BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwSt (R) 1/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt(R) 1/02
BESCHLUSS
vom
25. November 2002
In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat nach Anhörung des Ge-
neralbundesanwalts durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor
Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frelle-
sen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am
25. November 2002 beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag und auf seine
Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das
Urteil des Anwaltsgerichtshof in der Freien und Hansestadt
Hamburg vom 29. Oktober 2001 gewährt (§ 146 Abs. 3
BRAO, 44 StPO).
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfah-
rens zu tragen.
Gründe
I.
1. Das H. Anwaltsgericht hat durch Urteil vom 27. Februar
2001 gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufspflichten der
§§ 43, 43a Abs. 5, 50 Abs. 3 S. 2 , § 113 Abs. 1 BRAO ein Vertretungsverbot
von vier Jahren für das Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ver-
hängt. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Anwaltsge-
richtshof
in
H. das anwaltsgerichtliche Urteil
aufgehoben und den Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Ge-
gen dieses am 29. Oktober 2001 in Anwesenheit des Beschwerdeführers ver-
kündete Urteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. No-
vember 2001, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 7. November 2001,
- mithin verspätet - , Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt
2. Durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 17. September 2002
ist die Zulassung des Rechtsanwalts widerrufen worden. Dieser Bescheid ist
rechtskräftig.
II.
Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-
gen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren, da er ohne
sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat vorgetragen und
durch anwaltliche Versicherung seines Verteidigers glaubhaft gemacht, daß die
Fristversäumung in den Verantwortungsbereich seines Verteidigers fällt.
Mit der Wiedereinsetzung entfällt die infolge der Fristversäumnis einge-
tretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Da die Zulassung des
Beschwerdeführers zwischenzeitlich bestandskräftig widerrufen worden ist, war
das - nach Wiedereinsetzung - noch nicht rechtskräftig abgeschlossene beim
Senat anhängige Revisionsverfahren durch den Senat gemäß § 139 Abs. 3 i.
V. m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der
Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1992 -
AnwSt (B) 2/92).
III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfahrens ein-
schließlich der Wiedereinsetzung zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bis-
herigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme ge-
rechtfertigt gewesen wäre (§ 473 Abs. 7 StPO, §§ 116, 197 Abs. 1 Satz 2
BRAO).
Hirsch Schlick Otten Frellesen
Schott Wüllrich Frey