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BGH Urteil vom 13.11.2002 – RiZ (R) 3/01
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ(R) 3/01
URTEIL
vom
13. November 2002
in dem Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
DRiG §§ 14, 16 RpflAnpG § 6 a
a) Die Berufung in ein Richterverhältnis kraft Auftrags aufgrund des § 6 a RpflAnpG setzt gemäß § 14 DRiG voraus, daß der Berufene auf eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vorbereitet werden soll.
b) Anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG schreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags auch bei erfolgreicher Erprobung nicht zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.
BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R) 3/01 - DG für Richter bei dem Landgericht Schwerin
Antragsgegner und Revisionskläger,
gegen
Antragsteller und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags
Der Bundesgerichtshof
- Dienstgericht
des Bundes -
hat
am
13. November 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzen-
den Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesge-
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richtshof
Dr. Kniffka und Dr. Joeres und die Richterin am Bundesgerichtshof
Mayen,
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des
Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwe-
rin vom 6. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisions-
verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der ... geborene Antragsteller, ein Diplomjurist, war in der ehe-
maligen DDR seit dem 1. September 1988 als Staatsanwaltsassistent
und seit dem 1. März 1989 als Staatsanwalt tätig. Der Antragsgegner
ernannte ihn zum 1. November 1991 unter Berufung in das Beamten-
verhältnis auf Probe und zum 1. Oktober 1994 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt.
Nachdem der Antragsteller Interesse bekundet hatte, sich vorüber-
gehend in den Geschäftsbereich des Präsidenten des Landgerichts
S. abordnen zu lassen, ernannte ihn der Antragsgegner mit Wir-
kung vom 4. Januar 1999 zum Richter kraft Auftrags. Zusammen mit der
Ernennungsurkunde wurde ihm ein Informationsblatt des Antragsgegners
über den Einsatz eines Staatsanwalts auf Lebenszeit beim Gericht
(Richter unter Berufung in das Richterverhältnis kraft Auftrags) ausge-
händigt. Darin wird ausgeführt: "Die Stellensituation im Lande Mecklen-
burg-Vorpommern ist dadurch gekennzeichnet, daß bei Ausschreibung
einer Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 1 eine Vielzahl von Be-
werbern, insbesondere auch Proberichtern, zu berücksichtigen ist. Um
für alle Bewerber Chancengleichheit zu wahren, erfolgt eine Übernahme
des Richters kraft Auftrags in das Richteramt nicht nahtlos. Vielmehr tritt
der Richter kraft Auftrags nach Ablauf der Vorbereitungszeit zunächst in
sein ursprüngliches Amt zurück, um sich ggfs. sodann einem förmlichen
Bewerbungsverfahren für das angestrebte Richteramt zu unterziehen."
Der Antragsteller wurde dem Amtsgericht P. zugewiesen und
bearbeitete dort Strafsachen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1999 bat der
Antragsteller, ihn als Richter kraft Auftrags bis zum 31. Dezember 2000
zu verwenden. Der Antragsgegner lehnte dies mit Schreiben vom
11. August 1999 ab und führte zur Begründung aus, die zeitweise Heran-
ziehung des Antragstellers zu richterlichen Aufgaben im Wege seiner
Ernennung zum Richter kraft Auftrags sei in Analogie zu der bei Probe-
richtern des Landes geübten Praxis erfolgt, diese sowohl bei den Staats-
anwaltschaften als auch bei den ordentlichen Gerichten einzusetzen.
Seine zeitweilige Ernennung zum Richter kraft Auftrags habe ihm die
Möglichkeit eröffnen sollen, die richterliche Tätigkeit kennenzulernen.
Der Antragsteller erwiderte hierauf unter dem 21. September 1999, daß
er die Eignung und Befähigung zum Richteramt erreichen wolle. Dies sei
jedoch nur durch eine zweijährige Erprobung möglich, ohne die er in ei-
nigen Jahren mit einer etwaigen Bewerbung um eine Richterstelle
scheitern werde.
Der Präsident des Landgerichts S. führte in einer dienstli-
chen Beurteilung vom 19. Oktober 1999 u.a. aus, der Antragsteller habe
sich als Strafrichter durchaus bewährt. Insoweit sei er zumindest als ge-
eignet anzusehen.
In einem Schreiben vom 8. November 1999 erklärte der An-
tragsteller, daß er nach Ablauf einer etwaigen zweijährigen Verwendung
als Richter kraft Auftrags nicht beabsichtige, in den Richterdienst über-
zutreten, und insoweit auf eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit
verzichte. Der Antragsgegner teilte ihm daraufhin am 12. November 1999
mit, daß er von seiner beabsichtigten Entlassung aus dem Richterver-
hältnis kraft Auftrags zum 31. Dezember 1999 absehe. Er mache aber
das Verbleiben des Antragstellers im Richterverhältnis kraft Auftrags
über den 18. Monat nach seiner Ernennung hinaus davon abhängig, daß
der Präsident des Landgerichts S. in einer zum Ablauf des
15. Monats zu erstellenden Beurteilung zum Ausdruck bringe, daß der
Antragsteller auch für den Einsatz im zivilrechtlichen Bereich jedenfalls
geeignet sei.
Der Präsident des Landgerichts S. beurteilte den An-
tragsteller am 10. April 2000 erneut und führte u.a. aus: "Das Präsidium
des Amtsgerichts P. hat trotz Bereitschaft von Herrn K. keine
Möglichkeit gesehen, ihm auch Zivilsachen oder Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuweisen. Kenntnisse und Erfahrungen auf
diesen Gebieten hat Herr K. bisher nicht gewinnen können. Ich muß
deshalb vermuten, daß er die Anforderungen, die an einen das Amt eines
Richters auf Lebenszeit anstrebenden Bewerber zu stellen sind, zur Zeit
nicht erfüllen würde. Als Strafrichter hat Herr K. diese Voraussetzun-
gen durchaus erfüllt. Er ist in diesem Bereich als zumindest geeignet an-
zusehen."
Daraufhin entließ der Antragsgegner den Antragsteller mit Verfü-
gung vom 16. Mai 2000 gemäß §§ 23, 22 Abs. 1 DRiG zum 4. Juli 2000,
d.h. zum Ablauf des 18. Monats nach seiner Ernennung, aus dem Rich-
terverhältnis kraft Auftrags. Zur Begründung führte er aus, die Eignung
des Antragstellers für das Amt eines Richters könne allein für den Be-
reich des Strafrechts festgestellt werden. Die notwendige umfassende
Eignung für das Amt eines Richters auf Lebenszeit, die auch den Bereich
des Zivilrechts umfasse, sei nicht zu konstatieren. Angesichts der
verbleibenden ernstlichen Zweifel an der Eignung des Antragstellers für
eine Anstellung auf Lebenszeit bestehe zu einer Entlassung zum 4. Juli
2000 keine Alternative. Eine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft
Auftrags gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 DRiG sei letztmalig mit Ablauf des
18. Monats nach der Ernennung zulässig. Ein Richter kraft Auftrags sei
gemäß § 16 Abs. 1 DRiG spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung
zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen. Der Antragsteller berufe sich
ohne Erfolg darauf, daß er durch eine Entlassung vor Beendigung einer
zweijährigen Erprobung bei künftigen Bewerbungen um Richterplanstel-
len benachteiligt werde. Auch bezogen auf den 24. Monat der Tätigkeit
des Antragstellers als Richter kraft Auftrags könne angesichts seiner
Ausbildung, seiner bisherigen, auf das Strafrecht beschränkten Tätigkeit
und des Grundsatzes der Stetigkeit der Geschäftsverteilung keine gün-
stigere Eignungsprognose gestellt werden. Die bedauerliche Entschei-
dung des Präsidiums des Amtsgerichts P., dem Antragsteller keine
Gelegenheit zur Wahrnehmung eines zivilrechtlichen Dezernats zu ge-
ben, unterliege nicht seinem, des Antragsgegners, Einfluß.
Den Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfü-
gung wies der Antragsgegner durch Bescheid vom 8. September 2000
zurück.
Auf die Klage des Antragstellers, der wieder als Staatsanwalt tätig
ist, hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin durch
das Urteil vom 6. Juni 2001 die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2000 aufge-
hoben. Zur Begründung hat das Dienstgericht im wesentlichen ausge-
führt, die Entlassung des Antragstellers sei ermessensfehlerhaft. Die
Auffassung des Antragsgegners, die Entlassung des Antragstellers sei
letztmalig 18 Monate nach seiner Ernennung zulässig, sei unzutreffend.
Der Antragsteller habe gemäß § 6 a RpflAnpG, der als spezielle Rege-
lung § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG vorgehe, auch noch nach 24 Monaten
entlassen werden können. Der Antragsteller besitze die Befähigung zum
Staatsanwalt nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y)
aa), z) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 i.V.m. Art. 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 ff.), nicht aber die
Befähigung zum Richteramt. Deshalb erwerbe er mit Ablauf des zweiten
Jahres nach seiner Ernennung keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1
Satz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit. § 6 a Abs. 1
und 4 RpflAnpG sehe lediglich vor, daß er nach einer zweijährigen Er-
probung unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum
Richter ernannt werden könne. Er erwerbe also mit Ablauf des zweiten
Jahres nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags keinen An-
spruch auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit, sondern lediglich ei-
nen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.
Mit der Revision verfolgt der Antragsgegner seinen Klageabwei-
sungsantrag weiter und beantragt hilfsweise, das Verfahren an den
Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock zu
verweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Die Revision ist gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2
RiG MV zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist ge-
gen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Land-
gericht Schwerin in Prüfungsverfahren nicht die Berufung, sondern die
Revision statthaft. § 33 RiG MV sieht ohne Verstoß gegen die bundes-
rahmenrechtlichen Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes in Prü-
fungsverfahren keine Berufung vor. Dies hat der Bundesgerichtshof
- Dienstgericht des Bundes - durch Urteil vom heutigen Tage in dem
Verfahren RiZ(R) 5/01 entschieden.
II.
Die Revision ist unbegründet, weil das angefochtene Urteil nicht
auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm
(§ 80 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DRiG, § 45 Abs. 2 RiG MV, § 144 Abs. 2
VwGO) beruht. Das Dienstgericht für Richter hat die Entlassungsverfü-
gung des Antragsgegners vom 16. Mai 2000 in Gestalt des Wider-
spruchsbescheides vom 8. September 2000 zu Recht als rechtsfehlerhaft
aufgehoben.
1. Die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2000 verletzt das Recht
des Antragstellers auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Ent-
scheidung über seine Entlassung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 114 Satz 1
VwGO). Der Antragsgegner hat das ihm in §§ 22 Abs. 1, 23 DRiG einge-
räumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, weil er davon ausge-
gangen ist, daß eine Entlassung des Antragstellers nach Ablauf von
24 Monaten nach seiner Ernennung zum Richter kraft Auftrags nicht
mehr zulässig sei und deshalb zu seiner Entlassung nach 18 Monaten
keine Alternative bestehe.
Diese der Entlassungsverfügung zugrunde liegende Rechtsauffas-
sung ist unzutreffend. Der Antragsteller hätte auch nach zweijähriger Tä-
tigkeit als Richter kraft Auftrags keinen Anspruch gemäß § 16 Abs. 1
Satz 1 DRiG auf Ernennung zum Richter auf Lebenszeit erlangt. § 16
Abs. 1 Satz 1 DRiG wird, wie das Dienstgericht für Richter richtig erkannt
hat, im vorliegenden Fall durch die Sonderregelung des § 6 a RpflAnpG
verdrängt.
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG geht davon aus, daß der Richter kraft
Auftrags die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 9 Nr. 3 DRiG, vgl.
Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 14 Rdn. 2). Der Antragsteller besitzt
diese Befähigung nicht. Er hatte am Tage des Wirksamwerdens des Bei-
tritts aufgrund seiner Tätigkeit in der ehemaligen DDR nur die Befähi-
gung zum Staatsanwalt, nicht aber die zum Berufsrichter (Anl. I Kap. III
Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Buchst. y) aa), z) cc)). Beide Laufbahnen
waren in der ehemaligen DDR strikt getrennt.
b) § 6 a RpflAnpG, der einen Wechsel von Richtern und Staatsan-
wälten der ehemaligen DDR in die jeweils andere Laufbahn ermöglichen
soll (BT-Drucks. 12/6415, S. 4), sieht zuvor eine Erprobung in der ande-
ren Laufbahn vor. In welchem Richterverhältnis die Erprobung erfolgt,
bestimmt § 6 a RpflAnpG nicht. Da der Erprobte gemäß § 6 a Abs. 3 und
4 RpflAnpG bei mangelnder Eignung weiter in dem ihm verliehenen Amt,
d.h. als Staatsanwalt, verwendet wird, und bei einer Berufung in das
Richterverhältnis auf Probe das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als
Staatsanwalt beendet werden müßte, ist es sachgerecht, den zu erpro-
benden Staatsanwalt zum Richter kraft Auftrags zu ernennen (Schmidt-
Räntsch aaO § 122 Rdn. 25).
Über die Eignung und Befähigung des Richters kraft Auftrages ist
gemäß § 6 a Abs. 2 RpflAnpG nach zweijähriger Erprobung in einer
dienstlichen Beurteilung zu befinden. Auch bei erfolgreicher Erprobung
schreibt § 6 a Abs. 1 und 4 RpflAnpG die Ernennung zum Richter auf Le-
benszeit nach zweijähriger Tätigkeit als Richter kraft Auftrags anders als
§ 16 Abs. 1 Satz 1 DRiG (vgl. Schmidt-Räntsch aaO § 16 Rdn. 3) nicht
zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Dienstherrn.
c) Über die Ernennung des Antragstellers zum Richter auf Lebens-
zeit bzw. eine Weiterverwendung in dem ihm verliehenen Amt als
Staatsanwalt war also erst nach einer zweijährigen Erprobung zu ent-
scheiden. Seine Entlassung aus dem Richterverhältnis kraft Auftrags
mangels Eignung wäre auch dann noch zulässig gewesen. Da der An-
tragsgegner dies ausweislich des Inhalts seiner Entlassungsverfügung
nicht erkannt hat, hat er das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft
nicht genutzt.
2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Ernennung des An-
tragstellers zum Richter kraft Auftrags sei nicht im Rahmen des § 6 a
RpflAnpG erfolgt. Sie sei vielmehr Teil eines Rotationsmodells, das Be-
amten auf Probe bei der Staatsanwaltschaft ermöglichen solle, richterli-
che Erfahrungen zu sammeln. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl,
weil der Antragsteller nicht Beamter auf Probe, sondern Beamter auf Le-
benszeit ist. Als solcher konnte er - wie dargelegt - nur aufgrund der
Sonderregelung des § 6 a RpflAnpG in ein Richterverhältnis kraft Auf-
trags berufen werden. Diese Berufung setzte gemäß § 14 DRiG, zu dem
§ 6 a RpflAnpG keine abweichenden Regelungen trifft, voraus, daß er
später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden sollte. Daß auch die
Berufung des Antragstellers in das Richterverhältnis kraft Auftrags
- gegebenenfalls nach vorübergehender Rückkehr
in sein Amt als
Staatsanwalt - eine spätere Verwendung als Richter auf Lebenszeit vor-
bereiten sollte, ergibt sich eindeutig aus dem Informationsblatt des An-
tragsgegners, das dem Antragsteller zusammen mit seiner Ernennungs-
urkunde ausgehändigt worden ist. Dementsprechend betrifft sein am
8. November 1999 erklärter Verzicht auf eine Ernennung zum Richter auf
Lebenszeit ersichtlich nur die Ernennung im unmittelbaren Anschluß an
seine zweijährige Erprobung, nicht aber eine spätere Ernennung nach
vorübergehender Rückkehr in sein Amt als Staatsanwalt.
3. Die Entlassung des Antragstellers beruht auf der fehlerhaften
Ermessensausübung des Antragsgegners. Dieser beruft sich zu Unrecht
darauf, die Eignung des Antragstellers hätte voraussichtlich mangels Tä-
tigkeit in Zivilsachen auch zwei Jahre nach seiner Ernennung zum Rich-
ter kraft Auftrags nicht festgestellt werden können. Diese Annahme ist
schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht auszuschließen ist, daß das
Präsidium des Gerichts, an dem der Antragsteller erprobt wurde, ihm
- gegebenenfalls nach
Inanspruchnahme - vorläufigen - gerichtlichen
Rechtsschutzes (vgl. hierzu Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 21 e GVG
Rdn. 54-57 m.w.Nachw.) - ein zivilrichterliches Dezernat zugewiesen
hätte. Abgesehen davon hätte es dem Antragsgegner als Dienstherrn
oblegen, dem Antragsteller - gegebenenfalls durch Einsatz bei einem
anderen Gericht - die Möglichkeit zu geben, seine Eignung als Richter
auch außerhalb der Strafrechtspflege nachzuweisen.
III.
Die Revision des Antragsgegners war daher, auch was seinen
Hilfsantrag angeht, das Verfahren an den Dienstgerichtshof für Richter
zu verweisen, als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren
entsprechend §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.
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auf 4.090,36
DM) festgesetzt.
Nobbe
Kniffka
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Joeres Mayen
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