BGH Beschluss vom 12.11.2002 – KZB 11/02
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZB 11/02
BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter
Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen
den Beschluß
des Kartellsenats
des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten des
Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch
vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum