Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZB 395/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 395/02

BESCHLUSS

vom

21. November 2002

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 21. November 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der

1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wird

als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragten

Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Ge-

gen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hat

sie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002

Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt und das

Rechtsmittel am 22. August 2002 durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßko-

stenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsbeschwerdefrist

hat der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde muß nunmehr wegen Versäumung der Be-

schwerdefrist (§§ 4 InsO, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen

werden. Denn die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zu-

stellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht

worden.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Raebel

Bergmann