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BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 10/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 10/02

BESCHLUSS

vom

25. November 2002

In dem Verfahren

wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens im Widerrufsverfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und Dr. Frey

am 25. November 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. Ok-

tober 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Bescheid vom 10. August

2000 zwecks Überprüfung der Widerrufsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2

Nr. 3 BRAO aufgefordert, ein fachärztliches Gutachten über seinen Gesund-

heitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag

auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichts-

hof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde

eingelegt.

Nach Erlaß der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist über den Ge-

sundheitszustand des Antragstellers ein psychiatrisches Gutachten und ein

testpsychologisches Zusatzgutachten erstellt worden. Die Gutachter sind zu

dem Ergebnis gekommen, daß kein Anhalt dafür besteht, daß der Antragsteller

nicht weiter als Rechtsanwalt tätig sein könne. Aufgrund dieser eingeholten

Gutachten hat die Antragsgegnerin erklärt, daß ein Widerruf der Zulassung des

Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr in Frage komme.

Der Antragsteller beantragt nunmehr, nachdem sich eine Hauptsache-

entscheidung erübrige, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdever-

fahrens aufzuerlegen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu ver-

werfen.

1.

Im Zulassungsverfahren entscheidet der Anwaltsgerichtshof in anderen

als den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen abschließend. Dies gilt auch

und gerade für Verfügungen nach § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 8 a Abs. 1

Satz 1 BRAO, in denen dem Rechtsanwalt aufgegeben wird, ein ärztliches

Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen (vgl. Senatsbeschlüs-

se vom 9. Dezember 1996 - AnwZ(B) 44/96 - BRAK-Mitt. 1997, 91, 92 und vom

18. Juni 2001 - AnwZ(B) 50/00).

2.

Aufgrund dessen ist die sofortige Beschwerde als unzulässig zu ver-

werfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die mittlerweile vorliegen-

den Gutachten den Verdacht, in der Person des Antragstellers könne der Wi-

derrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorliegen, nicht bestätigt haben. In

der Rechtsmittelinstanz ist der Frage, ob ein erledigendes Ereignis stattgefun-

den hat, nur nachzugehen, wenn das Rechtsmittel wirksam eingelegt worden

ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 50, 197, 198 f, wonach dies selbst dann zu

gelten hat, wenn beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt

erklärt haben). Daran fehlt es vorliegend.

3.

Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne münd-

liche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Hirsch

Schlick

Frellesen

Otten

Schott

Wüllrich

Frey