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BGH Beschluss vom 15.11.2002 – BLw 15/02

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 15/02

BESCHLUSS

vom

15. November 2002

in der Landwirtschaftssache

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. Novem-

ber 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und

die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter

Ehlers und Böhme

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche

Verhandlung vom 19. Februar 2002 ergangenen Beschluß des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird als unzulässig

verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags

auf Feststellung richtet, der Beteiligte zu 22 sei Hoferbe gewor-

den.

Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten

Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zu-

rückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte

zu 22, der den Beteiligten zu 1 bis 21 auch die außergerichtlichen

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

32.457

(cid:0)

Gründe:

I.

M. N. war Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Olpe,

Grundakten von R. Blatt 756 und 667 eingetragenen Hofes, zu dem ein

Wohnhaus mit Nebengebäuden, 16 ha Grünland und 21 ha forstwirtschaftlich

genutzte Waldflächen gehören. M. N. verstarb 1998. Die Beteiligten

zu 1 bis 21 sind die Töchter und Söhne seiner vorverstorbenen Brüder. Der

frühere Beteiligte zu 22, J. N. , war sein Bruder, der 2001 verstarb und

von dem jetzigen Beteiligten zu 22, seinem Sohn, beerbt wurde.

Die Beteiligten zu 1 bis 21 haben die Feststellung beantragt, daß der

landwirtschaftliche Grundbesitz kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung sei,

daß der frühere Beteiligte zu 22 nicht wirtschaftsfähig sei und daß sich die

Erbfolge somit nach allgemeinem Recht richte. Der frühere Beteiligte zu 22 hat

sich dagegen gewandt und insbesondere die Feststellung verlangt, daß er

Hoferbe geworden sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1 bis 21

stattgegeben und die Anträge des früheren Beteiligten zu 22 zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des jetzigen Beteiligten

zu 22, der das Verfahren nach dem Tod seines Vaters fortführt, insoweit zu-

rückgewiesen, als er die Feststellung begehrt, er sei Hoferbe geworden. Im

übrigen hat es die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen

richtet sich die – nicht zugelassene – Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte

zu 22 seine bisherigen Anträge weiterverfolgt. Die Beteiligten zu 1 bis 21 be-

antragen die Verwerfung bzw. Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich dagegen

wendet, daß das Beschwerdegericht den Antrag, daß der Beteiligte zu 22 Hof-

erbe geworden sei, zurückgewiesen hat. Da das Beschwerdegericht die

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und hinsichtlich

der Sachentscheidung kein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG vorliegt, wäre sie

nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran

fehlt es jedoch.

a) Soweit der Beteiligte zu 22 meint, die Zulässigkeit der Rechtsbe-

schwerde lasse sich aus dem Umstand herleiten, daß das Beschwerdegericht

sich mit der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts sachlich nicht ausei-

nandergesetzt, sondern die Beschwerde lediglich aus formalen Gründen ver-

worfen habe, trifft dies hinsichtlich der Frage, ob der Beteiligte zu 22 Hoferbe

geworden ist, nicht zu. Vielmehr hat das Beschwerdegericht diese Frage aus

Sachgründen, wenngleich im Verhältnis zur Entscheidung des Landwirt-

schaftsgerichts aus unterschiedlichen Sachgründen, verneint. Diese Sachent-

scheidung kann mit der Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen

des § 24 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LwVG angefochten werden.

b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf

einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) durch das Beschwerdegericht stützt, ist ihr ebenfalls nicht zu fol-

gen.

Zum einen eröffnet die Rüge, das Gericht habe das Gebot der Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs verletzt, nach der ständigen – vom Bundesverfas-

sungsgericht gebilligten – Rechtsprechung des Senats keine zusätzliche In-

stanz (Beschl. v. 27. Februar 1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.; vgl.

auch BVerfG NJW 1982, 1454; BGH, Urt. v. 8. November 1994, XI ZR 35/94,

NJW 1995, 403), sondern zur Vermeidung einer sonst möglichen Verfassungs-

beschwerde nur die Möglichkeit einer Gegenvorstellung bei dem Gericht, das

die Entscheidung erlassen hat (BVerfGE 72, 84, 88).

Zum anderen kann sich auf Art. 103 Abs. 1 GG nur berufen, wer im vo-

rangegangenen Verfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat,

sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfGE 28, 10, 14; BGH, Urt. v.

8. November 1994, XI ZR 35/94 aaO). Der Umstand, in dem der Beteiligte

zu 22 eine Verletzung seines aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Verfahrens-

grundrechts erblickt, war für ihn in der mündlichen Verhandlung vor dem Be-

schwerdegericht indes offenkundig, ohne daß er, anwaltlich vertreten, hier eine

Rüge angebracht hätte. Vielmehr hat er im Anschluß an die Beweisaufnahme,

die seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, zum Ergebnis

und zur Sache verhandelt, ohne eine Beeinträchtigung seiner Rechte zu rügen.

Schließlich fehlt es überhaupt an einer Verletzung der aus Art. 103

Abs. 1 GG fließenden Rechte. Die Frage der eigenen Wirtschaftsfähigkeit ist

nach § 6 Abs. 6 HöfeO eine der Voraussetzungen für eine positive Entschei-

dung über den Antrag des Beteiligten zu 22 auf Feststellung der Hoferbenei-

genschaft. Der Beteiligte zu 22 mußte also damit rechnen, daß das Beschwer-

degericht diese Voraussetzung prüfen werde. Dies gilt umso mehr, als bereits

die Wirtschaftsfähigkeit seines Rechtsvorgängers angezweifelt und von dem

Landwirtschaftsgericht verneint worden war, obwohl dieser immerhin viele Jah-

re in der Landwirtschaft tätig gewesen war. Auf eine solche Erfahrung konnte

der Beteiligte zu 22 nicht verweisen. Schließlich konnte er sich auf eine Über-

prüfung seiner Wirtschaftsfähigkeit auch zeitlich genügend einrichten, da die

mündliche Verhandlung erst mehr als vier Monate nach dem Tod des früheren

Beteiligten zu 22 stattfand. Von einer ihn überraschenden Situation, auf die er

sich nicht habe vorbereiten können, kann somit keine Rede sein.

c) Im Gesetz vorgesehene Zulässigkeitsgründe werden von dem Betei-

ligten zu 22 nicht geltend gemacht.

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den als unzulässig verwor-

fenen Teil der sofortigen Beschwerde wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar

nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat zu Recht die Beschwerdeberechtigung des Betei-

ligten zu 22 verneint, da dieser als Hoferbe – nach der nicht anfechtbaren Ent-

scheidung des Beschwerdegerichts – ausscheidet (vgl. nur Senat, Beschl. v.

26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR 2000, 227, 228).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Krüger

Lemke