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BGH Urteil vom 19.11.2002 – 1 StR 332/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 332/02

URTEIL

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

19. November 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Schluckebier,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers M. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Bamberg vom 20. Februar 2002 wird ver-

worfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jah-

ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-

sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Es liegt schon nahe, daß das

Landgericht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Geschädigten M.

und dem Zeugen D. durch Befragung dieser Zeugen und durch

Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle ausreichend klären konnte.

Jedenfalls war es zu weiteren Beweiserhebungen nicht gedrängt. Es kam nach

den Angaben der beiden Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptver-

handlung neben einer auf den Großvater des Geschädigten zurückzuführen-

den Verwandtschaft der beiden lediglich in Betracht, daß sie - wie der Be-

schwerdeführer behauptet - als Cousins auch denselben Großvater haben.

Soweit nicht ohnehin gewichtigere Kriterien wie das Aussageverhalten der bei-

den Zeugen und der Ausschluß einer Absprache zwischen ihnen für die Be-

weiswürdigung im Vordergrund standen, konnte dem Landgericht für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht die formale Frage von Bedeutung sein, ob

die eine oder die andere der beiden nicht weit auseinanderliegenden Alternati-

ven des Verwandtschaftsverhältnisses zutrifft. Es konnte allenfalls von Belang

sein, wie gut die beiden Zeugen sich wirklich kannten und wie eng ihre persön-

liche Beziehung tatsächlich war. Hiervon ist das Landgericht auch zutreffend

ausgegangen, indem es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß eine besonders

enge persönliche Beziehung zwischen beiden nicht bestand. Die Feststellung

eines etwas engeren Verwandtschaftsgrades hätte daran nichts geändert.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die

Annahme des Mordmerkmals der Heimtücke angesichts des rechtsfehlerfrei

festgestellten überraschenden und dem Opfer keine Möglichkeit einer Reaktion

einräumenden Angriffs des Angeklagten nicht zu beanstanden.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf