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BGH Urteil vom 13.11.2002 – RiZ (R) 3/01

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

RiZ(R) 3/01

URTEIL

vom

13. November 2002

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

DRiG §§ 14, 16 RpflAnpG § 6 a

a) Die Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags aufgrund des § 6 a RpflAnpG setzt gemäß § 14 DRiG voraus, daß der Berufene auf eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vorbereitet werden soll.

b) Anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG schreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags auch bei erfolgreicher Erprobung nicht zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.

BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R) 3/01 - DG für Richter bei dem Landgericht Schwerin

Antragsgegner und Revisionskläger,

gegen

Antragsteller und Revisionsbeklagter,

- Prozeßbevollmächtigte:

wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags

Der Bundesgerichtshof

- Dienstgericht

des Bundes -

hat

am

13. November 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzen-

den Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesge-

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richtshof

Dr. Kniffka und Dr. Joeres und die Richterin am Bundesgerichtshof

Mayen,

für Recht erkannt:

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des

Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwe-

rin vom 6. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisions-

verfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der ... geborene Antragsteller, ein Diplomjurist, war in der ehe-

maligen DDR seit dem 1. September 1988 als Staatsanwaltsassistent

und seit dem 1. März 1989 als Staatsanwalt tätig. Der Antragsgegner

ernannte ihn zum 1. November 1991 unter Berufung in das Beamten-

verhältnis auf Probe und zum 1. Oktober 1994 unter Berufung in das

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt.

Nachdem der Antragsteller Interesse bekundet hatte, sich vorüber-

gehend in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts

S. abordnen zu lassen, ernannte ihn der Antragsgegner mit Wir-

kung vom 4. Januar 1999 zum Richter kraft Auftrags. Zusammen mit der

Ernennungsurkunde wurde ihm ein Informationsblatt des Antragsgegners

über den Einsatz eines Staatsanwalts auf Lebenszeit beim Gericht

(Richter unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags) ausge-

händigt. Darin wird ausgeführt: "Die Stellensituation im Lande Mecklen-

burg-Vorpommern ist dadurch gekennzeichnet, daß bei Ausschreibung

einer Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 1 eine Vielzahl von Be-

werbern, insbesondere auch Proberichtern, zu berücksichtigen ist. Um

für alle Bewerber Chancengleichheit zu wahren, erfolgt eine Übernahme

des Richters kraft Auftrags in das Richteramt nicht nahtlos. Vielmehr tritt

der Richter kraft Auftrags nach Ablauf der Vorbereitungszeit zunächst in

sein ursprüngliches Amt zurück, um sich ggfs. sodann einem förmlichen

Bewerbungsverfahren für das angestrebte Richteramt zu unterziehen."

Der Antragsteller wurde dem Amtsgericht P. zugewiesen und

bearbeitete dort Strafsachen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 bat der

Antragsteller, ihn als Richter kraft Auftrags bis zum 31. Dezember 2000

zu verwenden. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom

11. August 1999 ab und führte zur Begründung aus, die zeitweise Heran-

ziehung des Antragstellers zu richterlichen Aufgaben im Wege seiner

Ernennung zum Richter kraft Auftrags sei in Analogie zu der bei Probe-

richtern des Landes geübten Praxis erfolgt, diese sowohl bei den Staats-

anwaltschaften als auch bei den ordentlichen Gerichten einzusetzen.

Seine zeitweilige Ernennung zum Richter kraft Auftrags habe ihm die

Möglichkeit eröffnen sollen, die richterliche Tätigkeit kennenzulernen.

Der Antragsteller erwiderte hierauf unter dem 21. September 1999, daß

er die Eignung und Befähigung zum Richteramt erreichen wolle. Dies sei

jedoch nur durch eine zweijährige Erprobung möglich, ohne die er in ei-

nigen Jahren mit einer etwaigen Bewerbung um eine Richterstelle

scheitern werde.

Der Präsident des Landgerichts S. führte in einer dienstli-

chen Beurteilung vom 19. Oktober 1999 u.a. aus, der Antragsteller habe

sich als Strafrichter durchaus bewährt. Insoweit sei er zumindest als ge-

eignet anzusehen.

In einem Schreiben vom 8. November 1999 erklärte der An-

tragsteller, daß er nach Ablauf einer etwaigen zweijährigen Verwendung

als Richter kraft Auftrags nicht beabsichtige, in den Richterdienst über-

zutreten, und insoweit auf eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit

verzichte. Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin am 12. November 1999

mit, daß er von seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Richterver-

hältnis kraft Auftrags zum 31. Dezember 1999 absehe. Er mache aber

das Verbleiben des Antragstellers im Richterverhältnis kraft Auftrags

über den 18. Monat nach seiner Ernennung hinaus davon abhängig, daß

der Präsident des Landgerichts S. in einer zum Ablauf des

15. Monats zu erstellenden Beurteilung zum Ausdruck bringe, daß der

Antragsteller auch für den Einsatz im zivilrechtlichen Bereich jedenfalls

geeignet sei.

Der Präsident des Landgerichts S. beurteilte den An-

tragsteller am 10. April 2000 erneut und führte u.a. aus: "Das Präsidium

des Amtsgerichts P. hat trotz Bereitschaft von Herrn K. keine

Möglichkeit gesehen, ihm auch Zivilsachen oder Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen. Kenntnisse und Erfahrungen auf

diesen Gebieten hat Herr K. bisher nicht gewinnen können. Ich muß

deshalb vermuten, daß er die Anforderungen, die an einen das Amt eines

Richters auf Lebenszeit anstrebenden Bewerber zu stellen sind, zur Zeit

nicht erfüllen würde. Als Strafrichter hat Herr K. diese Voraussetzun-

gen durchaus erfüllt. Er ist in diesem Bereich als zumindest geeignet an-

zusehen."

Daraufhin entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfü-

gung vom 16. Mai 2000 gemäß §§ 23, 22 Abs. 1 DRiG zum 4. Juli 2000,

d.h. zum Ablauf des 18. Monats nach seiner Ernennung, aus dem Rich-

terverhältnis kraft Auftrags. Zur Begründung führte er aus, die Eignung

des Antragstellers für das Amt eines Richters könne allein für den Be-

reich des Strafrechts festgestellt werden. Die notwendige umfassende

Eignung für das Amt eines Richters auf Lebenszeit, die auch den Bereich

des Zivilrechts umfasse, sei nicht zu konstatieren. Angesichts der

verbleibenden ernstlichen Zweifel an der Eignung des Antragstellers für

eine Anstellung auf Lebenszeit bestehe zu einer Entlassung zum 4. Juli

2000 keine Alternative. Eine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft

Auftrags gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 DRiG sei letztmalig mit Ablauf des

18. Monats nach der Ernennung zulässig. Ein Richter kraft Auftrags sei

gemäß § 16 Abs. 1 DRiG spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung

zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Der Antragsteller berufe sich

ohne Erfolg darauf, daß er durch eine Entlassung vor Beendigung einer

zweijährigen Erprobung bei künftigen Bewerbungen um Richterplanstel-

len benachteiligt werde. Auch bezogen auf den 24. Monat der Tätigkeit

des Antragstellers als Richter kraft Auftrags könne angesichts seiner

Ausbildung, seiner bisherigen, auf das Strafrecht beschränkten Tätigkeit

und des Grundsatzes der Stetigkeit der Geschäftsverteilung keine gün-

stigere Eignungsprognose gestellt werden. Die bedauerliche Entschei-

dung des Präsidiums des Amtsgerichts P., dem Antragsteller keine

Gelegenheit zur Wahrnehmung eines zivilrechtlichen Dezernats zu ge-

ben, unterliege nicht seinem, des Antragsgegners, Einfluß.

Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfü-

gung wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 8. September 2000

zurück.

Auf die Klage des Antragstellers, der wieder als Staatsanwalt tätig

ist, hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin durch

das Urteil vom 6. Juni 2001 die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000

in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 aufge-

hoben. Zur Begründung hat das Dienstgericht im wesentlichen ausge-

führt, die Entlassung des Antragstellers sei ermessensfehlerhaft. Die

Auffassung des Antragsgegners, die Entlassung des Antragstellers sei

letztmalig 18 Monate nach seiner Ernennung zulässig, sei unzutreffend.

Der Antragsteller habe gemäß § 6 a RpflAnpG, der als spezielle Rege-

lung § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgehe, auch noch nach 24 Monaten

entlassen werden können. Der Antragsteller besitze die Befähigung zum

Staatsanwalt nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y)

aa), z) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des

Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 ff.), nicht aber die

Befähigung zum Richteramt. Deshalb erwerbe er mit Ablauf des zweiten

Jahres nach seiner Ernennung keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1

Satz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit. § 6 a Abs. 1

und 4 RpflAnpG sehe lediglich vor, daß er nach einer zweijährigen Er-

probung unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum

Richter ernannt werden könne. Er erwerbe also mit Ablauf des zweiten

Jahres nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags keinen An-

spruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, sondern lediglich ei-

nen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.

Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Klageabwei-

sungsantrag weiter und beantragt hilfsweise, das Verfahren an den

Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock zu

verweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche

Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Die Revision ist gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2

RiG MV zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist ge-

gen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Land-

gericht Schwerin in Prüfungsverfahren nicht die Berufung, sondern die

Revision statthaft. § 33 RiG MV sieht ohne Verstoß gegen die bundes-

rahmenrechtlichen Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes in Prü-

fungsverfahren keine Berufung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof

- Dienstgericht des Bundes - durch Urteil vom heutigen Tage in dem

Verfahren RiZ(R) 5/01 entschieden.

II.

Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht

auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm

(§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV, § 144 Abs. 2

VwGO) beruht. Das Dienstgericht für Richter hat die Entlassungsverfü-

gung des Antragsgegners vom 16. Mai 2000 in Gestalt des Wider-

spruchsbescheides vom 8. September 2000 zu Recht als rechtsfehlerhaft

aufgehoben.

1. Die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000 verletzt das Recht

des Antragstellers auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Ent-

scheidung über seine Entlassung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 114 Satz 1

VwGO). Der Antragsgegner hat das ihm in §§ 22 Abs. 1, 23 DRiG einge-

räumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, weil er davon ausge-

gangen ist, daß eine Entlassung des Antragstellers nach Ablauf von

24 Monaten nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags nicht

mehr zulässig sei und deshalb zu seiner Entlassung nach 18 Monaten

keine Alternative bestehe.

Diese der Entlassungsverfügung zugrunde liegende Rechtsauffas-

sung ist unzutreffend. Der Antragsteller hätte auch nach zweijähriger Tä-

tigkeit als Richter kraft Auftrags keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1

Satz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erlangt. § 16

Abs. 1 Satz 1 DRiG wird, wie das Dienstgericht für Richter richtig erkannt

hat, im vorliegenden Fall durch die Sonderregelung des § 6 a RpflAnpG

verdrängt.

a) § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG geht davon aus, daß der Richter kraft

Auftrags die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 9 Nr. 3 DRiG, vgl.

Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 14 Rdn. 2). Der Antragsteller besitzt

diese Befähigung nicht. Er hatte am Tage des Wirksamwerdens des Bei-

tritts aufgrund seiner Tätigkeit in der ehemaligen DDR nur die Befähi-

gung zum Staatsanwalt, nicht aber die zum Berufsrichter (Anl. I Kap. III

Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y) aa), z) cc)). Beide Laufbahnen

waren in der ehemaligen DDR strikt getrennt.

b) § 6 a RpflAnpG, der einen Wechsel von Richtern und Staatsan-

wälten der ehemaligen DDR in die jeweils andere Laufbahn ermöglichen

soll (BT-Drucks. 12/6415, S. 4), sieht zuvor eine Erprobung in der ande-

ren Laufbahn vor. In welchem Richterverhältnis die Erprobung erfolgt,

bestimmt § 6 a RpflAnpG nicht. Da der Erprobte gemäß § 6 a Abs. 3 und

4 RpflAnpG bei mangelnder Eignung weiter in dem ihm verliehenen Amt,

d.h. als Staatsanwalt, verwendet wird, und bei einer Berufung in das

Richterverhältnis auf Probe das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als

Staatsanwalt beendet werden müßte, ist es sachgerecht, den zu erpro-

benden Staatsanwalt zum Richter kraft Auftrags zu ernennen (Schmidt-

Räntsch aaO § 122 Rdn. 25).

Über die Eignung und Befähigung des Richters kraft Auftrages ist

gemäß § 6 a Abs. 2 RpflAnpG nach zweijähriger Erprobung in einer

dienstlichen Beurteilung zu befinden. Auch bei erfolgreicher Erprobung

schreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Le-

benszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags anders als

§ 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG (vgl. Schmidt-Räntsch aaO § 16 Rdn. 3) nicht

zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.

c) Über die Ernennung des Antragstellers zum Richter auf Lebens-

zeit bzw. eine Weiterverwendung in dem ihm verliehenen Amt als

Staatsanwalt war also erst nach einer zweijährigen Erprobung zu ent-

scheiden. Seine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags

mangels Eignung wäre auch dann noch zulässig gewesen. Da der An-

tragsgegner dies ausweislich des Inhalts seiner Entlassungsverfügung

nicht erkannt hat, hat er das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft

nicht genutzt.

2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ernennung des An-

tragstellers zum Richter kraft Auftrags sei nicht im Rahmen des § 6 a

RpflAnpG erfolgt. Sie sei vielmehr Teil eines Rotationsmodells, das Be-

amten auf Probe bei der Staatsanwaltschaft ermöglichen solle, richterli-

che Erfahrungen zu sammeln. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl,

weil der Antragsteller nicht Beamter auf Probe, sondern Beamter auf Le-

benszeit ist. Als solcher konnte er - wie dargelegt - nur aufgrund der

Sonderregelung des § 6 a RpflAnpG in ein Richterverhältnis kraft Auf-

trags berufen werden. Diese Berufung setzte gemäß § 14 DRiG, zu dem

§ 6 a RpflAnpG keine abweichenden Regelungen trifft, voraus, daß er

später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden sollte. Daß auch die

Berufung des Antragstellers in das Richterverhältnis kraft Auftrags

- gegebenenfalls nach vorübergehender Rückkehr

in sein Amt als

Staatsanwalt - eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vor-

bereiten sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Informationsblatt des An-

tragsgegners, das dem Antragsteller zusammen mit seiner Ernennungs-

urkunde ausgehändigt worden ist. Dementsprechend betrifft sein am

8. November 1999 erklärter Verzicht auf eine Ernennung zum Richter auf

Lebenszeit ersichtlich nur die Ernennung im unmittelbaren Anschluß an

seine zweijährige Erprobung, nicht aber eine spätere Ernennung nach

vorübergehender Rückkehr in sein Amt als Staatsanwalt.

3. Die Entlassung des Antragstellers beruht auf der fehlerhaften

Ermessensausübung des Antragsgegners. Dieser beruft sich zu Unrecht

darauf, die Eignung des Antragstellers hätte voraussichtlich mangels Tä-

tigkeit in Zivilsachen auch zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Rich-

ter kraft Auftrags nicht festgestellt werden können. Diese Annahme ist

schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist, daß das

Präsidium des Gerichts, an dem der Antragsteller erprobt wurde, ihm

- gegebenenfalls nach

Inanspruchnahme - vorläufigen - gerichtlichen

Rechtsschutzes (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 21 e GVG

Rdn. 54-57 m.w.Nachw.) - ein zivilrichterliches Dezernat zugewiesen

hätte. Abgesehen davon hätte es dem Antragsgegner als Dienstherrn

oblegen, dem Antragsteller - gegebenenfalls durch Einsatz bei einem

anderen Gericht - die Möglichkeit zu geben, seine Eignung als Richter

auch außerhalb der Strafrechtspflege nachzuweisen.

III.

Die Revision des Antragsgegners war daher, auch was seinen

Hilfsantrag angeht, das Verfahren an den Dienstgerichtshof für Richter

zu verweisen, als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m.

§ 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren

entsprechend §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.

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auf 4.090,36

DM) festgesetzt.

Nobbe

Kniffka

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Joeres Mayen

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