Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 17/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 17/02

BESCHLUSS

vom

25. November 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Befreiung von der Kanzleipflicht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den

Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und

Kappelhoff am 25. November 2002 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern

vom 3. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

5.112,92

10.000 DM) festgesetzt.

(cid:0)(cid:2)(cid:1)

Gründe

Der seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar als Rechtsanwalt bei

dem Landgericht und bei dem Amtsgericht R. zugelassene Antragsteller

wurde im selben Jahr vom Präsidenten des Oberlandesgerichts R. gemäß

§ 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht des § 27 BRAO mit Rücksicht darauf

befreit, daß er eine Kanzlei ausschließlich in Großbritannien errichtet habe. Im

Jahre 2000 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er werde nunmehr

seinen Kanzleisitz ausschließlich in Neuseeland einrichten. Als bekannt gewor-

den war, daß der Antragsteller neben seinem Kanzleisitz in Neuseeland eine

Kanzlei in Sch. eingerichtet hatte, widerrief die Antragsgegnerin die Befrei-

ung von der Kanzleipflicht mit Bescheid vom 23. Mai 2001. Den hiergegen ge-

richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-

lers.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof dem Be-

schwerdeführer zutreffend mitgeteilt hat, ist dessen nach § 29 Abs. 3 Satz 3,

§ 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO, mithin in einer Zulassungssache, ergangener

Beschluß, da er in dem für diese Sachen abschließenden Katalog des § 42

BRAO nicht aufgeführt ist, nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom

23. März 1987 - AnwZ (B) 85/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; vom 12. Dezember

1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 Residenzpflicht 1; vom

3. März 1997 - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172; vom 16. November 1998

- AnwZ (B) 32/98, BRAK-Mitt. 1999, 190 = NJW-RR 1999, 496; ferner Feue-

rich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 29 Rdn. 12).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Gesichtspunkt

"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nichts anderes. Ein derartiger außerordentlicher

Rechtsbehelf ist in Anwaltsgerichtssachen nicht vorgesehen. Abgesehen davon

liegt ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor. Die Annahme eines Wider-

rufsgrundes nach § 29 Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO bei Wegfall

der Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BRAO ist keinesfalls unvertretbar.

Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhand-

lung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert

Basdorf

Ganter

Frellesen

Kieserling

Hauger

Kappelhoff