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BGH Urteil vom 13.11.2002 – RiZ (R) 5/01

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. November 2002

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

RiZ(R) 5/01

URTEIL

in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

DRiG §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 RiG MV §§ 33, 45 Abs. 2

a) Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für Richter bei dem Land- gericht Schwerin in Prüfungsverfahren ist nur die Revision, nicht aber die Be- rufung statthaft.

b) Ein Richter auf Probe, dessen Aktenbearbeitung und Dispositionsfähigkeit auch nach mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft sind, d.h. der nicht ausreichend in der Lage ist, Verfahren angemessen zu fördern und planvoll in angemessener Zeit abzuschließen, ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht geeignet. Das gilt auch dann, wenn seine Fähigkeiten und Leistungen in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind.

BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ(R) 5/01 - DG für Richter bei dem Landgericht Schwerin

Antragstellerin und Revisionsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 13. November 2002 durch den Vorsitzenden

Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, den Vorsitzenden Richter am

Bundessozialgericht Dr. Meyer, die Richterin am Bundesgerichtshof

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Spellbrink und

den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des

Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Schwe-

rin vom 24. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Revisionsver-

fahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die geborene Antragstellerin war nach Ablegung der zweiten

juristischen Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" von 1992 bis 1993

in der Rechtsabteilung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung S.

und beim Landkreis P. tätig. Am 3. Mai 1993 wurde sie

vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe in

den höheren Justizdienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern einge-

stellt und dem Sozialgericht St. zugewiesen. Dort war sie als Vor-

sitzende einer Kammer eingesetzt, die u.a. für Streitsachen aus dem

Aufgabenbereich der Bundesanstalt für Arbeit zuständig war. Nach der

Geburt ihrer Tochter am 22. März 1994 wurde ihr im Anschluß an den

Mutterschutz vom 18. Mai 1994 bis zum 31. März 1995 Erziehungsurlaub

gewährt. Seit dem 1. April 1995 ist ihre Beschäftigungszeit auf die Hälfte

des regelmäßigen Dienstes ermäßigt. Sie war vom 1. April bis zum

30. September 1995 als Vorberichterstatterin beim Landessozialgericht

M. tätig und bearbeitete Streitverfahren aus den

Sachgebieten Arbeitslosenversicherung, Kindergeldrecht und Unfallver-

sicherung. Seit dem 2. Oktober 1995 ist sie wieder als Kammervorsit-

zende beim Sozialgericht St. eingesetzt und bearbeitet u.a. Streit-

verfahren aus der Arbeitslosenversicherung, den übrigen Angelegenhei-

ten der Bundesanstalt für Arbeit und dem sozialen Entschädigungsrecht.

Die Antragstellerin wurde mehrfach dienstlich beurteilt. Am

4. November 1993 bewertete die Direktorin des Sozialgerichts St.

sie für ihre Dienststellung als Richterin in der Sozialgerichtsbarkeit als

geeignet. Ihre Dispositionsfähigkeit wurde als durchschnittlich, die übri-

gen Beurteilungsmerkmale als durchschnittlich, gut durchschnittlich und

überdurchschnittlich bewertet. Der Präsident des Landessozialgerichts

erklärte sich mit dieser Beurteilung am 11. Januar 1994 einverstanden.

Er bewertete die Antragstellerin am 15. November 1995 unter Berück-

sichtigung eines Leistungsberichts des Vorsitzenden Richters am Lan-

dessozialgericht B. aufgrund ihrer Tätigkeit als Vorberichterstat-

terin bei dem Landessozialgericht als Richterin im Bereich des Sozial-

versicherungsrechts als geeignet. Ihre Dispositionsfähigkeit und ver-

schiedene andere Beurteilungsmerkmale wurden für die Zeit der Tätig-

keit am Landessozialgericht nicht bewertet. Die übrigen Beurteilungs-

merkmale sind gut durchschnittlich und überdurchschnittlich bewertet

worden.

In einer dienstlichen Beurteilung vom 5. November 1996, teilweise

geändert durch Bescheid vom 6. Januar 1997, sah der Präsident des

Landessozialgerichts die Antragstellerin für die Tätigkeit einer Kammer-

vorsitzenden an einem Sozialgericht als nicht geeignet an. Er bewertete

ihre Dispositionsfähigkeit als weit unterdurchschnittlich und führte hierzu

aus:

"Die durchgesehenen Akten zeigen, daß der Richterin die Fähig- keit weitgehend fehlt, planvoll und ökonomisch zu arbeiten. Be- sonders in den Vs- und V-Sachen wird eine eigeninitiative Förde- rung des Verfahrens in zu vielen Fällen vermißt, obwohl sie zur Erledigung dieser beweisintensiven Verfahren in einem angemes- senen Zeitraum unerläßlich ist. Es besteht der Eindruck, daß die Richterin weitgehend nicht in der Lage ist, die in der ersten Instanz zahlreich zu bearbeitenden Akten gleichzeitig und mit Überblick, d.h. mit sich aneinanderreihenden sinnvollen Ermittlungsschritten parallel zu bearbeiten."

In der Gesamtbeurteilung führte er aus:

"Von den Ende September 1996 in den zwei Kammern der Richte- rin anhängigen 148 Verfahren sind etwa 100 laufende Akten durchgesehen worden, ferner von den von der Richterin im Zeit- raum vom 01.01.96 bis 30.09.96 erledigten 62 Verfahren 59 Akten. In zu wenigen Fällen zeigte sich dabei eine planvolle Aktenbear- beitung, die deutlich machen würde, daß die Richterin kontinuier- lich und initiativ ermittelt. Eine Förderung des Fortgangs des Ver- fahrens erfolgte teilweise gar nicht. So finden sich in zu vielen Verfahren über Monate hinweg nur Schiebeverfügungen, vom vor- herigen Richter begonnene Sachaufklärungen werden nicht oder

nur unzureichend weitergeführt. Erscheint in den AR-Verfahren das bloße Ausschreiben durch das kommentarlose Übersenden von Schriftsätzen über einen längeren Zeitraum hinweg vertretbar, so fehlt in den V- und Vs-Sachen weitgehend oder teilweise völlig die notwendige eigene planvolle Ermittlungsarbeit. Es finden sich Bearbeitungsfehler, die nicht auftreten dürften. Auf Vorlage der Akten durch die Urkundsbeamtin reagiert die Richterin oft mona- telang nicht durch eine entsprechende Verfügung (z.T. oder Wv.). Verfügungen sind nicht unterschrieben oder nicht mit Datum ver- sehen, werden nachträglich wieder gestrichen, in einem Fall wird eine Klagebegründung über Monate hinweg nicht zugestellt. Die Ermittlungsschritte zeigen Unsicherheiten und deuten auf man- gelnde Auseinandersetzung mit der Rechtslage hin. Die Erledi- gungszahlen waren im Beurteilungsabschnitt auch unter Berück- sichtigung des Umstandes, daß die Richterin als Halbtagskraft tä- tig ist, ungenügend. Die ungenügende Arbeitsleistung und mangel- hafte Aktenbearbeitung durch die Richterin im Beurteilungszeit- raum rechtfertigen und erfordern die Feststellung, daß die Richte- rin für die Tätigkeit einer Kammervorsitzenden an einem Sozialge- richt nicht geeignet ist."

Über die gegen diese Beurteilung erhobene Anfechtungsklage der

Antragstellerin ist noch nicht entschieden.

In einer dienstlichen Beurteilung vom 16. Dezember 1997, teilwei-

se geändert durch Bescheid vom 5. November 1998, der die Tätigkeit der

Richterin in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. November 1997

zugrunde liegt, kam der Präsident des Landessozialgerichts zu folgender

Gesamtbeurteilung:

"Die erzielten Erledigungen waren für eine halbe Richterstelle in den vergangenen 11 Monaten durchschnittlich. Bei nach der Ge- schäftsverteilung im ersten Halbjahr 1997 zu wenig Eingängen hat Frau Z. zunächst mehr erledigt als eingegangen ist, bei stärkerem Anstieg der Eingangszahlen nach einer Ände- rung der Geschäftsverteilung im zweiten Halbjahr haben ihre Erle- digungen nicht mehr mit den Eingängen Schritt gehalten (Eingänge

September/Oktober/November - 18/20/16; Erledigungen 11/6/7), wobei jedoch eine Erkrankung von 16 Arbeitstagen im Oktober und November zu berücksichtigen ist. Die Art und Weise und Effizienz der Aktenbearbeitung ist weiterhin unzureichend und mangelhaft. In zu wenigen Verfahren werden diese von Anfang an kontinuier- lich durch gestaltende Schriftsätze planvoll gefördert. Es fehlt das Gespür dafür, bei schwierig gelagerten Fallgestaltungen zeitnah und energisch mit der Sachverhaltsaufklärung zu beginnen oder auf veränderte Situationen mit der richtigen Initiative - auch in zeit- licher Hinsicht - überzeugend zu reagieren. In zu vielen Akten wer- den zunächst lediglich Schriftsätze ausgetauscht, ohne daß die Richterin richtunggebend eingreift, so ist bei vielen Verfahren der Ermittlungsstand nach ein oder gar zwei Jahren der gleiche wie bei Klageerhebung. Es wird oft versäumt, in angemessener Zeit zu fallangemessenen Lösungen - insbesondere auch im Bereich der vorbereitenden Maßnahmen - zu gelangen. Oft werden Stellung- nahmen zu inhaltsarmen Schriftsätzen der Gegenseite über Mo- nate hinweg angemahnt. Es entsteht der Eindruck, daß die Richte- rin die Vielzahl der Verfahren nicht in der Weise im Griff hat, alle ihrer Eigenart nach angemessen parallel durch ökonomische ziel- gerichtete Ermittlungen zu fördern."

Die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin bewertete der Präsident des

Landessozialgerichts mit folgender Begründung als unterdurchschnittlich:

"Für den Beurteilungszeitraum ergibt sich, daß die Richterin die Bearbeitung der Akten zu wenig planvoll und eigeninitiativ fördert. Sie ist nur unzureichend fähig, bei der bestehenden Vielfalt der Verfahren in der ersten Instanz gleichzeitig mit sich sinnvoll anein- anderreihenden Ermittlungsschritten jedes Verfahren in der ange- messenen Art zu fördern und es planvoll und im Zusammenwirken mit den Beteiligten in einer angemessenen Zeit zu Ende zu brin- gen."

Die übrigen Beurteilungsmerkmale beurteilte er mit durchschnitt-

lich, gut durchschnittlich und überdurchschnittlich. Über den Widerspruch

der Antragstellerin gegen diese Beurteilung ist noch nicht entschieden.

Der Antragsgegner verfügte am 29. Januar 1998 gemäß § 22

Abs. 2 Nr. 1 DRiG die Entlassung der Antragstellerin aus dem Richter-

verhältnis auf Probe mit Wirkung zum 16. März 1998, nachdem ihr zuvor

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und der Präsidial-

rat der Entlassung am 21. Januar 1998 zugestimmt hatte. Zur Begrün-

dung der Entlassung führte der Antragsgegner im wesentlichen aus, die

Antragstellerin sei zur Ausübung des Richteramtes nicht geeignet. Ihre

als unterdurchschnittlich eingestufte Dispositionsfähigkeit betreffe die

zentrale Fähigkeit eines Richters im Eingangsamt, sich mit einer Vielzahl

von Verfahren auseinanderzusetzen und diese planvoll und ökonomisch

gleichzeitig zu bearbeiten. Die Antragstellerin werde zwar einem Teil der

beruflichen Anforderungen, etwa im Bereich des mündlichen und schrift-

lichen Ausdrucks, gerecht. Maßgeblich für die Entlassung sei jedoch ihre

fehlende generelle Einsetzbarkeit als Richterin. Dieser stünden ihre im

Bereich der Dispositionsfähigkeit aufgezeigten Leistungen entgegen, die

auch in der Sozialgerichtsbarkeit von besonderer Bedeutung seien. Die

anfänglichen, bereits in der Beurteilung vom 4. November 1993 zum

Ausdruck kommenden Schwächen der Antragstellerin hätten sich bis

zum Ablauf des vierten Jahres ihrer Probezeit verstärkt. Deshalb sei da-

von auszugehen, daß die Antragstellerin den Anforderungen an eine

Richtertätigkeit auch während des Ablaufs eines weiteren Jahres nicht

gerecht würde.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner

durch Bescheid vom 1. März 1999 zurück.

Die Antragstellerin hat mit ihrer beim Dienstgericht für Richter bei

dem Landgericht Schwerin erhobenen Klage die Aufhebung der Entlas-

sungsverfügung und des Widerspruchsbescheids beantragt. Das Dienst-

gericht hat diesen Antrag durch das angefochtene Urteil vom 24. Mai

2000 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im we-

sentlichen ausgeführt: Die Entlassungsverfügung in Gestalt des Wider-

spruchsbescheids sei formell und materiell rechtmäßig. Die Mitwirkung

des Präsidialrats sei nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Vorsitzende

des Präsidialrats, der Präsident des Landessozialgerichts, als Dienstvor-

gesetzter der Antragstellerin mit der beabsichtigten Entlassung befaßt

gewesen sei. Die Beurteilung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei

für das Richteramt nicht geeignet, könne als Akt wertender Erkenntnis

nur beschränkt nachgeprüft werden. Der Antragsgegner habe den Begriff

der Eignung zutreffend erkannt und die Grenze des Beurteilungsspiel-

raums nicht verletzt.

Mit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Die Revision ist gemäß §§ 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG, § 45 Abs. 2

RiG MV zulässig. Gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstgerichts für

Richter bei dem Landgericht Schwerin in Prüfungsverfahren ist nur die

Revision, nicht aber die Berufung statthaft.

1. Nach dem Landesrecht Mecklenburg-Vorpommerns findet, wie

der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Rostock in

dem vorliegenden Verfahren durch Beschluß vom 14. August 2001

- DGH 2/00 - zu Recht entschieden hat, in Prüfungsverfahren keine Be-

rufung statt.

a) Gemäß § 33 RiG MV entscheidet der Dienstgerichtshof lediglich

über Berufungen in Disziplinarverfahren und über Beschwerden. Nach

dem Wortlaut dieser Vorschrift ist eine Berufung in Prüfungsverfahren

nicht vorgesehen. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.

Nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Landesrichterge-

setzes (LT MV Drs. 1/347, S. 30) regelt § 33 RiG MV die sachliche Zu-

ständigkeit des Dienstgerichtshofs als zweite Instanz, soweit nicht das

Bundesrecht als zweite Instanz die Revision zum Dienstgericht des Bun-

des vorsieht. Daraus geht hervor, daß in allen in § 33 RiG MV nicht er-

faßten Verfahren, mithin auch in Prüfungsverfahren, nur die Revision,

nicht aber die Berufung statthaft sein soll.

b) Die Statthaftigkeit der Berufung in Prüfungsverfahren kann auch

nicht aus den §§ 45 und 51 RiG MV hergeleitet werden. Gemäß § 45

Abs. 1 Satz 1 RiG MV gelten für Prüfungsverfahren die Vorschriften der

Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit das Landesrichterge-

setz nichts anderes bestimmt. Da § 33 RiG MV die Zuständigkeit des

Dienstgerichtshofes für Berufungen regelt, kommen die Vorschriften der

Verwaltungsgerichtsordnung über die Berufung nicht zur Anwendung.

Die Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Dienstgerichtsho-

fes in § 33 RiG MV ist abschließend. § 45 Abs. 2 RiG MV, wonach den

Beteiligten gegen Urteile der Richterdienstgerichte die Revision nach

Maßgabe des § 80 DRiG zusteht, erweitert die sachliche Zuständigkeit

des Dienstgerichtshofes nicht. Richterdienstgerichte sind zwar gemäß

§ 31 Satz 1 RiG MV sowohl das Dienstgericht für Richter als auch der

Dienstgerichtshof für Richter. Gleichwohl kann aus § 45 Abs. 2 RiG MV

nicht geschlossen werden, daß der Dienstgerichtshof für Berufungen in

Prüfungsverfahren zuständig sei, weil es andernfalls keine Urteile des

Dienstgerichtshofes gäbe, gegen die sich die Revision richten könnte.

Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 45 Abs. 2 RiG MV lassen

nicht erkennen, daß die Vorschrift die sachliche Zuständigkeit des

Dienstgerichtshofes über § 33 RiG MV hinaus ausdehnen soll. Die Be-

gründung des Regierungsentwurfs eines Landesrichtergesetzes (LT MV

Drs. 1/347, S. 33) bringt vielmehr zum Ausdruck, daß § 45 Abs. 2 RiG

MV nur deklaratorischen Charakter hat. In der Regierungsbegründung

wird nämlich ausgeführt, daß in Prüfungsverfahren die Revision an das

Dienstgericht des Bundes zuzulassen sei, folge aus den unmittelbar für

Bund und Länder geltenden Vorschriften der §§ 79 Abs. 2 und 80 Abs. 2

DRiG. Da § 45 Abs. 2 RiG MV mithin keine Regelung der sachlichen Zu-

ständigkeit des Dienstgerichtshofes enthält, kann die Vorschrift auch

nicht als die für Prüfungsverfahren speziellere Regelung Vorrang vor

§ 33 RiG MV haben.

Dasselbe gilt, anders als die Revision meint, für § 51 Abs. 1 RiG

MV, der die Aussetzung von Prüfungsverfahren durch das Richterdienst-

gericht, d.h. das Dienstgericht für Richter und den Dienstgerichtshof für

Richter, regelt. § 51 Abs. 1 RiG MV ist auf den vorliegenden Fall der

Anfechtung einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe entlassen

wird, nicht anwendbar. Er gilt nur für die Anfechtung von Maßnahmen der

Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG. Insoweit regelt er

nicht die sachliche Zuständigkeit des Dienstgerichtshofes, sondern soll

sicherstellen, daß ausschließlich die Richterdienstgerichte über die Zu-

lässigkeit oder Unzulässigkeit von Maßnahmen der Dienstaufsicht ent-

scheiden, diese Gerichte aber in Prüfungsverfahren nicht auch über an-

dere Anfechtungsgründe urteilen (Begr. RegEntw eines LRiG; LT MV

Drs. 1/347, S. 33).

2. Die Unstatthaftigkeit der Berufung nach dem RiG MV verstößt

nicht gegen bundesrahmenrechtliche Vorgaben für das Prüfungsverfah-

ren. §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 1 und 2 sowie 80 Abs. 2 DRiG bestim-

men lediglich, daß das Verfahren vor den Dienstgerichten aus minde-

stens zwei Rechtszügen besteht und die Revision stets zulässig ist. Da-

mit wird die Einrichtung eines Berufungsverfahrens durch das Landes-

recht zugelassen, aber nicht verbindlich vorgeschrieben. Der Verzicht

auf ein Berufungsverfahren ist auch nicht etwa deshalb rahmenrechts-

widrig, weil er einen Ausschluß der Revision zur Folge hätte (vgl. hierzu

BGH, Urteil vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99, BGHZ 144, 123, 132).

§ 45 Abs. 2 RiG MV läßt gegen erstinstanzliche Urteile des Dienstge-

richts die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach Maßgabe des

§ 80 DRiG ausdrücklich zu.

II.

Die Revision ist unbegründet.

Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung der Antrag-

stellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe ist rechtlich nicht zu bean-

standen.

1. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

a) Die Antragstellerin wurde mit der angegriffenen Entlassungs-

verfügung zum 16. März 1998, dem Ablauf des vierten Jahres nach ihrer

Ernennung zur Richterin auf Probe, verlängert um die Zeit des Erzie-

hungsurlaubs (§ 22 Abs. 4 DRiG), entlassen. Die Entlassungsverfügung

wurde ihr unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem Entlas-

sungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG) am 29. Januar 1998 ausgehändigt.

b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der formellen

Rechtmäßigkeit ihrer Entlassung nicht entgegen, daß sie den Präsiden-

ten des Landessozialgerichts in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des

Präsidialrats aufgrund seiner Befassung mit Teilen des Entlassungsver-

fahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, bevor der

Präsidialrat ihrer Entlassung zustimmte.

Der Präsident des Landessozialgerichts ist gemäß § 23 Abs. 2

Nr. 1 RiG MV Vorsitzender des Präsidialrats der Sozialgerichtsbarkeit.

Zugleich ist er Dienstaufsichtsbehörde für alle Sozialgerichte Mecklen-

burg-Vorpommerns (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung des

Gerichtsstrukturgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) und wirkt in aller

Regel bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Entlassung von

Richtern auf Probe mit. Seine darauf beruhende Sachkunde soll auch für

die Stellungnahme des Präsidialrats genutzt werden. Aus seiner Tätigkeit

als Dienstaufsichtsbehörde können daher keine Bedenken gegen seine

Mitwirkung im Präsidialrat hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom

1. März 1976 - RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317). Auf den Rechtsgedanken

des § 54 Abs. 2 VwGO kann sich die Antragstellerin danach nicht beru-

fen. Sie hat auch keinen Grund vorgetragen, der geeignet wäre, Mißtrau-

en gegen eine unparteiische Amtsausübung des Präsidenten des Lan-

dessozialgerichts zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VwVfG MV).

2. Die Entlassungsverfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu

beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des

Bundes stellt die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für

das Richteramt geeignet ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), einen Akt werten-

der Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungs-

spielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der

Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde

gelegt worden ist, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet

oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteile vom

24. November 1970 - RiZ (R) 1/69, DRiZ 1971, 91 f., vom 25. August

1992 - RiZ (R) 2/92, Urt.Umdr. S. 8 und vom 22. September 1998

- RiZ (R) 2/97, DRiZ 1999, 141, 143; vgl. allg. zu normativ eröffneten Be-

urteilungsspielräumen von Behörden: BVerfGE 88, 40, 56; 103, 142,

156 f.).

a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Dienstherr den

Begriff der Eignung nicht verkannt. Der Antragsgegner ist in der Entlas-

sungsverfügung davon ausgegangen, daß ein Richter auf Probe nur

dann für das Richteramt geeignet ist, wenn er willens und in der Lage ist,

ein nicht übermäßig belastetes richterliches Dezernat ohne erhebliche

Verzögerungen zu bewältigen, indem er die anhängigen Verfahren

gleichzeitig, planvoll und ökonomisch bearbeitet. Dies ist rechtlich nicht

zu beanstanden.

Eine funktionsfähige Rechtspflege, die der Staat zu gewährleisten

hat, erfordert Richter, die bereit und in der Lage sind, die ihnen übertra-

genen Aufgaben eigenverantwortlich und unter Berücksichtigung der Ar-

beitsbelastung zügig zu erledigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 1976

- RiZ (R) 2/75, DRiZ 1976, 317, 318 und vom 22. September 1998

- RiZ (R) 2/97, DRiZ 1999, 141, 143). An das Pflicht- und Verantwor-

tungsbewußtsein sowie an die Einsatzbereitschaft eines Richters sind

angesichts der richterlichen Unabhängigkeit, die die Einflußmöglichkei-

ten des Dienstherrn erheblich einschränkt, hohe Anforderungen zu stel-

len. Ein Richter, dessen Aktenbearbeitung auch nach mehrjähriger rich-

terlicher Tätigkeit mangelhaft ist, und dessen Dispositionsfähigkeit unzu-

reichend, d.h. der nicht ausreichend in der Lage ist, gründlich und kon-

zentriert zu arbeiten und Verfahren angemessen zu fördern und planvoll

in angemessener Zeit abzuschließen, wird diesen Anforderungen nicht

gerecht und ist für die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit nicht ge-

eignet. Das gilt auch dann, wenn die Fähigkeiten und Leistungen des

Richters in anderen Teilbereichen durchschnittlich oder besser sind. Daß

der Antragsgegner andere Beurteilungsmerkmale, wie etwa den mündli-

chen und schriftlichen Ausdruck, in der Entlassungsverfügung nur kurz

erwähnt hat, ohne sie im einzelnen gegen die Mängel der Dispositionsfä-

higkeit abzuwägen, bedeutet deshalb entgegen der Ansicht der Antrag-

stellerin nicht, daß der Antragsgegner den Begriff der Eignung verkannt

hat. Es ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß wegen

dieser

in den Beurteilungen vom 5. November 1996 und vom

16. Dezember 1997 festgestellten Mängel der Dispositionsfähigkeit der

Antragstellerin ihre Eignung für das Richteramt verneint worden ist.

b) Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen oder

unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen.

aa) Er durfte die Beurteilungen des Präsidenten des Landessozial-

gerichts vom 5. November 1996 und 16. Dezember 1997 der Entlas-

sungsverfügung zugrunde legen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes

darf sich der Justizminister bei ihm obliegenden Personalentscheidungen

insbesondere auf Beurteilungen der Präsidenten oberster Landesge-

richte verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlaß hat, ihre Zuver-

lässigkeit zu bezweifeln (BGH, Urteile vom 29. September 1975 - RiZ (R)

1/75, DRiZ 1976, 23, 24 und vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, DRiZ

1996, 454). Die rechtskräftige Entscheidung über die von der Antrag-

stellerin gegen die Beurteilungen erhobenen Rechtsmittel mußte er nicht

abwarten. Dem Rechtsschutz eines von einer Entlassungsverfügung be-

troffenen Richters auf Probe wird dadurch genügt, daß er die Möglichkeit

hat, dem Dienstherrn im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor den

Verwaltungsgerichten die Verwendung einer angefochtenen Beurteilung

untersagen zu lassen (BGH, Urteil vom 25. Mai 1998 - RiZ (R) 1/97, LM

DRiG § 22 Nr. 8). Diesen Weg hat die Antragstellerin nicht beschritten.

Die eigene Bewertung des Antragsgegners, die Beurteilungen vom

5. November 1996 und vom 16. Dezember 1997 seien nicht erkennbar

rechtswidrig, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin

macht ohne Erfolg geltend, der Präsident des Landessozialgerichts habe

zu ihren Ungunsten berücksichtigt, daß sie nur eine Halbtagsstelle inne

hatte. Die Beurteilungen selbst enthalten hierfür keinen Anhaltspunkt.

Der Präsident des Landessozialgerichts hat zwar in einem Bericht vom

28. Januar 1998 an den Antragsgegner, also nach Erstellung der Beur-

teilungen, ausgeführt, die Durchsicht der Akten aus dem Jahre 1997 ha-

be in der Gesamtschau eine unzureichende Leistung gezeigt, obwohl die

Antragstellerin wußte, daß ihr bereits eine unzulängliche Beurteilung er-

teilt worden war, und sie nur eine Halbtagsstelle inne hatte. Auch dieser

Bemerkung ist nicht zu entnehmen, daß die Ermäßigung der Beschäfti-

gungszeit der Antragstellerin sich zu ihrem Nachteil auf die Beurteilun-

gen vom 5. November 1996 und 16. Dezember 1997 ausgewirkt hat. So-

weit die Bemerkung zum Ausdruck bringen sollte, daß die Antragstellerin

aufgrund ihrer ermäßigten Beschäftigungszeit zusätzlichen Anlaß hatte,

sich nach der Beurteilung vom 5. November 1996 um eine Leistungsstei-

gerung zu bemühen, bedeutet auch dies nicht, daß ihre tatsächliche Lei-

stung rechtsfehlerhaft beurteilt worden ist.

Anders als die Revision meint, gaben die Beurteilungen des Präsi-

denten des Landessozialgerichts auch nicht deshalb Anlaß zu Zweifeln,

weil er die Arbeitsweise der Antragstellerin allein aufgrund der Verfah-

rensakten ohne Heranziehung von Beiakten gewürdigt hat. Die Revision

zeigt mit ihren Ausführungen zu dem im sozialgerichtlichen Verfahren

geltenden Untersuchungsgrundsatz und zu der Bedeutung von Beiakten

nicht auf, in welchen für die dienstlichen Beurteilungen ausgewerteten

Verfahren Akten beigezogen worden waren und welche Bedeutung sie

für die weitere Förderung der Verfahren hatten.

bb) Auch die Rügen der Revision, der Antragsgegner habe we-

sentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, greifen nicht durch.

(1) Das gilt zunächst für die Rüge, es sei unberücksichtigt geblie-

ben, daß der Bestand an Altverfahren, der für die Entlassung der Antrag-

stellerin von wesentlicher Bedeutung gewesen sei, im Jahre 1998 zu-

rückgegangen sei.

Die Anzahl der Altverfahren im Dezernat der Antragstellerin ist we-

der in den Beurteilungen des Präsidenten des Landessozialgerichts vom

5. November 1996 und vom 16. Dezember 1997 noch in der Entlas-

sungsverfügung des Antragsgegners erwähnt. Der Widerspruchsbe-

scheid enthält insoweit lediglich die zutreffende Feststellung, daß aus-

weislich der Jahresstatistik zum 1. Januar 1998 in dem von der Antrag-

stellerin betreuten halben Dezernat die weitaus meisten sog. "Altfälle"

des Sozialgerichts St. anhängig gewesen seien. Daß es sich bei

dem Bestand an Altfällen um ein zentrales Argument des Antragsgeg-

ners gehandelt habe, trifft danach entgegen der Ansicht der Revision

nicht zu.

(2) Der Umstand, daß der Leistungsbericht des Vorsitzenden

Richters am Landessozialgericht B. vom 22. September 1995 und

der Bericht des Direktors des Sozialgerichts St. vom 8. Februar

1996 in der Entlassungsverfügung nicht erwähnt werden, läßt nicht er-

kennen, daß der Antragsgegner von einem unrichtigen, weil unvollstän-

digen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Leistungsbericht des Vorsitzen-

den Richters am Landessozialgericht B. gehört zu den Grundlagen

der dienstlichen Beurteilung des Präsidenten des Landessozialgerichts

vom 15. November 1995, die in der Entlassungsverfügung berücksichtigt

worden ist. Der Bericht des Direktors des Sozialgerichts St. vom

8. Februar 1996 bedurfte in der Entlassungsverfügung keiner Erwäh-

nung, weil der Direktor des Sozialgerichts St. nicht Dienstvor-

gesetzter der Antragstellerin war und für ihre dienstliche Beurteilung

nicht zuständig ist. Die Tätigkeit der Antragstellerin in der kurzen Zeit

vom 1. Oktober 1995 bis zum 8. Februar 1996, die Gegenstand des Be-

richts vom 8. Februar 1996 ist, wird in der dienstlichen Beurteilung vom

5. November 1996 vom zuständigen Dienstvorgesetzten bewertet.

cc) Die Rüge der Revision, der Antragsgegner habe aufgrund der

vorliegenden Beurteilungen Feststellungen getroffen, die daraus nicht

entnommen werden könnten, ist unbegründet. Entgegen der Ansicht der

Antragstellerin ist der Antragsgegner nicht davon ausgegangen, die An-

tragstellerin sei in drei aufeinanderfolgenden Beurteilungen als ungeeig-

net angesehen worden. Der Entlassungsverfügung ist dafür nichts zu

entnehmen; auf die von der Revision angesprochenen Ausführungen im

dienstgerichtlichen Verfahren kommt es insoweit nicht an.

Die Bemerkung in der Entlassungsverfügung, die in der Beurtei-

lung vom 4. November 1993 zum Ausdruck gekommenen Schwächen

hätten sich im Laufe der weiteren Probezeit verstärkt, wird von den vor-

liegenden Beurteilungen getragen. In der Beurteilung vom 4. November

1993 ist die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin mit durchschnittlich

bewertet und ihre Eignung als Richterin in der Sozialgerichtsbarkeit be-

jaht worden.

In den Beurteilungen vom 5. November 1996 und

16. Dezember 1997 hat der Präsident des Landessozialgerichts die Eig-

nung der Antragstellerin jeweils verneint und ihre Dispositionsfähigkeit

mit unterdurchschnittlich bzw. weit unterdurchschnittlich bewertet.

III.

Die Revision der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m.

§ 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren

entsprechend §§ 13 Abs. 4 Satz 1 b, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

GKG auf 21.892,70

607

42.818,40 DM) festgesetzt.

Nobbe Meyer

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)8(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:20)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:5)(cid:25)(cid:24)

Spellbrink Joeres