Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.11.2002 – X ZR 176/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 176/01

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in der Patentnichtigkeitssache

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

PatG 1981 § 86 Abs. 2; ZPO § 42

a)

Der Ausschlußgrund des § 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG kann nicht auf die Be-

teiligung eines Richters in einem Patentverletzungsverfahren ausgedehnt werden.

b) Bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents mit Rücksicht auf den zur Zeit seiner Anmeldung bestehenden Stand der Technik handelt es sich um eine im Rahmen des Verletzungsverfahrens typisch auftretende Art der Vorbefassung mit Rechtsfragen, die für sich eine Ablehnung wegen Be- sorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht rechtfertigt.

BGH, Beschl. v. 12. November 2002 - X ZR 176/01 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Asendorf

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 24. Mai 2002 gegen den

Richter am Bundesgerichtshof M. wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt mit der Berufung die Nichtigerklärung des Streit-

patents. Sie hat die vorliegende und vom Bundespatentgericht zurückgewiese-

ne Nichtigkeitsklage erhoben, nachdem sie vor dem Landgericht D. wegen

Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen und verurteilt worden ist.

An der Entscheidung hat der abgelehnte Richter mitgewirkt, der zum Zeitpunkt

der Entscheidung im Verletzungsprozeß Vorsitzender Richter der für den Ver-

letzungsstreit zuständigen Patentstreitkammer war.

II. Der abgelehnte Richter ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin

nicht bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts im vorliegen-

den Nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen.

1. Es kann offenbleiben, ob für die Ausschließung von Richtern von der

Ausübung des Richteramts im Nichtigkeitsberufungsverfahren unmittelbar oder

über § 86 PatG in entsprechender Anwendung auf die §§ 41 bis 44, 47 bis 49

ZPO zurückzugreifen ist. Auch dann scheidet eine Ausschließung des abge-

lehnten Richters aus; andere Rechtsgrundlagen für eine Ausschließung sind

nicht ersichtlich. Nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Regelung in

§ 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausge-

schlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug bei dem Erlaß der angefoch-

tenen Entscheidung mitgewirkt hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

ist nicht die Entscheidung im Verletzungsprozeß, sondern die Entscheidung

des Bundespatentgerichts im Patentnichtigkeitsverfahren. Da der abgelehnte

Richter an der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfah-

ren nicht mitgewirkt hat, ist er nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des

Richteramts im vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Ausschlußgrund des

§ 86 Abs. 2 Nr. 2 PatG nicht auf die Beteiligung eines Richters in einem Pa-

tentverletzungsverfahren ausgedehnt werden. Das Patentverletzungsverfahren

ist durch die Bindung des Richters an das erteilte Patent gekennzeichnet. Es

ist daher kein Verfahren, in dem der Richter wie im Erteilungs- oder Ein-

spruchsverfahren mit der Frage des Bestands des Patents befaßt wird. Daß im

Verletzungsverfahren gegebenenfalls im Rahmen einer Prognose über die

Aussichten des Nichtigkeitsverfahrens zu entscheiden sein kann, wenn es - wie

hier - um eine Aussetzung des Verfahrens geht, führt zu keiner anderen Beur-

teilung.

III. Das Ablehnungsgesuch ist auch unbegründet, soweit die Klägerin

den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt. Die Klägerin legt kei-

nen Grund dar, der Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten

Richters rechtfertigen könnte (§ 42 ZPO, § 86 PatG).

Allein aus dem Umstand, daß die Klägerin unter Mitwirkung des abge-

lehnten Richters im erstinstanzlichen Verletzungsprozeß mit ihrem Vorbringen

zum Stand der Technik und daraus resultierend mit ihrem Vorbringen zum

Schutzbereich des Streitpatents nicht durchgedrungen ist, läßt sich ein Ableh-

nungsgrund nicht herleiten. Die prozeßrechtlich typische Mitwirkung des Rich-

ters an einem früheren Verfahren, das zu einer der Partei ungünstigen Ent-

scheidung geführt hat, rechtfertigt für sich die Ablehnung wegen Besorgnis der

Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42

Rdn. 15). Bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents mit Rücksicht

auf den zur Zeit seiner Anmeldung bestehenden Stand der Technik handelt es

sich um eine im Rahmen des Verletzungsverfahrens typisch auftretende Art der

Vorbefassung mit Rechtsfragen, die nicht nur Gegenstand des Verletzungs-

verfahrens, sondern auch Gegenstand eines Nichtigkeitsverfahrens sind oder

werden können (vgl. Sen.Beschl. v. 30.1.1986 - X ZR 70/84, GRUR 1986, 731

- Mauerkasten I). Ein Fall prozeßrechtlich atypischer Vorbefassung (dazu Zöl-

ler/Vollkommer, aaO, § 42 ZPO Rdn. 17), wie er im Bereich des Verfahrens vor

dem Patentgericht durch § 86 Abs. 2 PatG geregelt wird, liegt - wie bereits

ausgeführt - nicht vor.

Anhaltspunkte, die aus dem persönlichen Verhalten des Richters im

Verletzungsverfahren aus der Sicht einer vernünftigen Prozeßpartei einen

Grund zur Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, legt die Klägerin

nicht dar.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Asendorf