BGH Urteil vom 12.11.2002 – KZR 16/00
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 16/00
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein
ja
Verkündet am: 12. November 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Massenbriefsendungen aus dem Ausland
Ein Unternehmen, das ohne die nach § 5 Abs. 1 PostG erforderliche Erlaubnis (Lizenz) gewerbsmäßig für andere Briefsendungen befördert, deren Einzelge- wicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, handelt wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
BGH, Urt. v. 12. November 2002 – KZR 16/00 – OLG Düsseldorf
LG Köln
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. November 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichts-
hofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm
und Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2000 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Klagean-
trag zu a) hinsichtlich Massenbriefsendungen, deren Einzelgewicht
nicht mehr als 100 g beträgt, unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils abgewiesen hat, und insgesamt wie folgt
neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des wei-
tergehenden Rechtsmittels das Urteil der 31. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 28. Mai 1996 teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwi-
derhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:10)(cid:3)(cid:2)(cid:11)(cid:12)(cid:1)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:17)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:3)(cid:2)(cid:15)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:3)(cid:27)(cid:26)
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250.000
kann, von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder von Ordnungs-
haft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen,
bei
ihren Schwestergesellschaften
im Ausland aufgegebene
Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 g be-
trägt, gewerbsmäßig an Empfänger
in der Bundesrepublik
Deutschland weiterzuleiten oder auszuliefern oder durch Dritte
weiterzuleiten oder ausliefern zu lassen, soweit nicht
- die Beklagte die Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfül-
lungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach § 5
Abs. 1 PostG erteilt worden ist und die Beförderung im Rahmen
dieser Erlaubnis erfolgt oder
- es sich um Briefsendungen handelt, die einer anderen Sendung
beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder
- die Briefsendungen in der Weise befördert werden, daß einzelne
nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zu-
verlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum
Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die
Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelnen Sendungen zu-
zugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurier-
dienst) oder
- es sich bei den beförderten Briefsendungen um geschäftsmäßig
beförderte adressierte, inhaltsgleiche Briefsendungen mit einem
Mindestgewicht je Sendung von mehr als 100 g handelt und die
Mindestmenge je Absender und Auftrag 250 bzw. für kommunale
Gebietskörperschaften, anerkannte gemeinnützige Vereine so-
wie Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften als Ver-
sender 50 Sendungen beträgt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufge-
hoben. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläge-
rin 2/5 und die Beklagte 3/5. Von den Kosten der Revisionsverfah-
ren tragen die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, die Beklagte ist die deutsche
Tochtergesellschaft einer weltweit auf dem Gebiet der Postzustellung tätigen
Unternehmensgruppe.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte befördere bei ihren ausländi-
schen Schwestergesellschaften aufgegebene Postsendungen im Inland und
stelle sie durch eigene Kräfte zu. Dies hat die Klägerin als Verstoß gegen den
zu ihren Gunsten bestehenden Beförderungsvorbehalt und gegen die guten
Sitten im Wettbewerb beanstandet.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, Sendun-
gen mit schriftlichen Mitteilungen oder sonstigen Nachrichten von Person zu
Person gegen Entgelt an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland zuzu-
stellen und/oder durch Dritte zustellen zu lassen, soweit die Sendungen nicht
individuell von Tür zu Tür durch Kuriere befördert werden, die die einzeln nach-
gewiesenen Sendungen ständig begleiten und erforderlichenfalls eine Disposi-
tionsbefugnis hinsichtlich Beförderungsweg und Beförderungsmittel haben, oder
soweit nicht eine Mindestpreisgrenze beachtet wird, die pro Sendung bei dem
Zehnfachen des Entgeltes für einen gewöhnlichen Inlandsbrief liegt.
Ferner hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten zum Scha-
densersatz festgestellt und sie zur Auskunft verurteilt.
Das Berufungsgericht hat dieses Urteil – nach teilweiser Klagerücknah-
me – hinsichtlich des Unterlassungsantrags bestätigt. Auf die Revision der Be-
klagten hat der Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom 8. Dezember 1998
(KZR 26/97, WuW/E DE-R 217) insoweit aufgehoben und den Rechtsstreit an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mit Rücksicht auf eine der Beklagten 1996 erteilte, erstmals im zweiten
Berufungsverfahren vorgetragene Befreiung der Beklagten vom Beförderungs-
vorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 PostG 1989 für adressierte, inhaltsgleiche Sendun-
gen (Massensendungen) von mehr als 100 g haben die Parteien den Rechts-
streit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Klage
sich gegen die Beförderung von im Ausland aufgegebenen Massenbriefsen-
dungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von mehr als 100 g richtete.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten nunmehr unter teilweiser Abän-
derung des landgerichtlichen Urteils die gewerbsmäßige Beförderung von im
Ausland aufgegebenen Einzelbriefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr
als 1.000 g beträgt, untersagt. Soweit sich die Klage gegen die Beförderung von
Massenbriefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 100 g beträgt, so-
wie gegen die Beförderung adressierter Kataloge richtet, hat es die Klage ab-
gewiesen.
Hiergegen richten sich die beiderseitigen Revisionen, die der Senat nur
im Umfang der Revision der Klägerin gegen die Abweisung ihres Massen-
briefsendungen betreffenden Antrags angenommen hat.
Die Klägerin begehrt insoweit die Verurteilung der Beklagten nach ihrem
Berufungsantrag.
Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin hat im Umfang ihrer Annahme Erfolg
und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Erstreckung der
vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung auf die Beförderung
sämtlicher Briefsendungen (einschließlich Massenbriefsendungen), die nicht
von der der Beklagten erteilten Lizenz erfaßt werden.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klageanträge als zulässig, nament-
lich als hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, angesehen. Zwar
sei ein auf Verurteilung zur Unterlassung gerichteter Klageantrag, der sich dar-
auf beschränke, die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, auf das er sich stützt,
wiederzugeben, grundsätzlich unbestimmt. Die Anträge der Klägerin erschöpf-
ten sich auch im wesentlichen in einer Wiedergabe des Wortlauts der §§ 5 und
51 Abs. 1 PostG. Die genannten Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit
dem zur Erläuterung und Auslegung des Antragsbegehrens heranzuziehenden
Vortrag der Klägerin beschrieben jedoch zureichend genau dasjenige, was un-
tersagt werden solle. Einer Ausfüllung im Einzelfall bedürftiger Rechtsbegriffe
bedienten sich die für die geltend gemachten Ansprüche heranzuziehenden
Gesetzesbestimmungen nicht. Zwar beinhalteten die – in die Urteilsformel
übernommenen – Ausnahmetatbestände, die die Klägerin ihrem Antrag beige-
geben habe, unbestimmte Rechtsbegriffe. Dies führe indes nicht zur Unbe-
stimmtheit des Antrages, da das Postgesetz in § 5 Abs. 2 die Lizenzpflicht unter
die genannten, bestimmten Ausnahmetatbestände stelle und die Klägerin durch
ihre Aufnahme in den Klageantrag zu erkennen gegeben habe, daß sie mit
Blick hierauf lediglich eine beschränkte Untersagung begehre. Die einzelnen
Merkmale der Ausnahmetatbestände müßten dagegen nicht weiter konkretisiert
werden, da hierüber kein Streit bestehe und ein Klageantrag nicht allen theore-
tisch denkbaren Wendungen der Sachlage Rechnung tragen müsse, um zurei-
chend bestimmt zu sein. Entsprechendes gelte für den entsprechend der der
Beklagten erteilten Befreiung formulierten Ausnahmetatbestand. Daß im Ein-
zelfall ein Streit darüber, ob einer der genannten Ausnahmetatbestände gege-
ben sei, in einem Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsse, sei bei einer
solchen Sachlage hinzunehmen.
Das steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang
(Urt. v. 24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 – Gesetzeswiederho-
lende Unterlassungsanträge; Urt. v. 16.4.2002 – X ZR 127/99, GRUR 2002,
801, 802 – Abgestuftes Getriebe) und wird auch von der Revisionsbeklagten
nicht angegriffen.
II.
Der noch zur Entscheidung stehende Klageantrag ist begründet.
Die Beklagte hat gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) verstoßen,
indem sie außerhalb der ihr erteilten Lizenz Briefsendungen befördert hat.
1.
Ein Unternehmen, das ohne die nach § 5 Abs. 1 PostG erforderli-
che Erlaubnis (Lizenz) gewerbsmäßig für andere Briefsendungen befördert,
deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 g beträgt, handelt wettbewerbswidrig
im Sinne des § 1 UWG.
Dazu hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem der Klägerin
zugesprochenen Anspruch auf Unterlassung der Beförderung von Einzel-
briefsendungen ausgeführt, der Lizenzvorbehalt in § 5 Abs. 1 PostG verfolge
den Zweck, einen Universaldienst, d.h. ein flächendeckend angemessenes und
ausreichendes Mindestangebot an Postdienstleistungen, sicherzustellen, wie
sich an den Vorschriften der §§ 6 ff. PostG über die Erteilung, die Versagung
und den Widerruf einer erteilten Lizenz zeige. Die ausreichende Versorgung der
Bevölkerung mit Postdienstleistungen stelle ein wichtiges Gemeinschaftsgut
dar, das gemäß Art. 87f Abs. 1 GG von Verfassungs wegen zu gewährleisten
sei. Bei einem Verstoß gegen Rechtsbestimmungen, die dem Schutz wichtiger,
insbesondere verfassungsrechtlich zu gewährleistender Gemeinschaftsgüter
dienten, handele der Verletzer ohne weiteres wettbewerbswidrig.
Diese von der Klägerin als ihr günstig hingenommene Beurteilung wird
von der Beklagten als unrichtig bekämpft. Sie stellt in Abrede, daß der Lizenz-
vorbehalt in § 5 Abs. 1 PostG dem Zweck diene, den Universaldienst im Inter-
esse der staatlichen Gemeinschaft sicherzustellen. Durch das am 1. Januar
1998 in Kraft getretene neue Postgesetz sei der bislang in § 2 PostG 1989 ge-
regelte Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin weggefallen. Nach dem
Wegfall des Postmonopols solle grundsätzlich jedermann zum Marktzutritt im
Bereich des Postwesens berechtigt sein. Die durch das Postgesetz bezweckte
Regulierung des zu fördernden Wettbewerbs im Bereich des Postwesens ge-
schehe durch die Begründung einer Lizenzpflicht für den im wesentlichen im
Bereich des bisherigen Postmonopols liegenden Markt (§ 5 Abs. 1 PostG). Die-
se Lizenzpflicht gelte für alle Anbieter; von ihr sei auch die Klägerin nicht aus-
genommen. Vielmehr sei ihr das von Verfassungs wegen (Art. 143b Abs. 2 GG)
eingeräumte befristete Ausschließlichkeitsrecht in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG in
der Weise zugestanden worden, daß sie eine befristete gesetzliche Exklu-
sivlizenz für die in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG genannten Dienstleistungen erhal-
ten habe. Die Klägerin habe demnach gegenüber sonstigen Lizenznehmern nur
noch insoweit eine Sonderstellung inne, als ihre Lizenz für den in § 51 Abs. 1
PostG umschriebenen Teilbereich der Dienstleistungen des § 5 Abs. 1 PostG
für eine Übergangszeit eine ausschließliche sei. Der Umstand, daß ein auf dem
Markt als Konkurrent der Klägerin auftretender Anbieter bestimmte Beförde-
rungsleistungen erbringe, die außerhalb des Bereichs lägen, welcher der Kläge-
rin durch die Exklusivlizenz vorbehalten sei, könne nicht schon allein im Hinblick
auf das Fehlen einer nach § 5 Abs. 1 PostG erforderlichen Lizenz einen Wett-
bewerbsverstoß nach § 1 UWG begründen. Der nach Art. 87f Abs. 1 GG si-
cherzustellende Universaldienst sei durch das konkrete Auftreten des Wettbe-
werbers nicht gefährdet. Da außerhalb des Bereichs der Exklusivlizenz nach
§ 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 PostG ein Anspruch auf Lizenzerteilung beste-
he, soweit nicht einer der ausdrücklich normierten Versagungsgründe eingreife
(wofür allerdings nicht die geringsten Anhaltspunkte bestünden), verletze sie –
die Beklagte – mit der Erbringung von Beförderungsleistungen ohne die erfor-
derliche Lizenz lediglich Ordnungsvorschriften.
Damit kann die Beklagte nicht durchdringen.
Nach § 5 Abs. 1 PostG bedarf einer Erlaubnis (Lizenz), wer Briefsendun-
gen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 g beträgt, gewerbsmäßig für an-
dere befördert. § 5 PostG regelt damit unmittelbar den Wettbewerb auf dem
Postdienstleistungsmarkt. § 6 Abs. 2 PostG verdeutlicht dies, indem er be-
stimmt, daß bei der Erteilung der nach § 5 erforderlichen Lizenz die Regulie-
rungsziele nach § 2 Abs. 2, nämlich u.a. die Sicherstellung eines chancenglei-
chen und funktionsfähigen Wettbewerbs, zu beachten sind. Bei einem Verstoß
gegen eine solche eine unmittelbar den Wettbewerb, d.h. die Zulässigkeit von
Wettbewerb überhaupt, regelnde Norm bedarf es der Feststellung weiterer Um-
stände für das Unlauterkeitsurteil nicht. Für die insoweit entsprechende Vor-
schrift des § 2 Abs. 1 PostG i.d.F. des Art. 6 Nr. 2 PTNeuOG vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2368) hat der Senat dies bereits ent-
schieden (Urt. v. 29.9.1998 – KZR 3/97, WuW/E DE-R 197, 198); für § 5 Abs. 1
PostG gilt nichts anderes.
Im übrigen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß der Lizenz-
vorbehalt in § 5 Abs. 1 PostG (u.a.) den Zweck verfolgt, den Universaldienst
und damit ein wichtiges, verfassungsrechtlich geschütztes Gemeinschaftsgut
(Art. 87f Abs. 1 GG) zu gewährleisten. Auch hierfür gibt das Gesetz einen un-
mittelbaren Anhalt, da zu den nach § 6 Abs. 2 bei der Lizenzerteilung zu be-
achtenden Regulierungszielen auch die Sicherstellung einer flächendeckenden
Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Univer-
saldienst) gehört (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PostG). Was die Beklagte dagegen vorbringt,
kann nicht überzeugen. Insbesondere kommt es weder darauf an, inwieweit das
Postgesetz (das inzwischen durch § 52 i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Postgesetzes vom 30. Januar 2002 [BGBl. I 572] die Klägerin für den
Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz zur Erbringung von Universaldienstlei-
stungen verpflichtet) der Klägerin mit der gesetzlichen Exklusivlizenz eine Son-
derstellung einräumt, noch darauf, ob das Auftreten eines Wettbewerbers auf
dem Markt den Universaldienst konkret gefährdet oder ob der Wettbewerber,
wie die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, einen Anspruch auf Erteilung einer
Lizenz hätte. Entscheidend ist allein der Schutzzweck der Norm, den das Be-
rufungsgericht zutreffend bestimmt hat.
Verstößt das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten gegen ein Gesetz,
das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, so indiziert die Verletzung
einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit mit der Folge, daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsum-
stände regelmäßig nicht bedarf (BGHZ 140, 134, 138 – Hormonpräparate; 144,
255, 266 – Abgasemissionen). Der Streitfall gibt angesichts des unmittelbaren
Marktbezuges, der den Schutz des Universaldienstes kennzeichnet, zu einer
abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Auch unter diesem Gesichtspunkt
kann die Klägerin als unmittelbare Wettbewerberin daher Unterlassung der un-
erlaubten Beförderung von Briefsendungen verlangen.
2.
Das Berufungsgericht hat gleichwohl einen solchen Anspruch hin-
sichtlich der Beförderung von Massenbriefsendungen, deren Einzelgewicht
nicht mehr als 100 g beträgt, verneint, weil es angenommen hat, daß sie von
der der Beklagten erteilten Befreiung umfaßt seien. Dies ergebe sich aus § 4
Abs. 3 der Verordnung über die Erteilung von Befreiungen bei Marktöffnungen
für Massensendungen im Bereich Postwesen vom 19. Dezember 1995 (BGBl.
1995 I 2088 – BefreiungsV), der in seiner zweiten Alternative bestimme, dem
Lizenznehmer sei es über § 3 der Verordnung hinaus gestattet, aus dem Aus-
land eingehende Massensendungen ins Lizenzgebiet zu befördern. § 3 dieser
Verordnung nehme auf das in § 1 der Verordnung genannte Mindestgewicht
und auf die Mindestmenge nach § 3 Abs. 2 Bezug. Hieraus sei für den vorlie-
genden Fall zu folgern, daß die Beklagte Massenbriefsendungen, die das Min-
destgewicht und die Mindestmenge gemäß der Befreiungsverordnung nicht er-
reichten, nach dem Inhalt der ihr gewährten Befreiung insoweit befördern dürfe,
als es sich um aus dem Ausland eingehende Massensendungen handele. Ge-
mäß der Überleitungsbestimmung in § 57 Abs. 1 PostG bleibe eine Befreiung
(Lizenz), die nach bisherigem Recht erteilt worden sei, bis zum Ablauf der im
Befreiungsbescheid bestimmten Geltungsdauer (hier bis zum 10. Juni 2006)
wirksam.
Das rügt die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft.
Zutreffend ist zwar, daß die der Beklagten erteilte Befreiung nach § 57
Abs. 1 PostG bis zum Ablauf der im Befreiungsbescheid bestimmten Geltungs-
dauer wirksam bleibt und nach Maßgabe und im Umfang ihres Inhalts eine Li-
zenz nach dem geltenden Postgesetz ersetzt. Das Berufungsgericht hat jedoch
den Inhalt der erteilten Befreiung unzutreffend bestimmt.
Nach der Marktöffnungsentscheidung in § 1 Satz 1 BefreiungsV werden
(nur) adressierte, inhaltsgleiche Sendungen mit einem Mindestgewicht je Sen-
dung von mehr als einhundert Gramm von dem Beförderungsvorbehalt des § 2
Abs. 1 PostG 1989 ausgenommen. Beförderungen nach Satz 1 bedürfen einer
Erlaubnis (Lizenz) nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften in Teil 2 der
Befreiungsverordnung. Eine solche Lizenz wird einem Lizenznehmer nach § 2
Abs. 1 BefreiungsV auf Antrag erteilt und berechtigt den Lizenznehmer nach § 3
Abs. 1 zur Beförderung (Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern) von Massen-
sendungen in einer bestimmten Mindestmenge und einem bestimmten Min-
destgewicht, wobei der Lizenznehmer verpflichtet ist, innerhalb seines Lizenz-
gebietes die gesamte – von der Einsammlung bis zur Auslieferung reichende –
Wertschöpfungskette bereitzustellen. Daraus ergibt sich, daß die Lizenz (nur)
eine Befreiung vom Beförderungsvorbehalt im Sinne der Marktöffnungsent-
scheidung des § 1 BefreiungsV darstellt. Da § 1 die Marktöffnung nur auf Mas-
sensendungen mit einem Mindestgewicht je Sendung von mehr als 100 g er-
streckt, ist für eine darüber hinausreichende Lizenz kein Raum.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht her-
angezogenen Vorschrift des § 4 Abs. 3 BefreiungsV. § 4 steht unter der Über-
schrift "Räumliche Abgrenzung" (scil. des Lizenzgebietes) und bestimmt in Ab-
satz 1, daß sich dieses grundsätzlich nach dem Antrag des Lizenznehmers
richtet. Bei Gefährdung einer flächendeckenden Versorgung kann das Lizenz-
gebiet nach Absatz 2 gegebenenfalls abweichend vom Antrag festgelegt wer-
den. Absatz 3 bestimmt, daß es dem Lizenznehmer "über § 3 hinaus" gestattet
ist, im Lizenzgebiet eingesammelte Massensendungen ins Ausland weiterzu-
leiten sowie aus dem Ausland eingehende Massensendungen ins Lizenzgebiet
zu befördern und auszuliefern. Damit wird zum einen die auf das – gegebe-
nenfalls regional begrenzte – Lizenzgebiet beschränkte Beförderungsberechti-
gung auf die Weiterleitung von Massensendungen ins Ausland und auf die Aus-
lieferung von aus dem Ausland eingehenden Massensendungen erweitert. Zum
anderen werden die im Ausland auszuführenden Teile des Beförderungsvor-
gangs von der Verpflichtung des Lizenznehmers zur Bereitstellung der gesam-
ten Wertschöpfungskette ausgenommen. Dagegen ändert § 4 Abs. 3
BefreiungsV nichts an der Beschränkung der Lizenz auf Massensendungen mit
einem Mindestgewicht je Sendung von mehr als 100 g, die sich nicht erst aus
§ 3 Abs. 1, sondern schon aus der beschränkten Marktöffnungsentscheidung
des § 1 BefreiungsV ergibt.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in § 3 Abs. 2 BefreiungsV angege-
bene Mindestmenge je Absender und Auftrag. Zwar ließe der Wortlaut des § 4
Abs. 3 für sich genommen ein Verständnis zu, wonach der Lizenznehmer bei
Auslandssendungen die Mindestmengen nach § 3 Abs. 2 unterschreiten darf.
Dagegen spricht jedoch, daß § 4 nur die räumliche Abgrenzung, nicht den
sachlichen Umfang der Lizenz regelt. § 4 Abs. 3 bezieht sich demgemäß aus-
drücklich auf Massensendungen. Was darunter zu verstehen ist, wird hinsicht-
lich der Mindestmengen gerade durch § 3 Abs. 2, im übrigen durch § 3 Abs. 3
definiert; für eine abweichende Definition für Auslandssendungen ist weder ein
sachlicher Grund noch ein tauglicher Maßstab erkennbar.
3.
Insoweit ist das Berufungsurteil daher aufzuheben. Einer Zurück-
verweisung bedarf es nicht, da der Senat in der Sache selbst entscheiden und
aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts die ausgespro-
chene Verurteilung auf die Beförderung von Massenbriefsendungen von nicht
mehr als 100 g Gewicht erstrecken kann.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte
Briefsendungen ohne die nach § 5 Abs. 1 PostG erforderliche Erlaubnis beför-
dert hat; die Beklagte erhebt insoweit auch keine Gegenrüge. Zwar ist konkret
nur die Beförderung von zwei Einzelsendungen festgestellt worden. § 5 Abs. 1
PostG differenziert jedoch nicht zwischen Einzel- und Massenbriefsendungen.
Die Differenzierung zwischen beiden Arten von Sendungen trägt demgemäß
auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nichts oder jedenfalls
nichts wesentliches zur Charakterisierung der Verletzungshandlung bei. Bei
dieser Sachlage besteht kein Anlaß, die Verurteilung entgegen dem Berufungs-
antrag der Klägerin auf Einzelsendungen zu beschränken. Denn in der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bei einem wettbewerbs-
rechtlichen Unterlassungsantrag und dementsprechend bei der Verurteilung im
Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen
gestattet sind, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten
Verletzungsform zum Ausdruck kommt
(s. nur Urt. v. 25.6.1992
- I ZR 136/90, GRUR 1992, 858, 859 f. – Clementinen; Urt. v. 15.7.1999
- I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1018 – Kontrollnummernbeseitigung; Urt. v.
24.11.1999 – I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 441 – Gesetzeswiederholende
Unterlassungsanträge).
Zu einer anderen Beurteilung zwingt auch nicht der Umstand, daß die
Beklagte für die Beförderung von Massensendungen mit einem Gewicht von
mehr als 100 g über eine Lizenz verfügt. Denn es genügt, solche erlaubten Be-
förderungen entsprechend der Formulierung des Klageantrags zu a) dd) von
der Verurteilung auszunehmen. Nur insoweit ist eine eigenständige (und im Er-
gebnis abweichende) rechtliche Beurteilung geboten. Im übrigen liegen Mas-
sensendungen ebenso außerhalb der der Beklagten erteilten Lizenz wie Einzel-
sendungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 1.000 g schlechthin. Es be-
steht daher kein Anlaß, außerhalb des Anwendungsbereichs der Befreiungs-
verordnung die Beförderung von Einzel- und von Massensendungen als unter-
schiedliche Verletzungstatbestände zu qualifizieren.
Hirsch
Goette
Ball
Bornkamm
Meier-Beck