BGH Beschluss vom 12.11.2002 – X ZB 38/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 38/02
BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der
1. Zivilkammer des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom
6. August 2002 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Für das Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts
fehlt es im Gesetz an einer ausdrücklichen Bestimmung, die das Rechtsmittel
der Beschwerde eröffnet (§ 37 ZPO). Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könnte die
Rechtsbeschwerde deshalb nur statthaft sein, wenn sie vom Bayerischen Ober-
sten Landesgericht zugelassen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die
Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber auch daraus, daß der Kläger sich
entgegen der zwingenden Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei der Einle-
gung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht durch einen bei die-
sem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
Der Antrag, dem Kläger Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu
gewähren, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Asendorf