BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 21/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/02 AnwZ (B) 2/02
BESCHLUSS
vom
25. November 2002
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey
am 25. November 2002 nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-
Anhalt in Naumburg vom 3. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
45.000
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen und war als Rechtsanwalt zunächst in G. in Nordrhein-Westfalen tätig.
Im Oktober 1993 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem
Landgericht M. sowie bei dem Oberlandesgericht N. zugelas-
sen.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht M. und
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Aufgabe der Kanzlei nach § 14
Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO und auch wegen Ver-
mögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; zugleich ordnete sie die sofortige
Vollziehung ihrer Verfügung an.
Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung und Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung seines Antrags beantragt. Der Anwaltsgerichtshof
hat zunächst den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
zurückgewiesen und diesen Beschluß auf eine als Gegenvorstellung behan-
delte Beschwerde des Antragstellers aufrechterhalten. Sodann hat der An-
waltsgerichtshof auch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewie-
sen und seinen Beschluß auf einen Vermögensverfall des Antragstellers ge-
stützt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der
Sache aber keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit
Recht zurückgewiesen worden. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers
zur Rechtsanwaltschaft ist rechtmäßig (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
1. Nach dieser Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu wi-
derrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn,
daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese
Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffenen Verfü-
gung der Antragsgegnerin erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom
25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom
21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist in der Widerrufsverfügung und dem angefochtenen
Beschluß zu Recht festgestellt worden. Das Beschwerdevorbringen des An-
tragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Gegen den Antragsteller bestand eine seit dem 30. September 1998 fäl-
lige, von der DG-Bank gepfändete Darlehensforderung der Vermögensgesell-
schaft "K. GbR" in Höhe von 600.000 DM. Zur Sicherung dieser Forde-
rung zuzüglich 15 % Zinsen p.a. seit 30. September 1998 gab der Antragsteller
am 3. August 1999 gegenüber der DG-Bank ein notarielles Schuldanerkenntnis
ab (Urkundenrolle Nr. 326/99 des Notars Werner K. in G. ), in dem
sich der Antragsteller der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Der An-
tragsteller hat in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung und in seinem
Schriftsatz vom 8. Oktober 2001 selbst eingeräumt, daß er nicht imstande war,
diese Forderung zu begleichen und die DG-Bank auch nicht im Wege der
Zwangsvollstreckung hätte Befriedigung erlangen können. Eingeleitete
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mußten beendet werden, um dem An-
tragsteller eine weitere berufliche Tätigkeit überhaupt zu ermöglichen. Eine
Vereinbarung darüber, in welcher Weise die Schuld in der Zukunft beglichen
werden sollte, konnte nicht getroffen werden, weil die Liquiditätslage des An-
tragstellers dies nicht zuließ. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers
hing seine Hoffnung, die Schuld mittelfristig tilgen zu können, von der Entwick-
lung seiner Beteiligungen an den Unternehmen GBW GmbH und
GSE Gesellschaft für entwicklung mbH ab, insbesondere von einer Ver-
besserung der Liquiditätslage dieser Gesellschaften.
Bereits dieser Sachverhalt rechtfertigte die Annahme des beim An-
tragsteller eingetretenen Vermögensverfalls, ohne daß es darauf ankommt, ob
titulierte weitere Forderungen gegen den Antragsteller
in Höhe von
12.513,20 DM nebst Zinsen und Kosten (Urteil des Landgerichts M. vom
21. Februar 2001, AZ.: 12 O 15/01), 10.444,44 DM nebst Zinsen und Kosten
(Urteil des Landgerichts M. vom 27. Juni 2001, AZ.: 12 O 238/01) und
47.394,17 DM nebst Zinsen und Kosten (Vollstreckungsbescheid des Amtsge-
richts H. vom 1. Februar 2001, AZ.: 6 B 807/00 und 6 B 635/00)
aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder getroffener Ratenzah-
lungsvereinbarungen getilgt werden konnten.
b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-
ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Vermö-
gensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im
Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Die Ge-
fahr, daß der in Vermögensverfall geratene Antragsteller ihm anvertraute Gel-
der - wenigstens zeitweise - für eigene Zwecke verwenden würde, bestand
auch im vorliegenden Fall. Ob der Antragsteller sich tatsächlich an Mandanten-
geldern vergriffen hat, bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden nach dieser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall
indiziert wird. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts zu ersehen.
2. Von einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse
des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen wäre
(BGHZ 75, 356; BGHZ 84, 149), kann nicht ausgegangen werden. Einen Weg-
fall des Widerrufsgrundes hat der Antragsteller nicht dargetan.
In dem vorgelegten "Vermögens- und Liquiditätsstatus zum 31. August
2002 "räumt der Antragsteller selbst ein, daß seine gegenwärtige Liquiditätslage
"äußerst angespannt" ist. Seine Verbindlichkeiten belaufen sich danach auf ins-
gesamt 1.829.000 DM. Wie diese Schulden getilgt werden sollen, legt der An-
tragsteller nicht dar.
Insbesondere
trägt er nichts zur Tilgung der
oben genannten Forderung der früheren DG-Bank (jetzt DZ-Bank) vor, die sich
nach seinen Angaben mittlerweile auf 650.000 DM erhöht hat.
Das Immobilienvermögen des Antragstellers ist hoch belastet und reicht
zur Tilgung der Verbindlichkeiten nicht aus. Die vom Antragsteller behaupteten
- nicht durch Nachweise belegten - eigenen Forderungen
in Höhe von
587.600 DM, die er seinen Verbindlichkeiten als Aktiva gegenüberstellt, sind
nach seinem Vorbringen jedenfalls gegenwärtig im wesentlichen nicht realisier-
bar und deshalb in Darlehen und Gesellschaftsbeteiligungen umgewandelt wor-
den. Dies gilt auch für die behaupteten Honoraransprüche des Antragstellers
gegen die GBW GmbH in W. und GSE Gesellschaft für
entwicklung mbH in W. , an denen der Antragsteller beteiligt ist.
Die Liquiditätslage dieser Gesellschaften hat sich entgegen der im Schriftsatz
vom 8. Oktober 2001 geäußerten Erwartung des Antragstellers bislang nicht
gebessert, so daß nicht nur Honoraransprüche des Antragstellers nicht befrie-
digt werden konnten, sondern auch aus den Unternehmensbeteiligungen kein
Liquiditätszufluß erfolgte. Die Hoffnung des Antragstellers, daß sich die Liqui-
ditätslage der Gesellschaften und damit auch seine eigene mittelfristig bessern
werde, vermag nichts daran zu ändern, daß der Antragsteller gegenwärtig nicht
in der Lage ist, seinen Verbindlichkeiten nachzukommen. Insbesondere ist auch
nicht zu ersehen, wie die GSE mbH in absehbarer Zeit imstande sein soll, dem
Antragsteller ein Geschäftsführergehalt von annähernd 9.000
(cid:5)(cid:26)(cid:12)(cid:25)(cid:27)
(cid:16)(cid:18)(cid:17)
(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)
bezahlen. Dies hängt nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers von ei-
ner - ungewissen - Zuführung von Beteiligungskapital Dritter ab. Hinzu kommt,
daß die vom Antragsteller vorgelegte Prognose von Juli 2002 für diese Gesell-
schaft in den kommenden Jahren negative Geschäftsergebnisse in Höhe von
minus 2.422.000 DM
(2002), minus 7.879.000 DM
(2003) und minus
4.329.000 DM (2004) erwartet.
Auch die Liquiditätslage der GBW GmbH ist nach dem Vorbringen des
Antragstellers angespannt und eine Befriedigung seiner Ansprüche gegen diese
Gesellschaft "eher lang- als mittelfristig" zu erwarten.
Bei dieser Sachlage stellen auch die Beteiligungen des Antragstellers an
den beiden Gesellschaften, die er selbst mit 2.750.000 DM bewertet, gegen-
wärtig kein realisierbares Vermögen dar, mit dem die Verbindlichkeiten des An-
tragstellers getilgt werden könnten.
Nach alledem haben sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Antragstellers im Vergleich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufs-
verfügung nicht gebessert. Von einem Vermögensverfall muß weiterhin ausge-
gangen werden. Auch die Interessen der Rechtsuchenden sind damit nach wie
vor gefährdet.
3. Da der Vermögensverfall den Widerruf der Zulassung des Antragstel-
lers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO rechtfertigte und
weiterhin rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob der Widerruf darüber hinaus
auch wegen Verletzung der Kanzleipflicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1
BRAO) gerechtfertigt war. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Frage deshalb zu
Recht dahinstehen lassen.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom
27. Juli 2001, mit dem der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen hat, hat der Antragsteller in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Hirsch
Schlick
Otten
Frellesen
Schott
Wüllrich
Frey