BGH Beschluss vom 21.11.2002 – IX ZB 395/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 395/02
BESCHLUSS
vom
21. November 2002
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 21. November 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß der
1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 wird
als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Kosten des beantragten
Insolvenzverfahrens gemäß § 4a InsO war in den Vorinstanzen erfolglos. Ge-
gen den am 11. April 2002 zugestellten Beschluß des Beschwerdegerichts hat
sie durch ihren instanzgerichtlichen Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002
Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt und das
Rechtsmittel am 22. August 2002 durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt eingelegt. Die Anträge auf Gewährung von Prozeßko-
stenhilfe und auf Wiedereinsetzung in die verstrichene Rechtsbeschwerdefrist
hat der Senat mit Beschluß vom 1. Oktober 2002 abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde muß nunmehr wegen Versäumung der Be-
schwerdefrist (§§ 4 InsO, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) als unzulässig verworfen
werden. Denn die Beschwerdeschrift ist nicht innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht
worden.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Raebel
Bergmann