. 13/9720 S. 35; in diesem Sinne schon für § 26 Abs. 4 GWB
a.F. Ulmer, FS. v. Gamm, 1990, S. 677 ff., 694) für eine unbillige Behinderung
kleiner und mittlerer Unternehmen an und knüpft deswegen an einen nicht nur
gelegentlichen Untereinstandspreisverkauf eines marktmächtigen Unterneh-
mens die gesetzliche Vermutung, daß dieses damit eine Strategie zu Lasten
der genannten geschützten Gruppe von Wettbewerbern unter Einsatz seiner
überlegenen Marktmacht betreibt. Damit wird nicht nur der wettbewerbliche Be-
zug des Verhaltens des marktstarken Wettbewerbers, sondern auch die kau-
sale Verknüpfung zwischen der Ausübung überlegener Marktmacht durch Un-
tereinstandspreisangebote und der Gefahr für die Wettbewerbsfähigkeit der
kleinen und mittleren Unternehmen unwiderleglich vermutet (zutreffend Rixen in
Frankfurter Kommentar aaO § 20 Rdn. 333; i.E. ähnlich Markert in Immenga/
Mestmäcker aaO § 20 Rdn. 290; für das frühere Recht schon Ulmer aaO
S. 694). Das Gesetz eröffnet dem betreffenden Unternehmen allein die Mög-
lichkeit, an der Feststellung mitzuwirken ("es sei denn ..."), daß sein wettbe-
werbsschädliches Verhalten ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt ist.
cc) Abgesehen davon, daß danach der Betroffenen schon im Ansatz
nicht gefolgt werden kann, ist auch ihre Beurteilung unzutreffend, daß ihre Un-
tereinstandspreisstrategie, bei deren Verfolgung sie nicht "Täter", sondern
"Opfer" gewesen sei, keine Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Wett-
bewerber gehabt habe. Denn ihr Eingehen auf das kartellrechtswidrige Verhal-
ten ihrer stärksten Konkurrenten Aldi Nord und Lidl hat die schädlichen Auswir-
kungen für die mittelständischen Lebensmitteleinzelhändler auf den jeweiligen
räumlichen Märkten nachhaltig verstärkt, weil ein weiterer Teil von Kunden, die
weder bei Aldi Nord noch bei Lidl einkaufen wollen, veranlaßt werden kann, die
Filialen der Betroffenen aufzusuchen, statt seinen Bedarf bei den kleinen und
mittleren Händlern zu decken.
e) Es geht zu Lasten der Betroffenen, daß auf der Grundlage der bisher
getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, ihr unter § 20
Abs. 4 Satz 2 GWB fallendes Verhalten sei "sachlich gerechtfertigt" gewesen.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Interessen (RegBegr. BT-Drucks.
13/9720 S. 37; Markert in Immenga/Mestmäcker aaO § 20 Rdn. 305; Bechtold
aaO § 20 Rdn. 73; gegen das Erfordernis Schultz in Langen/Bunte aaO § 20
GWB Rdn. 252) der nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB vor unfairer Behinderung
durch ein marktmächtiges Unternehmen besonders geschützten kleinen und
mittleren Wettbewerber und denjenigen des marktstarken Unternehmens, durch
seine Preisgestaltung die eigene Stellung am Markt zu verbessern, zumindest
aber zu erhalten, genießen die von der Betroffenen vorgebrachten und von dem
Beschwerdegericht festgestellten Umstände keinen Vorrang.
aa) Soweit es um die Beibehaltung des Untereinstandspreisverkaufs für
H-Milch der Fettgehaltsstufe 3,5% auch für die Zeit nach Erlaß der Verbotsver-
fügungen gegen die Betroffene und ihre Wettbewerber Aldi Nord und Lidl geht,
fehlt es bisher an jedem Vortrag dazu, warum die Betroffene meint, ihr Verhal-
ten sachlich gerechtfertigt fortsetzen zu dürfen, wie das Bundeskartellamt mit
der Rechtsbeschwerde zutreffend rügt. Da Aldi Nord und Lidl die gegen sie er-
gangenen Untersagungsverfügungen hingenommen haben, war jedenfalls ab
Anfang September für die Betroffene der von ihr in Anspruch genommene
Grund für ihren Verkauf zu Untereinstandspreis - die Reaktion auf ein entspre-
chendes kartellrechtswidriges Verhalten ihrer Konkurrenten - entfallen.
bb) Auch die von Aldi Nord und Lidl verfolgte Untereinstandspreisstrate-
gie stellt keinen sachlich gerechtfertigten Grund für die Verletzung des in § 20
Abs. 4 Satz 2 GWB niedergelegten Verbots dar. Mit Recht verweist die Betrof-
fene zwar darauf, daß nicht sie, sondern ihre schärfsten Wettbewerber Aldi
Nord und Lidl mit dem Verkauf von H-Milch unter Einstandspreis begonnen und
- entgegen der Bewertung des Bundeskartellamts - sie selbst eine "Preisspirale"
nach unten auch deswegen nicht in Gang gesetzt hat, weil sie ihren früheren
Verkaufspreis lediglich beibehalten und den durch die von Aldi Nord und Lidl
verlangten Preise vorgefundenen Spielraum für eine weitere Preissenkung nicht
ausgenutzt hat. Damit allein ist jedoch die sachliche Rechtfertigung des Vorge-
hens der Betroffenen nicht festgestellt.
Mit ihrer Betrachtungsweise, der das Beschwerdegericht gefolgt ist, ver-
engt die Betroffene unzulässig den Blickwinkel auf ihr Verhältnis zu ihren Wett-
bewerbern, deren Untereinstandspreisstrategie sie glaubt entgegentreten zu
müssen, während es im Rahmen der nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB vorzuneh-
menden umfassenden Interessenabwägung wesentlich auf die Beurteilung der
Auswirkungen des kartellrechtswidrigen Verhaltens auf die Wettbewerbssituati-
on der kleinen und mittleren Unternehmen ankommt. Für diese führt das
- zumindest partielle - Eingehen der Betroffenen auf die Preisstrategie der bei-
den ebenfalls marktstarken Anbieter von Lebensmitteln dazu, daß die Wirkung
deren kartellrechtswidrigen Verhaltens zu Lasten der mittelständischen Unter-
nehmen nicht unerheblich verstärkt wird. Auch wenn die Betroffene den Preis-
kampf nicht ausgelöst, sondern nur zu Abwehrzwecken (s. zu diesem Gesichts-
punkt Bechtold aaO § 20 Rdn. 73; Rixen in Frankfurter Kommentar aaO § 20
Rdn. 369 f.; Markert in Immenga/Mestmäcker aaO § 20 Rdn. 307; s. schon
Ulmer aaO S. 694 f.) zum Mittel des Verkaufs unter Einstandspreis gegriffen
hat, darf bei der Interessenabwägung der von ihrem (Abwehr-)Verhalten aus-
gehende Verstärkungseffekt nicht außer Betracht bleiben. Anderenfalls würde
der durch die Einfügung des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB verfolgte Gesetzeszweck
in um so größerem Maße verfehlt, je nachhaltiger andere marktmächtige Unter-
nehmen das gesetzliche Verbot mißachten und - indem
ihre ebenfalls
marktmächtigen Wettbewerber daraufhin ebenfalls unbeanstandet von dem
Bundeskartellamt ihre Waren unter Einstandspreis verkaufen - einen auf breiter
Front zu Lasten der geschützten kleinen und mittleren Unternehmen gehenden
Preiskampf in Gang setzen.
Aus diesem Grund hat das Bundeskartellamt in seiner Bekanntmachung
Nr. 147/2000 (Abschnitt B. 4. - abgedr. in Frankfurter Kommentar zum GWB
aaO T A IV S. 32 ff.) zutreffend (kritisch aber Rixen in Frankfurter Kommentar
aaO § 20 Rdn. 370; Markert in Immenga/Mestmäcker aaO § 20 Rdn. 307) und
im Einklang mit der nationalen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.1988
- I ZR 29/87, WuW/E 2547, 2552 - Preiskampf; BGHZ 111, 188 ff., 191
- Anzeigenpreis I) und der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 3.7.1991 - Rs. C-62/86, Slg.
1991, I-3359 ff. - AKZO; Urt. v. 14.11.1996 - Rs. C-333/94, Slg. 1996, I-5951,
6012 - Tetra Pak) in Anerkennung des grundsätzlich bestehenden Rechts auch
eines marktstarken Unternehmens, Abwehrmaßnahmen gegen unfaire Preis-
praktiken von Konkurrenzunternehmen zu ergreifen, ausgesprochen, daß der
Eintritt in die Preise des Wettbewerbers, selbst wenn er zur Abwehr vorgenom-
men wird, jedenfalls dann nicht mehr sachlich gerechtfertigt ist, wenn es sich
um rechtswidrige Wettbewerbspreise handelt. Nach den bisher getroffenen
Feststellungen, die auf dem entsprechenden Vortrag der Betroffenen beruhen,
handelt es sich bei der von ihr verfolgten Abwehrstrategie um ein derartiges
Eingehen auf kartellrechtswidrig gebildete Preise ihrer Wettbewerber, das allein
wegen des Abwehrwillens sachlich nicht gerechtfertigt ist.
Soll demgegenüber bei der gebotenen Gesamtabwägung den Interessen
der Betroffenen Vorrang vor denjenigen ihrer kleinen und mittleren Wettbewer-
ber gegeben werden, so müßte diese nachvollziebar darlegen und ggfs. die
Feststellung ermöglichen, daß sie aus Gründen des Selbstschutzes - auch un-
ter Inkaufnahme des Verstärkungseffekts des kartellrechtswidrigen Verhaltens
von Aldi Nord und Lidl - darauf angewiesen war, H-Milch ebenfalls unter Ein-
standspreis zu verkaufen. Dazu wäre in dem hier maßgeblichen Zusammen-
hang nicht nur die Darlegung erforderlich, daß überhaupt und in welcher Höhe
der Betroffenen durch die Verlustpreisstrategie von Aldi Nord und Lidl ein so
großer Schaden entstand, daß es ihr nicht zuzumuten war, die ihr als
marktmächtigem Unternehmen nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB abverlangte
Rücksichtnahme auf die kleinen und mittleren Wettbewerber walten zu lassen.
Außerdem wäre die Feststellung erforderlich, daß die Betroffene unmit-
telbar in der geschehenen Weise handeln mußte. Das wäre nur dann anzu-
nehmen, wenn sie weder selbst gegen ihre Wettbewerber auf dem Wege einst-
weiligen Rechtsschutzes mit der Begründung vorgehen konnte, diese verstie-
ßen mit ihrer Untereinstandspreisstrategie unter dem Gesichtspunkt des
Rechtsbruchs gegen § 1 UWG, noch eine entsprechende Initiative von Verbän-
den, den nach § 20 Abs. 4 Satz 2, § 33 GWB bestehenden Unterlassungsan-
spruch betroffener kleiner oder mittlerer Unternehmen zu verfolgen (vgl. BGH
WuW/E 2547, 2552 - Preiskampf; BGHZ 111, 188 ff., 191 - Anzeigenpreis I),
oder aber das Eingreifen des Bundeskartellamts abwarten konnte.
Damit die Betroffene zu diesem - auf der Grundlage der abweichenden
Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts konsequent - bisher nicht näher
behandelten Gesichtspunkt ergänzend vortragen kann, ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Beschwerdegericht erhält dadurch zugleich
die Gelegenheit, darüber zu befinden, wie sich die ab Mitte September 2000,
also nach Erlaß des Untersagungsbeschlusses, fortgesetzte Praxis der Betrof-
fenen, H-Milch mit der Fettgehaltsstufe 3,5% unter Einstandspreis zu verkaufen,
auf das mit der Beschwerde verfolgte Begehren der Betroffenen auswirkt.
3. Zum Komplex "Pflanzenmargarine und Pflanzenfett"
Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht den Teil der Verbots-
verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben, der den Verkauf von Pflanzen-
margarine und Pflanzenfett betrifft.
Zwar ist dem Beschwerdegericht nicht darin zu folgen, daß es an einer
ordnungsgemäßen Feststellung des Einstandspreises im Sinne des § 20 Abs. 4
Satz 2 GWB fehlt. Das Verhalten der Betroffenen, in der Zeit zwischen Anfang
August und Anfang Oktober den Verkaufspreis für diese Produkte beizubehal-
ten, obwohl sie selbst an ihren Lieferanten eine deutlich höhere Vergütung zu
entrichten hatte, war ein Verkauf unter Einstandspreis i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 2
GWB. Da diese Vorgehensweise allerdings sachlich gerechtfertigt war, ist die
Untersagungsverfügung im Ergebnis mit Recht aufgehoben worden.
a) Im Ansatz richtig wendet sich das Bundeskartellamt dagegen, daß das
Beschwerdegericht den von der Betroffenen unstreitig an seinen Lieferanten zu
entrichtenden Preis nicht als "Einstandspreis" i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB hat
gelten lassen wollen. Für eine solche normative Beschränkung des Tatbe-
standsmerkmals Einstandspreis gibt das Gesetz keinen Anhaltspunkt; sie ist
auch aus systematischen Gründen nicht zutreffend.
Es entspricht verbreiteter Auffassung, daß die Ermittlung des Einstands-
preises zu den nicht einfach zu bewältigenden Aufgaben bei der Anwendung
des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB gehört (vgl. nur Köhler, BB 1999, 697 ff.; ferner
Bekanntmachung des Bundeskartellamts Nr. 147/2000, Abschnitt B. 3.; Markert
in Immenga/Mestmäcker aaO § 20 Rdn. 298 ff.; Schultz in Langen/Bunte aaO
§ 20 GWB Rdn. 253; Rixen in Frankfurter Kommentar aaO § 20 Rdn. 314,
344 ff.). Hat aber das Bundeskartellamt - wie im vorliegenden Fall - diesen Wert
richtig ermittelt, ist es seiner Sachverhaltsermittlungspflicht nachgekommen,
eine darüber hinausgehende Feststellungslast, daß der ermittelte Einstands-
preis nicht manipuliert ist, trifft das Amt nicht. Vielmehr ist der weiteren Prüfung
eines Verstoßes gegen das Verbot, unter Einstandspreis zu verkaufen, der
festgestellte, von dem betreffenden Händler zu tragende Einstandspreis mit der
Folge zugrunde zu legen, daß bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraus-
setzungen die gesetzliche Vermutung eingreift, das marktmächtige Unterneh-
men behindere seine kleinen und mittleren Wettbewerber unbillig. Sache des
betreffenden Unternehmens ist es dann, nachvollziehbare Gründe dafür anzu-
führen, daß der zu seinen Lasten festgestellte Verkauf von Waren unter Ein-
standspreis "sachlich gerechtfertigt" war.
b) Anders als das Bundeskartellamt annimmt, ist hinsichtlich des hier zu
prüfenden Untereinstandspreisverkaufs von Pflanzenmargarine und Pflanzen-
fett eine solche sachliche Rechtfertigung gegeben. Nach den auf die Aussage
des Zeugen L. gestützten Feststellungen des Beschwerdegerichts beruhte
das Ansteigen des Einstandspreises dieser Produkte um 0,25 DM je kg und
damit auf einen Wert oberhalb des bisherigen Verkaufspreises mit der Folge,
daß es bei unterbleibender Heraufsetzung dieses Preises zur Verwirklichung
der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB kam, auf
einer die wirklichen Marktgegebenheiten verfälschenden Einwirkung von Kon-
kurrenten der Betroffenen auf deren Lieferanten. Soweit die Rechtsbeschwerde
die Beweisaufnahme abweichend gewürdigt wissen will, begibt sie sich auf das
ihr verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Es stellt insbesondere kei-
nen Rechtsfehler dar, daß das Beschwerdegericht angenommen hat, allein die
von ihm für bewiesen erachtete Einflußnahme anderer Wettbewerber auf den
Margarine- und Pflanzenfettlieferanten sei Auslöser für dessen zweites Preiser-
höhungsverlangen gewesen, in dessen Durchführung es zu dem beanstande-
ten Verkauf unter Einstandspreis gekommen ist. Da der Zeuge angegeben
hatte, er habe seine erste Forderung nach einer Erhöhung der Lieferpreise fal-
len lassen, ist die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts rechtlich möglich
und vom Bundeskartellamt hinzunehmen.
Auf dieser Grundlage ist das Vorgehen der Betroffenen sachlich ge-
rechtfertigt: Sie sah sich mit einer nachhaltigen Erhöhung ihres Einstandsprei-
ses in überfallartiger Weise konfrontiert, die es ihr unzumutbar machte, ihre üb-
lichen Verkaufspreise für diese Produkte entsprechend heraufzusetzen. Wie
sich erwiesen hat, war es ihr binnen kurzer Zeit möglich, eine andere, günstige-
re Lieferbeziehung aufzubauen, die sie in den Stand versetzte, Pflanzenmarga-
rine und Pflanzenfett - wie vor dem Eingreifen ihrer Wettbewerber - zu einem
Preis anzubieten, der über ihrem Einstandspreis lag. Außerdem hat die Betrof-
fene nur für eine nach Lage des Falles nicht unangemessen lange Zeit ihre bis-
herigen Verkaufspreise beibehalten und sich damit auf die bloße Abwehr kar-
tellrechtswidrigen Verhaltens beschränkt, selbst aber nicht aktiv in den Preis-
kampf eingegriffen. Der Betroffenen war es nicht zuzumuten, das Einschreiten
des Bundeskartellamts abzuwarten und während der Dauer des Verwaltungs-
verfahrens darauf zu verzichten, zur Abwehr ersichtlich drohender Wettbe-
werbsnachteile - der manipulierte Einstandspreis lag um 0,25 DM je kg über
den bisher vereinbarten Lieferpreisen - übergangsweise unter dem aktuellen
Einstandspreis zu verkaufen, auch wenn durch diesen zeitweiligen Verkauf un-
ter Einstandspreis die Gefahr heraufbeschworen wurde, daß ihre kleinen und
mittleren Wettbewerber, sofern sie diese Produkte nicht zu demselben niedri-
gen Preis wie die Betroffene anbieten konnten, gewisse Beeinträchtigungen
hinnehmen mußten (vgl. hierzu auch Markert in Immenga/Mestmäcker aaO
§ 20 Rdn. 307).
Im Hinblick darauf, daß die Betroffene jedenfalls deswegen sachlich ge-
rechtfertigt gehandelt hat, weil der von ihr zu entrichtende Einstandspreis durch
Einwirken ihrer Wettbewerber - die Marktgegebenheiten verfälschend - nach
oben getrieben worden ist, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob
- wofür einiges sprechen kann - allein eine unvorhersehbare Änderung der Ein-
standspreise auch ein marktmächtiges Unternehmen ausnahmsweise berechti-
gen kann, für eine kurze Übergangszeit, die sie benötigt, einen anderen günsti-
geren Lieferanten zu finden, die Waren zu Untereinstandspreis zu verkaufen.
4. Zum Komplex "Zucker"
Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die Verfügung des Bundeskar-
tellamts aufgehoben, soweit sie den Untereinstandspreisverkauf von Zucker
betrifft. Eine auf § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB gestützte Untersagungsverfügung
setzt nicht voraus, daß das Anbieten von Waren unter Einstandspreis zu einer
spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse führt.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht erkannt, daß
nach der Neuregelung des Behinderungsverbots durch § 20 Abs. 4 GWB kein
Raum mehr für das unter der Geltung des § 26 Abs. 4 GWB a.F. von dem Se-
nat aufgestellte Erfordernis für eine Verbotsverfügung ist, daß ein nicht nur ge-
legentlich vorgenommener Untereinstandspreisverkauf eines marktmächtigen
Unternehmens die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen
Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb heraufbeschwört (BGHZ
129, 203, 211 - Hitlisten-Platten). Denn den Materialien zur 6. GWB-Novelle
(s. BT-Drucks. 13/9720 S. 74 f., 80, BT-Drucks. 13/10633 S. 62 f.; dazu Rixen
in Frankfurter Kommentar aaO § 20 Rdn. 333) ist zweifelsfrei zu entnehmen,
daß der Gesetzgeber den Schutz der kleinen und mittleren Unternehmen vor
von ihm als unbillige Behinderung durch marktmächtige Anbieter angesehenen
Verhaltensweisen verstärken und das Verbot nicht davon abhängig machen
wollte, daß im Einzelfall festgestellt werde, der Untereinstandspreisverkauf sei
geeignet, den Wettbewerb nachhaltig zu beeinträchtigen. Der Bundesrat
(BT-Drucks. 13/9720 S. 74 f.) - in ähnlicher Weise auch die SPD-Fraktion im
Ausschuß für Wirtschaft (BT-Drucks. 13/10633 S. 65 i.V.m. S. 62 f.) - hatte sich
gegenüber dem Regierungsentwurf dagegen gewandt, daß "allein die Feststel-
lung von Verkäufen unter Einstandspreis zur Unbilligkeit eines unternehmeri-
schen Verhaltens führen" solle. Sowohl die Bundesregierung in ihrer Gegenäu-
ßerung (BT-Drucks. 13/9720 S. 80) als auch die Mehrheit dieses Ausschusses
(BT-Drucks. 13/10633 S. 63, 68) sind dem entgegengetreten; § 20 Abs. 4
Satz 2 GWB ist dementsprechend in der Fassung, die er nach den Beschlüssen
des Ausschusses für Wirtschaft erhalten hat, Gesetz geworden.
b) Das Beschwerdegericht (ebenso Rixen in Frankfurter Kommentar aaO
§ 20 Rdn. 340 f.) gibt Ausführungen in der Gegenäußerung der Bundesregie-
rung zu dem Antrag des Bundesrates eine unzutreffende Bedeutung, wenn es
ihnen entnehmen will, daß nur Untereinstandspreisverkäufe, die zu einer spür-
baren Beeinträchtigung der Wettbewerbsverhältnisse führen, dem Verbot des
§ 20 Abs. 4 Satz 2 GWB unterfallen. Mit den Bemerkungen, das "Erfordernis
einer Wettbewerbsbeeinträchtigung" sei grundsätzlich nicht verzichtbar und
§ 20 Abs. 4 Satz 2 GWB ziele nach seinem Wortlaut "nur auf Verhaltensweisen,
denen eine gewisse wettbewerbliche Erheblichkeit zukommt" (vgl. BT-Drucks.
13/9720 S. 80), wird - nicht zuletzt, wenn auch die Beratungen des Ausschus-
ses für Wirtschaft mit in den Blick genommen werden - entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdegerichts lediglich zum Ausdruck gebracht, daß Unterein-
standspreisangebote, wenn sie von einem marktmächtigen Unternehmen und
nicht nur gelegentlich eingesetzt werden, solange als die Wettbewerbsverhält-
nisse beeinträchtigend und als unbillige Behinderung i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 1
GWB anzusehen sind, wie das betreffende Unternehmen nicht nachvollziehba-
re Gründe anführt und an der Feststellung mitwirkt, daß sein Verhalten sachlich
gerechtfertigt ist. M.a.W. wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Wettbe-
werbsverhältnisse nach der aus der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut, der
Systematik und dem Sinn der Vorschrift abzuleitenden Wertung des Gesetzge-
bers unwiderleglich vermutet (so auch Rixen in Frankfurter Kommentar aaO
§ 20 Rdn. 333 unter Ablehnung dieses Konzepts Rdn. 334 ff.); allein durch die
Feststellung, der die kleinen und mittleren Wettbewerber behindernde Verkauf
unter Einstandspreis sei ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt, kann das
marktmächtige Unternehmen einer auf § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB gestützten
Untersagung durch das Bundeskartellamt entgehen. Dieser zweifelsfrei auch im
Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommene Wille darf nicht dadurch
ausgehöhlt werden (zu der Kritik an der neuen Vorschrift und den daran an-
knüpfenden Forderungen für die Rechtsanwendung vgl. z.B. Emmerich, Kartell-
recht, 8. Aufl., S. 201-203, 255 f.; Krause/Oppolzer, WuW 2000, 17 ff., 23;
Rixen in Frankfurter Kommentar aaO § 20 Rdn. 334 ff.; tendenziell auch Rittner,
Wettbewerbs- und Kartellrecht, 6. Aufl., Rdn. 82 f.; zutreffend dagegen Köhler,
BB 1999, 697), daß zwar nicht mehr eine nachhaltige, wohl aber - als weniger
hohe Eingriffsschwelle - eine spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs ge-
fordert wird.
c) Es kann auch nicht der Ansicht der Betroffenen beigepflichtet werden,
schon aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen sei auf das Spürbarkeitserforder-
nis nicht zu verzichten, weil anderenfalls marktmächtige Unternehmen unver-
hältnismäßig in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit beschränkt würden.
Soweit sich die Betroffene in diesem Zusammenhang auf die Warenver-
kehrsfreiheit bezieht, ist ihr nicht darin zu folgen, die sog. "Keck"-Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (C-267/91 und
C-268/91, Slg. 1993, I-6097 ff.) - sie betraf das französische Verbot des Ver-
kaufs unter Einstandspreis - finde im Rahmen des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB kei-
ne Anwendung. Inländische wie ausländische Unternehmen, die marktmächtig
i.S.v. § 20 Abs. 4 Satz 1 GWB sind, werden nicht unterschiedlich behandelt;
beiden Gruppen ist es gleichermaßen verboten, nicht nur gelegentlich, sondern
systematisch Waren unter ihrem eigenen Einstandspreis anzubieten. Soweit
ausländische Anbieter wegen höherer Einstandspreise, etwa weil sie mit be-
sonders hohen Transportkosten belastet sind, gegenüber ihren Wettbewerbern
nicht konkurrenzfähig sind, ist dies Ausdruck funktionierenden Wettbewerbs. Im
übrigen ist entgegen der Ansicht der Betroffenen weder belegt noch nachvoll-
ziehbar, daß allein wegen regelmäßig höherer Transportkosten der Einstands-
preis des ausländischen Unternehmens über demjenigen seiner inländischen
Konkurrenten liegen muß; abgesehen davon, daß auch Transporte im Inland
über größere Strecken derartige Kosten nach sich ziehen können, erscheint es
ohne weiteres denkbar, daß es dem marktmächtigen Unternehmen wegen nied-
rigeren Aufwands an anderer Stelle möglich ist, die höheren Beförderungsko-
sten auszugleichen und seine Waren über Einstandspreis anzubieten, ohne
daß die Höhe des Verkaufspreises ihm den Zutritt zu einem neuen Markt
verschließt.
Der Betroffenen ist auch nicht darin zu folgen, daß Art. 82 EG - seine
Anwendbarkeit zu ihren Gunsten im vorliegenden Fall unterstellt - generell eine
Sperrwirkung gegenüber dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entfaltet. Da die genannte Vorschrift in ihrem Satz 2 keine abschließende Auf-
zählung der Fälle mißbräuchlicher Ausnutzung von Marktmacht enthält, ver-
bleibt es bei dem Grundsatz, daß nationales und europäisches Kartellrecht ne-
beneinander anwendbar sind (vgl. Grill in Lenz EG-Vertrag, 2. Aufl., Vorbem.
Art. 81-86 Rdn. 40), solange - etwa wegen nach Gemeinschaftsrecht gewährter
Freistellung des nach nationalem Recht als kartellrechtswidrig einzustufenden
Verhaltens - kein Konfliktfall vorhanden ist. Davon kann im vorliegenden Fall
nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften zur sog. "Kampfpreisunterbietung" (vgl. etwa
Urt. v. 3.7.1991 - Rs. C-62/86, Slg. 1991, I-3359, 3361 [Leitsatz 7] - AKZO; da-
zu Jung in Grabitz/Hilf, EG-Vertrag, Art. 82 Rdn. 191 f. sowie Deselaers ebenda
Art. 82 Rdn. 296 f. je m.w.N.) ist es mißbräuchlich, wenn ein marktbeherr-
schendes Unternehmen mit Preisen, die unter den durchschnittlichen variablen
Kosten liegen, einen Konkurrenten auszuschalten versucht (s. ferner Möschel in
Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 86 EG Rdn. 167, 170). Da
hierbei die genannte Absicht vermutet wird (EuGH, Urt. v. 14.11.1996
- Rs. C-333/94, Slg. 1996, I-5951, 6012 - Tetra Pak), führt die Anwendung des
Art. 82 EG zu keinen wesentlich anderen Ergebnissen, als sie sich nach § 20
Abs. 4 Satz 2 GWB ergeben: Bei der nicht nur gelegentlichen, sondern syste-
matischen Anwendung einer Untereinstandspreisstrategie durch ein
marktmächtiges Unternehmen wird vermutet, daß es diese Marktmacht miß-
bräuchlich einsetzt ("den Wettbewerber unbillig behindert"), sie also im Sprach-
gebrauch des Art. 82 EG "ausnutzt".
d) Im übrigen hat das Beschwerdegericht hinsichtlich des Verbots, Zuk-
ker unter Einstandspreis zu verkaufen, wie eingangs ausgeführt, die weiteren
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB zu Lasten der
Betroffenen zutreffend bejaht. Da hinsichtlich dieses Teils der Verbotsverfügung
weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in
der Sache selbst entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses die Beschwerde der Betroffenen insoweit zurückweisen.
Hirsch
Goette
Bornkamm
Raum
Meier-Beck