BGH Urteil vom 12.11.2002 – KZR 11/01
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 11/01
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
BGHR: ja
GWB §§ 1, 4 Abs. 2
Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge
a)
Beschaffen sich Gemeinden Waren über eine von einem kommunalen Spitzenverband gegründete Gesellschaft, die gemeinsame Ausschreibungen durchführt und so die Nachfrage der Ge- meinden bündelt, dann liegt darin ein unter das Kartellverbot nach § 1 GWB fallendes Verhalten.
b) Auch kleine und mittlere Gemeinden können Einkaufsgemeinschaften im
Sinne des § 4 Abs. 2 GWB bilden.
BGH, Urteil vom 12. November 2002 - KZR 11/01 - OLG Celle
LG Hannover
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter
Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats bei dem Oberlan-
desgericht Celle vom 31. Mai 2001 wird auf Kosten der Klägerin-
nen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Handelsunternehmen, die in unterschiedlichem
Umfang niedersächsische Kommunen mit Ausrüstungsgegenständen für Feu-
erlöschzüge beliefern. Die 1995 gegründete Beklagte ist eine 100%ige Tochter
des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes e.V., in dem 80 % der
niedersächsischen Kommunen organisiert sind. Die Beklagte wurde errichtet,
um den Einkauf der Kommunen zu koordinieren. In den Jahren 1995 und 1996
informierte der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund e.V. seine Mit-
gliedsgemeinden, daß der Einkauf von Feuerwehrfahrzeugen und dazu gehöri-
gen Ausrüstungsgegenständen über die Beklagte im Wege einer Sammelbe-
stellung erfolgen solle. Er bezog sich dabei auf eine Initiative, die er gemeinsam
mit dem Niedersächsischen Innenministerium ergriffen hatte, um künftig Feuer-
wehrbedarf durch Sammelbestellungen zu befriedigen. Im November 1996 for-
derte der kommunale Spitzenverband seine Mitgliedsgemeinden auf, entspre-
chende Bedarfsmeldungen an die Beklagte zu richten und die Beschaffung von
Preßluftatmern und Tragkraftspritzen über diese zu veranlassen. Nachdem im
Oktober 1996 bereits eine erste Ausschreibung stattgefunden hatte, schrieb die
Beklagte am 16. Juli 1997 insgesamt 27 Tragkraftspritzen und 241 Preßluft-
atmer europaweit aus. Auf diese Ausschreibung hin gaben unter anderem auch
Hersteller dieser Produkte direkt an die Beklagte Angebote ab.
Die Klägerinnen wenden sich gegen diese Ausschreibungspraxis der Be-
klagten. Sie begehren mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Unter-
lassung von Nachfragebündelungen und gemeinsamen Ausschreibungen. Nach
ihrer Auffassung begründet die Bündelung von Nachfragemacht ein verbotenes
Kartell im Sinne des § 1 GWB; die Freistellungsklausel nach § 4 Abs. 2 GWB
sei auf Kommunen nicht anwendbar, weil diese nicht miteinander im Wettbe-
werb stünden und mithin ihre Wettbewerbssituation auch nicht verbessert wer-
den könne.
Die Klägerinnen hatten vor dem Landgericht Erfolg. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen (OLG Celle
NJW-RR 2002, 476). Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wieder-
herstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerinnen bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 33
i.V. mit § 1 GWB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob die durch die Beklagte vorgenommene Zu-
sammenführung der Nachfrage der einzelnen Kommunen überhaupt dem Kar-
tellverbot nach § 1 GWB unterfalle. Ebenso könne offenbleiben, inwieweit diese
Nachfragebündelung die Spürbarkeitsschwelle nach § 1 GWB überschreite.
Das Verhalten der Beklagten erfülle jedenfalls den Privilegierungstatbestand
des § 4 Abs. 2 GWB. Diese Regelung sei auf das Beschaffungsverhalten der
öffentlichen Hand anwendbar. Für kleinere und mittlere Gemeinden gelte inso-
fern gleichermaßen der Grundgedanke, strukturelle Nachteile, die auf der ge-
ringen Größe der Kommunen beruhten, durch die Bildung von Einkaufskoope-
rationen auszugleichen. Bei der hier gewählten Form der Beschaffung werde für
die einzelne Gemeinde auch kein über den Einzelfall hinausgehender Bezugs-
zwang begründet.
Der Ausschlußtatbestand des § 4 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 GWB liege
nicht vor, weil der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich beeinträchtigt
werde. Bei der Bestimmung des relevanten Marktes sei dabei sowohl auf die
Anbieterseite als auch auf die Nachfragerseite abzustellen. Der räumlich rele-
vante Markt erstrecke sich auf das Gebiet der gesamten Bundesrepublik; dies
belege auch die Marktstruktur, die durch mehrere überregional tätige Händler
geprägt sei. Das Nachfragepotential des gesamten Bedarfs für Freiwillige Feu-
erwehren in Niedersachsen betrage bei Tragkraftspritzen etwa 13 % und bei
Preßluftatmern etwa 10 %. Selbst wenn es der Beklagten gelänge, 75 % dieses
Nachfragepotentials zu bündeln, ergäbe sich damit ein Nachfragepotential der
Beklagten, das insgesamt unter 10 % läge. Damit könne aber von einer Beein-
trächtigung des Wettbewerbs nicht ausgegangen werden. Selbst soweit sich
gelegentlich größere Kommunen an einer gemeinsamen Beschaffung durch die
Beklagte beteiligten, lasse dies den Erlaubnistatbestand nicht entfallen, weil
auch dann der Zweck der Beseitigung von Nachteilen für kleine und mittlere
Unternehmen gewahrt bleibe.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Über-
prüfung stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Wettbe-
werbsbeschränkung im Horizontalverhältnis vorliegt, weil die Beklagte das
Nachfrageverhalten der Kommunen bündelt.
a) Die Beklagte koordiniert das Nachfrageverhalten der sie beauftragen-
den Kommunen, die im Hinblick auf die Ausrüstungsgegenstände miteinander
im Nachfragewettbewerb stehen. Sie übt diese Koordinierungstätigkeit als
100%ige Tochter des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes e.V.
aus. Dieser Spitzenverband hat die Beklagte gegründet, um durch sie das
Nachfrageverhalten der Kommunen zu bündeln. Insoweit hat er die Steuerung
des Nachfrageverhaltens der Gemeinden auf die Beklagte verlagert. Die Be-
klagte nimmt in erheblichem Umfang die Nachfrage für die Gemeinden wahr.
Die Funktion der Beklagten besteht darin, den Bedarf hinsichtlich der einzelnen
Feuerwehrausrüstungsgegenstände zusammenzuführen und dadurch günstige-
re Preise und Bedingungen im Einkauf zu erzielen. Die Beklagte bewirkt hier-
durch aber zugleich eine Abstimmung der Gemeinden im Nachfrageverhalten.
Da die Gemeinden als Nachfrager jeweils auf derselben Ebene stehen, liegt
eine Wettbewerbsbeschränkung im Horizontalverhältnis vor. Ein solches Ver-
halten unterfällt dem Kartellverbot des § 1 GWB (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.1999
- KVR 20/97, WuW/E DE-R 289, 294 - Lottospielgemeinschaft).
b) Die Beklagte tritt dabei nicht als selbständiger Zwischenhändler auf.
Sie nimmt nur die Funktion eines Vermittlers der von dem Spitzenverband be-
zweckten Nachfragekoordination wahr. Die Beklagte trägt kein eigenes Risiko,
weil die Gemeinden, die sie hinsichtlich einer jeweils konkreten Beschaffungs-
maßnahme beauftragen, dann zur Abnahme der Ware und zur Zahlung eines
Fixums in Höhe von 3 % des Einkaufspreises verpflichtet sind. Da die Beklagte
ihrer Zweckbestimmung nach für den kommunalen Spitzenverband das Nach-
frageverhalten der einzelnen Gemeinden abstimmt, hat das Berufungsgericht
zu Recht in den jeweiligen Einzelaufträgen der Kommunen auch keine Vertikal-
vereinbarungen im Sinne der §§ 14 ff. GWB gesehen. Eine Wettbewerbsbe-
schränkung liegt nämlich nicht im Verhältnis der einzelnen Gemeinden zur Be-
klagten, sondern in den Beziehungen zwischen den Gemeinden, die ihr Wett-
bewerbsverhältnis als Nachfrager untereinander faktisch dadurch aufheben,
daß sie jeweils die Beklagte beauftragen.
c) Zwar haben die Gemeinden selbst als Nachfrager keine entsprechen-
de Absprache oder Abstimmung vorgenommen. Eine Koordination ihres Nach-
frageverhaltens kann aber auch über sogenannte "Sternverträge" erfolgen (vgl.
Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 186). In diesen Fäl-
len wird die Verhaltensabstimmung über die Vielzahl gleichartiger Beauftragun-
gen eines Dritten bewirkt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.1975 - KVR 2/74, WuW/E
1367, 1369 - Zementverkaufsstelle Niedersachsen). Entscheidend ist insoweit,
daß die jeweiligen Gemeinden über die Beklagte eine Nachfragebündelung be-
absichtigt und erreicht haben. Dabei geht die Tätigkeit der Beklagten über die
bloße Vermittlung jeweils zugunsten der einzelnen Gemeinde hinaus. Sie liegt
in der Zusammenführung mehrerer gleichgerichteter Beschaffungsvorhaben
verschiedener Gemeinden, um so in einer Hand ein größeres Marktnachfrage-
potential zu erreichen. Insoweit vermittelt die Beklagte die Abstimmung der sich
an dem Beschaffungsvorgang beteiligenden Gemeinden, die dann ihrerseits
- jedenfalls hinsichtlich des konkreten Nachfragevorgangs - als eigene Nachfra-
ger am Markt ausscheiden. Unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB ist es dabei
unschädlich, daß die Verhaltensabstimmung über einen Dritten bewirkt wird
(Zimmer in Immenga/Mestmäcker aaO § 1 Rdn. 111). Die Beauftragung der
Beklagten dient nämlich dazu, die (für sich betrachtet) jeweils geringere Nach-
fragemacht der Gemeinden zu bündeln und hierdurch niedrigere Preise und
günstigere Einkaufskonditionen für die beteiligten Gemeinden zu erzielen.
d) Die Gemeinden stehen als Nachfrager untereinander im Wettbewerb.
Als Träger hoheitlicher Gewalt unterfallen sie nach dem funktionellen Unter-
nehmensbegriff dann dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn
sie sich wirtschaftlich betätigen (§ 130 Abs. 1 GWB). Die wirtschaftliche Betäti-
gung liegt hier in der Nachfrage der Gemeinden, die sich auf dem Markt mit
Ausrüstungsgegenständen für Feuerlöschzüge eindecken. Dabei spielt es we-
der eine Rolle, ob sich die Nachfrage auf Gegenstände richtet, die in unmittel-
barem Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit stehen, noch ob die Ge-
meinde im Hinblick auf den nachgefragten Gegenstand Endverbraucher ist.
Greift ein Hoheitsträger im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben
zu den von der Privatrechtsordnung bereitgestellten Mitteln, unterliegt er in die-
sem Bereich den gleichen Beschränkungen wie jeder andere Teilnehmer und
hat dabei insbesondere die durch das Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen
einer solchen Tätigkeit zu beachten (BGHZ 107, 40, 43 ff. - Krankentrans-
portbestellung; BGH WuW/E DE-R 289, 293 - Lottospielgemeinschaft).
e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch unberücksichtigt gelassen,
daß eine entsprechende Nachfragebündelung geeignet ist, dem Sparsamkeits-
gebot in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Dieser Grundsatz, der den
Trägern hoheitlicher Gewalt die Pflicht zu einer sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung überbürdet (§ 6 Abs. 1 HGrG; § 82 Abs. 2 NGO), vermag das
Kartellverbot nach § 1 GWB nicht einzuschränken oder zu modifizieren. Inso-
weit findet eine Rechtsgüterabwägung nicht statt (vgl. Bunte, WuW 1998, 1037,
1042 f.; derselbe in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäi-
schen Kartellrecht, 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 214). Eine Berücksichtigung des
Sparsamkeitsgebotes liefe im Ergebnis darauf hinaus, daß die sich am Wettbe-
werb beteiligenden Träger hoheitlicher Gewalt letztlich zu Lasten anderer
Marktteilnehmer Vorteile erlangen könnten (vgl. zu einer ähnlichen Problemlage
bei der Berücksichtigung sportpolitischer Ziele BGHZ 137, 297, 311 f. - Europa-
pokalheimspiele). Die jeweilige Kommune hat vielmehr ihre Verpflichtung zur
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit innerhalb der allgemein geltenden kartell-
und wettbewerbsrechtlichen Regelungen zu erfüllen (vgl. zu dem ebenfalls als
Rechtfertigung eines Kartells angeführten Abwehreinwand BGH, Beschl. v.
13.1.1998 - KVR 40/96, WuW/E DE-R 115, 121 - Carpartner). In diesem Sinne
ist das Sparsamkeitsgebot dem Kartellverbot nachgelagert.
2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des
Freistellungstatbestandes nach § 4 Abs. 2 GWB bejaht.
a) Die Freistellungsregelung des § 4 Abs. 2 GWB ist auf Gemeinden und
die von ihnen gebildeten Einkaufskartelle anwendbar. Zwar wird dies aus dem
Wortlaut der Bestimmung nicht ohne weiteres deutlich, weil nach der gesetzli-
chen Überschrift "Mittelstandskartelle" geregelt werden sollen und es um die
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen
geht. Aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Normzweck der Vorschrift
erschließt sich jedoch ihre Anwendbarkeit auch auf kommunale Einkaufskartel-
le. Wenn Gemeinden im Blick auf ihre wirtschaftliche Betätigung als Unterneh-
men im Sinne des § 1 GWB anzusehen sind, kommt auf der Privilegierungs-
ebene des § 4 Abs. 2 GWB keine andere Auslegung des Unternehmensbegrif-
fes in Betracht. Entgegen der Auffassung der Revision besteht hinsichtlich der
Beschaffung von Gütern zwischen den Kommunen - wie oben ausgeführt - ein
Wettbewerbsverhältnis. Insoweit wird die Nachfragetätigkeit der Kommunen
auch vom Normzweck des § 4 Abs. 2 GWB umfaßt (vgl. OLG Düsseldorf
WuW/E DE-R 150, 153 f.). Maßgebliches Ziel des Gesetzgebers war es, struk-
turelle Nachteile zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen gegenüber
Großunternehmen auszugleichen, die schon allein aufgrund ihrer Größe am
Markt privilegiert sind. Dieses strukturelle Defizit, das sich darin ausdrückt, daß
günstige Beschaffungskonditionen schwieriger zu erzielen sind, besteht aber im
Verhältnis von kleinen zu großen Gemeinden in gleicher Weise wie im Verhält-
nis von kleinen zu großen Wirtschaftsbetrieben (vgl. Bunte, WuW 1998, 1037,
1046). Eine Differenzierung zwischen privatrechtlich und öffentlich-rechtlich
strukturierten Unternehmen verbietet sich deshalb unter kartellrechtlichen Ge-
sichtspunkten.
b) Die über die Beklagte bewirkte Bündelung der Nachfrage dient dazu,
die Wettbewerbsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 GWB zu
verbessern. Insoweit ist nach dem Schutzzweck dieser Vorschrift allein auf den
Nachfragemarkt abzustellen, weil sie strukturelle Defizite in der Nachfrage-
macht, die sich allein aufgrund der geringeren Größe ergeben, ausgleichen soll
(vgl. OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 150, 153 f.). Durch eine Nachfragebünde-
lung werden auf seiten der Kommunen bessere Einkaufsbedingungen erreicht.
Damit ist diese Voraussetzung erfüllt.
Dabei ist unerheblich, ob die Dienstleistungen der Beklagten bei der Be-
schaffung auch großen Kommunen offenstehen. Maßgeblich ist nämlich nicht
der Ausschluß großer Unternehmen bzw. Kommunen, sondern daß die Wett-
bewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Kommunen hierdurch verbessert wird.
Dies läßt sich "erst recht" erreichen, wenn sich große Kommunen beteiligen,
weil von deren Nachfragepotential die kleinen und mittleren Gemeinden regel-
mäßig profitieren werden (Bunte, WuW 1998, 1037, 1046). Eine andere - und
hiervon zu trennende - Frage ist, ob durch die Beteiligung von großen Kommu-
nen ebenso wie von Großunternehmen die Nachfragemacht in einem Maße
verstärkt wird, daß hierdurch der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird.
Diese (negative) Voraussetzung ist jedoch im Rahmen des Ausschlußtatbe-
standes des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GWB zu prüfen, der auch für Einkaufskooperatio-
nen nach § 4 Abs. 2 GWB gilt (vgl. Immenga in Immenga/Mestmäcker aaO § 4
Rdn. 71 f.).
c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch kein über den
Einzelfall hinausgehender Bezugszwang für die Gemeinden. Die Gemeinden
verpflichten sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar gegen-
über der Beklagten, das ausgeschriebene und für die jeweilige Kommune er-
worbene Gerät abzunehmen, wenn sie dort ihren Bedarf zum Zwecke der Aus-
schreibung anmelden. Sie sind jedoch generell frei, sich überhaupt an den über
die Beklagte veranlaßten Ausschreibungen zu beteiligen. Insoweit können die
jeweiligen Gemeinden von Fall zu Fall entscheiden, ob sie die Beklagte mit der
Beschaffung beauftragen. Allein der Umstand, daß sich Gemeinden aus dem
Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit möglicherweise gedrängt sehen könnten,
die Beklagte praktisch immer einzuschalten, begründet ebensowenig einen all-
gemeinen Beschaffungszwang über die Beklagte wie der Umstand, daß Allein-
gesellschafter der Beklagten ein kommunaler Spitzenverband ist. Die bloße
Möglichkeit zu einem häufig günstigeren Einkauf ist der Zweck sämtlicher Ein-
kaufskooperationen und in diesem Institut regelmäßig angelegt. Diese wirt-
schaftliche Sogwirkung ist systemimmanent und wird vom Gesetz hingenom-
men. Einen generellen Bezugszwang begründet dieser regelmäßig für eine
Nachfragebündelung sprechende wirtschaftliche Vorteil nicht (vgl. die Begrün-
dung des RegE zur 5. GWB-Novelle - § 5c GWB a.F. - BT-Drs. 11/4610, S. 15).
Der Umstand, daß die Kommunen gesetzlich zu sparsamer Wirtschaftsführung
angehalten sind, ändert hieran nichts. Das Sparsamkeitsgebot verpflichtet sie
nicht unmittelbar zum Bezug über die Beklagte. Es kann allenfalls mittelbar die
einzelne Gemeinde veranlassen, über die Beklagte zu beziehen. Dies reicht
aber für die Annahme eines allgemeinen Bezugszwanges nicht aus. Zudem
bleiben Sachverhaltskonstellationen denkbar, in denen der Bezug über einen
lokalen Händler (etwa verbunden mit einem Service- und Wartungspaket) die
wirtschaftlich insgesamt günstigste Lösung darstellen kann. Darüber hinausge-
hende tatsächliche oder rechtliche Druckmittel, welche die einzelnen Gemein-
den zu einer Beschaffung über die Beklagte nötigen würden, sind weder vorge-
tragen noch ersichtlich.
d) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine wesentliche Beeinträchti-
gung des Wettbewerbs im Sinne des § 4 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 GWB aus-
geschlossen.
aa) Mit der Einfügung dieser einschränkenden Voraussetzung wollte der
Gesetzgeber die Erlangung einer allzu großen Marktstärke der Einkaufsge-
meinschaften verhindern (vgl. Begründung aaO S. 16). Erreicht die Einkaufsko-
operation ihrerseits als Nachfrager auf dem Beschaffungsmarkt eine erhebliche
Stärke, ist dies für die dort herrschenden Wettbewerbsbedingungen im Ergeb-
nis schädlich (so ausdrücklich nochmals die Begründung des RegE zur
6. GWB-Novelle BR-Drs. 852/97, S. 34). Eine Beeinträchtigung der Wettbe-
werbsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GWB bedeutet daher nicht,
daß - wie die Revision meint - die Marktverhältnisse so fortbestehen müßten,
wie sie sich bislang ohne die Einkaufskooperation entwickelt hatten. Es kommt
weder auf die Erhaltung der bisherigen Strukturen noch darauf an, ob die Bil-
dung einer solchen Einkaufskooperation das Beschaffungsverhalten von deren
Mitgliedern wesentlich verändert. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist viel-
mehr nur dann gegeben, wenn die Einkaufskooperation selbst eine zu hohe
Nachfragemacht erreicht. Die Grenze der Zulässigkeit liegt dabei unterhalb der
Schwelle der Marktbeherrschung (vgl. Begründung, BT-Drs. 11/4610, S. 16).
Sie ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung von quantitativen und
qualitativen Kriterien zu bestimmen. Qualitativ spielen dabei Art und Intensität
der Wettbewerbsbeschränkung eine entscheidende Rolle (vgl. Immenga in Im-
menga/Mestmäcker aaO § 4 Rdn. 60). Quantitativ bildet der auf die Kooperative
entfallende Umsatzanteil im Vergleich zu dem am Markt insgesamt bestehen-
den Nachfragevolumen das insoweit maßgebende Entscheidungskriterium.
bb) Zur Prüfung einer Wettbewerbsbeeinträchtigung ist deshalb zunächst
die Bestimmung des relevanten Marktes erforderlich. Für die Abgrenzung des
relevanten Marktes kommt es auf die Sicht der Marktgegenseite (hier: der An-
bieter der Feuerwehrartikel) an (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1990 - KZR 25/89,
WuW/E 2683, 2685
- Zuckerrübenanlieferungsrecht; Urt. v. 23.2.1988
- KZR 17/86, WuW/E 2483, 2487 f. - Sonderungsverfahren). Maßgeblich ist al-
so, wie sich die Nachfragebündelung auf diese auswirkt und über welche Aus-
weichmöglichkeiten die Anbieter bzw. Lieferanten verfügen. Dies ergibt sich
schon aus dem Schutzzweck der Vorschrift, lediglich Größennachteile kleinerer
Unternehmen auszugleichen, ohne dadurch den Wettbewerb insgesamt zu be-
einträchtigen. Diese potentiell negativen Auswirkungen, die hierdurch begrenzt
werden sollen, können sich nur auf die Marktgegenseite beziehen, weil nur die-
se durch eine Kartellierung der Nachfrage beeinträchtigt sein kann (vgl.
Immenga in Immenga/Mestmäcker aaO § 4 Rdn. 131 ff.).
Im vorliegenden Fall hat allerdings das Berufungsgericht eine Marktab-
grenzung sowohl von der Angebots- als auch von der Nachfrageseite vorge-
nommen. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, weil das Berufungsge-
richt die Prüfung kumulativ durchgeführt und weder im Blick auf die Nachfrage-
noch auf die Angebotsseite eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbe-
werbs festgestellt hat.
cc) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine wesentliche
Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf der Seite der Anbieter verneint hat, las-
sen jedenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend hat das Berufungsge-
richt den Markt für Ausrüstungsgegenstände von Feuerwehrfahrzeugen als ei-
genständigen und nicht regional begrenzten Markt angesehen. Dies hat es zu
Recht daraus gefolgert, daß Anbieter bundesweit tätig sind und die Versorgung
von Ausrüstungsgegenständen für Feuerlöschzüge in Niedersachsen zu etwa
50 % durch ein in Süddeutschland ansässiges Unternehmen erfolgt. Weiterhin
sind noch zwei größere Unternehmen bundesweit tätig; im übrigen verkauft
auch die Klägerin zu 6 überregional vorwiegend in den süddeutschen Raum.
Weder regionale Eigentümlichkeiten noch höhere Transportkosten legen eine
räumliche Einschränkung nahe. Gerade die Existenz überregional tätiger
Händler zeigt, daß die Marktgegebenheiten eine entsprechende räumliche Be-
grenzung nicht erfordern.
Soweit die Revision auf die vor allem im niedersächsischen Raum regio-
nal tätigen kleineren Händler abhebt, vermag sie nicht zu belegen, daß deren
begrenztes Einzugsgebiet mit den Besonderheiten des Marktes in Zusammen-
hang steht. Die Existenz etlicher kleiner Händler zwingt nicht dazu, die Markt-
abgrenzung ausschließlich an deren jetzigen, auf die Erhaltung des status quo
gerichteten Bedürfnissen vorzunehmen. Vielmehr ist auch hier zu prüfen, ob
diese Händler räumlich weiter entfernte Nachfragekreise bedienen können und
ihnen das auch wirtschaftlich zumutbar ist. Eine Ausweitung des räumlichen
Bezirks, innerhalb dessen Absatzbemühungen stattfinden, wird auch kleineren
Händlern ohne größeren Aufwand möglich sein, zumal das Feuerlöschzubehör
häufig im Wege von allgemeinen Ausschreibungen nachgefragt wird. Deshalb
wird sich die Notwendigkeit einer Kundenpflege, die über große Distanzen
durch kleinere Händler ohne Zweigstellen nur schwierig zu bewerkstelligen wä-
re, hier in geringerem Umfang ergeben. Eine räumliche Ausdehnung der Ange-
botspraxis läßt sich ohne erhebliche betriebliche Umstrukturierung erreichen.
Der Einwand der Revision, die Gewohnheiten der Nachfrager seien
durch starke traditionelle Bindungen bestimmt und erschwerten so wesentlich
das Ausweichen auf andere Nachfrager, überzeugt nicht. Die übrigens nicht nur
in Niedersachsen, sondern im gesamten Bundesgebiet im Vordringen befindli-
che Tendenz zur Bündelung der Nachfrage und die damit verbundene wesentli-
che Erweiterung von europaweiten Ausschreibungen bedingen insgesamt eine
Objektivierung des Wettbewerbs. Durch die Notwendigkeit, das wirtschaftlich
günstigste Angebot abgeben zu müssen, werden sich - bislang ohne Aus-
schreibung bestehende - traditionelle Absatzbeziehungen einem Preiswettbe-
werb stellen müssen. Eine insgesamt durch eine zunehmende Anzahl von Aus-
schreibungen geprägte Entwicklung des bundesweiten Markts für Ausrüstungs-
gegenstände von Feuerlöschfahrzeugen mag zwar für kleinere Händler die Ab-
satzchancen im Hinblick auf ihre angestammten kommunalen Abnehmer be-
einträchtigen. Eine solche Entwicklung erhöht jedoch auch die Möglichkeit klei-
nerer Händler, neue Abnehmer zu gewinnen. Sie eröffnet ihnen gleichzeitig die
Chance, bei den regelmäßig umfangreichen Ausschreibungen im Falle eines
Zuschlages dann höhere Umsätze zu erzielen.
Der Schutzzweck des Kartellgesetzes gebietet es nicht, solchen häufig
ohne Ausschreibung begründeten Lieferverhältnissen quasi Bestandsschutz
zuzugestehen. Dies wäre aber die Folge einer - von der Revision erstrebten -
sich auf traditionelle Bindungen stützenden Marktabgrenzung. Eine solche Ab-
grenzung entspricht nicht den gegebenen Marktstrukturen. Vielmehr ist es den
kleineren Händlern jedenfalls möglich und zumutbar, ihre Vertriebskonzepte
den dann veränderten Marktverhältnissen anzupassen und ihre Absatzaktivitä-
ten auch auf potentielle Abnehmer auszudehnen, die in größerer räumlicher
Entfernung angesiedelt sind.
dd) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Marktabgrenzung in sach-
licher Hinsicht ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die hier von der Revision
angestrebte Einbeziehung von Beratungs-, Service- und Reparaturleistungen
hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß abgelehnt. Danach sind keine
Gesichtspunkte ersichtlich, die eine zwingende Verbindung zwischen diesen
Serviceleistungen einerseits und dem Verkauf der Ausrüstungsgegenstände
andererseits herstellen könnten. Nach den getroffenen Feststellungen sind die-
se Produkte weder so beschaffen, daß die Wartungsarbeiten nur von speziell
geschultem Personal hochspezialisierter Betriebe auszuführen wären noch daß
wegen der Art der Aufgabe eine besondere Form der Ersatzteilvorratshaltung
erforderlich wäre, die nur durch in der Nähe ansässige lokale Unternehmen er-
bracht werden könnte. Wenn die Revision beanstandet, das Berufungsgericht
habe nicht berücksichtigt, daß bei einer solchen Beschränkung des Marktes für
die kleineren Händler nur noch Kleinteile übrig blieben und das Wegbrechen
des Handels mit Ausrüstungsgegenständen zu einer Existenzbedrohung dieser
Händler führen würde, dann zeigt dieser Gesichtspunkt nicht ohne weiteres ei-
ne wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf. Maßgeblich ist nämlich
auch insoweit die Möglichkeit des Ausweichens auf andere Nachfrager und
auch die räumliche Ausdehnung der Verkaufsanstrengungen, um möglicher-
weise neue Kunden zu erreichen. Hierzu hat das Berufungsgericht rechtsfeh-
lerfrei festgestellt, daß der betreffende Markt es ohne weiteres erlaubt, den
Vertriebskreis auszuweiten und so Umsatzeinbrüche im lokalen Geschäft zu
kompensieren. Wenn die kleineren Händler dies bislang unterlassen haben,
dann beruht die lokale Beschränkung ihrer Betätigung auf ihrer eigenen unter-
nehmerischen Entscheidung. Solche unternehmensstrategischen Gesichts-
punkte, die sich nicht notwendig aus den Bedingungen des Marktes ergeben,
sind aber für die Bestimmung des relevanten Marktes ohne Belang (vgl. BGH,
Urt. v. 19.1.1993 - KZR 1/92, WuW/E 2855, 2857 - Flaschenkästen).
ee) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der von ihm zutreffend
vorgenommenen Marktabgrenzung das Merkmal der "nicht wesentlichen Be-
einträchtigung des Wettbewerbs" ohne Rechtsfehler bejaht. Es hat die auf die
gebündelte Nachfrage entfallenden Umsatzanteile rechtsfehlerfrei bestimmt.
Bezogen auf den gesamten Bedarf in Deutschland hat es zunächst die auf Nie-
dersachsen entfallende Quote für die von den Kommunen getragenen Freiwilli-
gen Feuerwehren errechnet und dabei einen Umsatzanteil von 13,06 % bezüg-
lich des Artikels "Tragkraftspritze" und von 10,3 % bezüglich des Artikels
"Preßluftatmer" festgestellt. Soweit der von den Klägerinnen geltend gemachte
Unterlassungsanspruch noch andere Ausrüstungsgegenstände für Feuerweh-
ren erfassen soll, lassen sich auch insoweit keine höheren Quoten feststellen.
Das Berufungsgericht ist weiterhin lebensnah davon ausgegangen, daß
höchstens 75 % des gesamten Beschaffungsbedarfs der Kommunen über die
Beklagte geleitet wird. Schon bei Zugrundelegung dieser Zahlen ergibt sich,
daß die betroffenen Umsatzanteile unter 10 % liegen. Zusätzlich muß aber noch
der Bedarf berücksichtigt werden, der bei betrieblichen Feuerwehren, Berufs-
feuerwehren, Flughafenfeuerwehren und sonstigen privaten Feuerwehren ent-
steht. Die Hinzurechnung dieses auf dieselben Waren gerichteten Nachfrage-
potentials würde nochmals zu einer niedrigeren Quote führen. Jedenfalls auf
diesen Märkten ist damit die Grenze der "nicht wesentlichen Beeinträchtigung"
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GWB nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-
rufungsgerichts nicht erreicht. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die
eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
In Anbetracht dieser Zahlenverhältnisse kann - entgegen der Auffassung
der Revision - dahinstehen, ob die Nachfragebündelung im Ergebnis dazu führt,
daß die Hersteller sich unmittelbar an den Ausschreibungen beteiligen. Selbst
wenn auf diese Weise in dem festgestellten Umfang die Handelsebene insge-
samt ausgeschaltet würde, wäre aufgrund der Größenordnungen des Nachfra-
gepotentials dieser Umstand nicht geeignet, eine erhebliche Wettbewerbsbe-
einträchtigung zu begründen.
3. Eine Verletzung von § 1 UWG ist gleichfalls nicht ersichtlich. Unge-
achtet dessen, daß die Klägerinnen zu den spezifisch wettbewerbsrechtlichen
Ansprüchen in den Tatsacheninstanzen bislang nicht vorgetragen haben,
scheidet ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG deshalb aus, weil
die Vorgehensweise der Beklagten jedenfalls nicht sittenwidrig im Sinne dieser
Bestimmung ist. Entgegen der Auffassung der Revision liegt auch kein Verstoß
gegen die landesrechtliche Vorschrift des § 108 NGO vor, die gegenüber den
Gemeinden die Befugnis zur Errichtung eigener wirtschaftlicher Unternehmen
begrenzt. Damit soll aber nur eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der Ge-
meinden unterbunden werden. Die bloße Beschaffungstätigkeit der Gemeinden
- auch wenn sie über eine ausgegliederte Person des Privatrechts erfolgt - er-
füllt diese Voraussetzungen nicht. Im übrigen führt allein der Verstoß gegen
eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht zu einem Anspruch
anderer Marktteilnehmer nach § 1 UWG (vgl. BGHZ 150, 343 ff. - Elektro-
arbeiten).
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Raum