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BGH Beschluss vom 12.11.2002 – X ZB 38/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 38/02

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der

1. Zivilkammer des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom

6. August 2002 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Für das Verfahren auf gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts

fehlt es im Gesetz an einer ausdrücklichen Bestimmung, die das Rechtsmittel

der Beschwerde eröffnet (§ 37 ZPO). Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO könnte die

Rechtsbeschwerde deshalb nur statthaft sein, wenn sie vom Bayerischen Ober-

sten Landesgericht zugelassen worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die

Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aber auch daraus, daß der Kläger sich

entgegen der zwingenden Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei der Einle-

gung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof nicht durch einen bei die-

sem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt hat vertreten lassen.

Der Antrag, dem Kläger Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu

gewähren, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Asendorf