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BGH Beschluß vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 1/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 1/02
BESCHLUSS
vom
25. November 2002
in dem Verfahren
wegen ärztlicher Begutachtung im Widerrufsverfahren
hier: Abänderung einer Kostenentscheidung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 25. November 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüs-
se des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 30. Juni 2001 und 14. Dezember 2001 wird als unzulässig
verworfen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfah-
ren wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht er-
stattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde am 21. September 1999 zur Rechtsanwalt-
schaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht K. und dem
Landgericht S. zugelassen.
Mit Schreiben vom 12. April 2000 forderte die Antragsgegnerin die An-
tragstellerin nach §§ 15, 8 a BRAO auf, sich bis zum 30. Mai 2000 der medizini-
schen Begutachtung durch einen bestimmten Amtsarzt darüber zu unterziehen,
ob sie wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte noch zur ordnungsgemäßen
Ausübung des Berufs einer Rechtsanwältin in der Lage sei. Dagegen hat die
Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt.
Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 30. Juni 2001, welcher
der Antragstellerin am 28. September 2001 zugestellt worden ist, die Verfügung
der Antragsgegnerin vom 12. April 2000 aufgehoben und hinsichtlich der Kos-
ten angeordnet, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und außer-
gerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gegen diese Entscheidung hat die
Antragstellerin beim Anwaltsgerichtshof Beschwerde eingelegt mit den Anträ-
gen, die Kostenentscheidung im Beschluß vom 30. Juni 2001 aufzuheben, der
Antragsgegnerin die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antrag-
stellerin aufzuerlegen und den Streitwert auf 100.000 DM festzusetzen.
Der Anwaltsgerichtshof hat durch Beschluß vom 14. Dezember 2001 die
Anträge zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin, mit der sie ihre Anträge auf Abänderung der Kostenentschei-
dung im Beschluß vom 30. Juni 2001 und Festsetzung des Streitwertes weiter-
verfolgt.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Im Verfahren nach § 15 i.V.m. § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der
Anwaltsgerichtshof letztinstanzlich (BGH, Beschluß vom 16. Februar 1998
- AnwZ (B) 68/97, BRAK-Mitt. 1998, 151 unter II; Feuerich/Braun, BRAO,
6. Aufl., § 8 a Rdnr. 3). Bereits aus diesem Grund ist die Kostenentscheidung
des Anwaltsgerichtshofs im Beschluß vom 30. Juni 2001 ebensowenig anfecht-
bar wie die Zurückweisung der Anträge auf Abänderung dieser Kostenentschei-
dung und "Streitwertfestsetzung" im weiteren Beschluß des Anwaltsgerichtshofs
vom 14. Dezember 2001.
Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-
handlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Schlick
Otten
Frellesen
Schott
Wüllrich
Frey