Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.11.2002 – KZB 11/02

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZB 11/02

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter

Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde

gegen

den Beschluß

des Kartellsenats

des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten des

Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch

vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Hirsch

Goette

Ball

Bornkamm

Raum