BGH Beschlüsse vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 17/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 17/02
BESCHLUSS
vom
25. November 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Befreiung von der Kanzleipflicht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen, den
Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und
Kappelhoff am 25. November 2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern
vom 3. Dezember 2001 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.112,92
10.000 DM) festgesetzt.
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
Gründe
Der seit 1997 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar als Rechtsanwalt bei
dem Landgericht und bei dem Amtsgericht R. zugelassene Antragsteller
wurde im selben Jahr vom Präsidenten des Oberlandesgerichts R. gemäß
§ 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht des § 27 BRAO mit Rücksicht darauf
befreit, daß er eine Kanzlei ausschließlich in Großbritannien errichtet habe. Im
Jahre 2000 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er werde nunmehr
seinen Kanzleisitz ausschließlich in Neuseeland einrichten. Als bekannt gewor-
den war, daß der Antragsteller neben seinem Kanzleisitz in Neuseeland eine
Kanzlei in Sch. eingerichtet hatte, widerrief die Antragsgegnerin die Befrei-
ung von der Kanzleipflicht mit Bescheid vom 23. Mai 2001. Den hiergegen ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-
lers.
Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Wie der Anwaltsgerichtshof dem Be-
schwerdeführer zutreffend mitgeteilt hat, ist dessen nach § 29 Abs. 3 Satz 3,
§ 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO, mithin in einer Zulassungssache, ergangener
Beschluß, da er in dem für diese Sachen abschließenden Katalog des § 42
BRAO nicht aufgeführt ist, nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom
23. März 1987 - AnwZ (B) 85/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; vom 12. Dezember
1988 - AnwZ (B) 37/88, BGHR BRAO § 27 Abs. 2 Residenzpflicht 1; vom
3. März 1997 - AnwZ (B) 49/96, BRAK-Mitt. 1997, 172; vom 16. November 1998
- AnwZ (B) 32/98, BRAK-Mitt. 1999, 190 = NJW-RR 1999, 496; ferner Feue-
rich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 29 Rdn. 12).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Gesichtspunkt
"greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nichts anderes. Ein derartiger außerordentlicher
Rechtsbehelf ist in Anwaltsgerichtssachen nicht vorgesehen. Abgesehen davon
liegt ein Fall greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor. Die Annahme eines Wider-
rufsgrundes nach § 29 Abs. 2 Satz 1, § 29a Abs. 3 Satz 2 BRAO bei Wegfall
der Voraussetzungen des § 29a Abs. 2 BRAO ist keinesfalls unvertretbar.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhand-
lung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Kieserling
Hauger
Kappelhoff