Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwSt (R) 1/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt(R) 1/02

BESCHLUSS

vom

25. November 2002

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-

neralbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor

Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frelle-

sen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am

25. November 2002 beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag und auf seine

Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das

Urteil des Anwaltsgerichtshof in der Freien und Hansestadt

Hamburg vom 29. Oktober 2001 gewährt (§ 146 Abs. 3

BRAO, 44 StPO).

2. Das Verfahren wird eingestellt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfah-

rens zu tragen.

Gründe

I.

1. Das H. Anwaltsgericht hat durch Urteil vom 27. Februar

2001 gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufspflichten der

§§ 43, 43a Abs. 5, 50 Abs. 3 S. 2 , § 113 Abs. 1 BRAO ein Vertretungsverbot

von vier Jahren für das Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ver-

hängt. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Anwaltsge-

richtshof

in

H. das anwaltsgerichtliche Urteil

aufgehoben und den Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Ge-

gen dieses am 29. Oktober 2001 in Anwesenheit des Beschwerdeführers ver-

kündete Urteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. No-

vember 2001, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 7. November 2001,

- mithin verspätet - , Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt

2. Durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 17. September 2002

ist die Zulassung des Rechtsanwalts widerrufen worden. Dieser Bescheid ist

rechtskräftig.

II.

Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren, da er ohne

sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat vorgetragen und

durch anwaltliche Versicherung seines Verteidigers glaubhaft gemacht, daß die

Fristversäumung in den Verantwortungsbereich seines Verteidigers fällt.

Mit der Wiedereinsetzung entfällt die infolge der Fristversäumnis einge-

tretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Da die Zulassung des

Beschwerdeführers zwischenzeitlich bestandskräftig widerrufen worden ist, war

das - nach Wiedereinsetzung - noch nicht rechtskräftig abgeschlossene beim

Senat anhängige Revisionsverfahren durch den Senat gemäß § 139 Abs. 3 i.

V. m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des

Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der

Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1992 -

AnwSt (B) 2/92).

III.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfahrens ein-

schließlich der Wiedereinsetzung zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bis-

herigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme ge-

rechtfertigt gewesen wäre (§ 473 Abs. 7 StPO, §§ 116, 197 Abs. 1 Satz 2

BRAO).

Hirsch Schlick Otten Frellesen

Schott Wüllrich Frey