Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. November 2002

In dem Verfahren

AnwZ (B) 41/02

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BRAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; BORA § 6

a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten

Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen

mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine

Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen

über das Presserecht anbietet.

BGH, Beschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02 - AGH Berlin

wegen Untersagung eines Domain-Namens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November

2002

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. April

2002 aufgehoben.

Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni

2001 wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein in B. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt zu-

sammen mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die schwerpunktmä-

ßig auf dem Gebiet des Presserechts tätig ist. Der Antragsteller unterhält im

Internet unter dem Domain-Namen "www.presserecht.de" eine Homepage. Auf

der Hauptseite, auf der sich allgemeine Ausführungen über das Wesen und die

Bedeutung der Pressefreiheit befinden, heißt es: "Mit dem Internet-Forum

presserecht.de will die Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. in B. da-

für eine Plattform bieten". Auf der Homepage werden Entscheidungen, Beiträ-

ge, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten aus dem Bereich des Presserechts

angeboten. Auf einer weiteren Unterseite "über uns - Kontakt" - inzwischen

"Impressum" - stellt sich die Kanzlei unter Angabe ihrer Arbeitsschwerpunkte

selbst vor.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 hat die Antragsgegnerin dem An-

tragsteller eine Rüge erteilt, weil seine Internet-Werbung gegen § 43 b BRAO,

§ 6 BORA verstoße. Zugleich hat sie ihm untersagt, im Rahmen seiner anwalt-

lichen Tätigkeit den Domain-Namen "www.presserecht.de" zu verwenden.

Gegen die Rüge hat der Antragsteller nach § 74 Abs. 5 BRAO Einspruch

erhoben; gegen den Bescheid im übrigen hat er Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung gestellt.

Mit Beschluß vom 25. April 2002 (BRAK-Mitt. 2002, 187) hat der An-

waltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zuge-

lassene sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO) und begrün-

det.

1.

Die Beschwerde hat schon deshalb Erfolg, weil die Bundesrechtsan-

waltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht ver-

leiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer

Unterlassungsverfügung zu begegnen.

a) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechts-

anwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu bera-

ten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Er-

füllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und

das Recht der Rüge zu handhaben.

Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner

Aufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßt

es der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die Rechtsauffas-

sung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zu

belehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das be-

anstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn innerhalb

einer bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der

Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

zu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genom-

men nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichen

Konsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und er

zudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittel-

bare Sanktionen fürchten zu müssen.

Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied

eine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtspre-

chung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den

Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach

§ 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996

- AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001

- AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73

Rn. 19 ff).

b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist das in dem Schreiben

der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2001 neben der Erteilung einer Rüge an den

Antragsteller zusätzlich gerichtete, in der erteilten Rechtsmittelbelehrung aus-

drücklich als Untersagungsverfügung bezeichnete, Verbot, im Rahmen der an-

waltlichen Tätigkeit den Internet-Domain-Namen "www.presserecht.de" zu ver-

wenden nur als Nebenfolge einer erteilten Belehrung zu verstehen (vgl. hierzu

Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042,

1044). Dem ist nicht zu folgen.

Der Sinn einer mißbilligenden Belehrung, von der der Anwaltsgerichts-

hof ausgegangen ist, liegt gerade darin, dem Adressaten die Berufswidrigkeit

seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, um ihn so zu einem pflichtge-

mäßen Verhalten zu veranlassen und ihm auf diese Weise die Einleitung eines

Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu ersparen. Für

eine derartige, in Form einer Belehrung gekleidete Androhung berufsrechtlicher

Maßnahmen war vorliegend jedoch kein Raum mehr, nachdem die Antragsgeg-

nerin dem Antragsteller zugleich eine Rüge erteilt (§ 74 BRAO) und so bereits

eine der in der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Ahndung von Berufspflicht-

verletzungen vorgesehenen Sanktionen gegen ihn verhängt hatte.

Aus Sicht des Empfängers konnte daher der Bescheid vom 6. Juni 2001,

wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, nur als selbständige Unterlas-

sungsverfügung verstanden werden.

c) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einem

kammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts die Vornahme oder Un-

terlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der Senat bisher

offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1983 aaO). Sie ist im

Anschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsge-

richt (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW

2002, 2039, 2040) zu verneinen.

In § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervor-

stands beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden

Pflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem Vor-

stand zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht (Rüge-

recht nach § 74 BRAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfah-

rens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt werden

kann, ist allein die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. §§ 121, 122 BRAO).

Darüber hinaus ist in § 57 BRAO ausdrücklich bestimmt, daß der Vor-

stand der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56

Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermit-

glied gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere Auskunftspflichten),

durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.

Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die Bundes-

rechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechts-

grundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt einem

Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber began-

gen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlaß mit

Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weit-

gehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der Stellung des

Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der Rechtspflege

(§ 1 BRAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits-

oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feuerich/Braun aaO

§ 73 Rn. 32).

2.

Auch in der Sache selbst kann die angefochtene Untersagungsverfü-

gung keinen Bestand haben.

Der Anwaltsgerichtshof meint, der vom Antragsteller verwendete Do-

main-Namen sei zwar unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu

beanstanden; er verstoße jedoch gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA.

Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat den

zu beurteilenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Bei der Verwen-

dung berufsbezogener oder tätigkeitsbeschreibender sowie allgemein generi-

scher Begriffe als Domain-Namen im Internet-Verkehr sind die Grenzen, die

allgemeines Wettbewerbsrecht (§§ 1, 3 UWG) und Berufsrecht dem werblichen

Verhalten eines Rechtsanwalts setzen, zwar nicht deckungsgleich; sie sind je-

doch im wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen.

Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, daß es sich bei der streitigen

Homepage um die eines Rechtsanwalts handelt. Dies ist insoweit zutreffend,

als die Homepage als "Service der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. "

bezeichnet wird und über den Link "Impressum" allgemeine Informationen über

die Kanzlei des Antragstellers unter Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte (ins-

besondere das gesamte Medien- und Presserecht) gegeben werden. Unbe-

schadet dessen, daß das Informationsangebot über allgemeine presserechtli-

che Themen eindeutig im Vordergrund steht, unterliegt es keinem Zweifel, daß

der Antragsteller mit der Errichtung seiner Homepage auch das Anliegen ver-

folgt, Internet-Nutzer für die Inanspruchnahme von Leistungen seiner Kanzlei

und ihrer Mitglieder zu gewinnen.

Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie

über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht

auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung

hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach

§ 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine

Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezo-

gen sind.

a) Nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs ist die vom Antragsteller ver-

wendete Internet-Adresse irreführend, weil ein durchschnittlicher Internet-Nut-

zer bei Eingabe des Domain-Namens Presserecht nicht erwartet, auf die

Homepage eines bestimmten Rechtsanwalts zu gelangen, der sich schwer-

punktmäßig auf Presserecht spezialisiert hat. Diese Einschätzung wird dem

Informationsgehalt des "Service-Angebots" des Antragstellers nicht gerecht.

aa) Es liegt nahe und kann vorliegend als richtig unterstellt werden, daß

ein Internet-Nutzer, der durch Direkteingabe des Begriffs Presserecht Zugang

zu einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Wege allgemeine Informatio-

nen zu dem Thema Presserecht zu erhalten. Derartige Informationen werden

dem Nutzer auch gegeben. So kann er auf entsprechenden Unterseiten pres-

serechtlich bedeutsame Gesetzestexte (alle Pressegesetze der Länder, Medi-

endienste-Staatsvertrag, Teledienste-Gesetz, Stasi-Unterlagen-Gesetz u.a.) in

voller Länge abrufen. Weiterhin werden ihm Informationen über aktuelle Ge-

richtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Pres-

serechts gegeben. Darüber hinaus stehen Informationen über den Studien-

schwerpunkt Medienrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Frankfurt

an der Oder (Viadrina) zur Verfügung.

bb) Aufgrund dieser vom Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten tat-

sächlichen Breite des Angebots des Antragstellers, bei dem allgemeine, pres-

serechtlich relevante Informationen mit zusätzlichen Informationen über die

Kanzlei des Antragstellers und ihre Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden,

könnte von einer Irreführungsgefahr allenfalls gesprochen werden, wenn der

durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit

maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de), mit dem

Gattungsbegriff Presserecht die Vorstellung verbinden würde, der hinter die-

sem Begriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich das

Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene, ge-

schäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht

nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.

Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Pra-

xis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain

"de" zuständigen DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen

keine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Aufgrund

dessen weiß der normale Internet-Nutzer, daß er bei der "gegriffenen" Eingabe

des Gattungsnamens Presserecht nicht sicher sein kann, auf eine staatliche

oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf dem

Gebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige Institution, die in wettbe-

werbsneutraler Weise allgemeine Informationen zum Thema Presserecht an-

bietet. Ihm ist vielmehr klar, daß er dann, wenn er unter Verzicht auf den Ein-

satz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn inter-

essierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher be-

schreibenden Gattungsbegriffs sucht, auch zu dem Informationsangebot eines

Website-Betreibers gelangen kann, der sich gewerblich (etwa ein Fachverlag)

oder freiberuflich mit dieser Materie befaßt und an der Herstellung eines ge-

schäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer interessiert ist. Dabei ist weiter zu

berücksichtigen, daß der Anlaß, sich mit Fragen aus einem bestimmten

Rechtsgebiet näher zu befassen, häufig einzelfallbezogen (etwa: Prüfung eines

Gegendarstellungsanspruchs anläßlich eines bestimmten Presseartikels) ist

und es daher dem Internet-Nutzer, der das geschilderte Suchverhalten an den

Tag legt, gerade darauf ankommen kann, konkrete Hilfestellung, etwa durch

einen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt, zu erhalten.

Deshalb wird es einen durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren, wenn er unter

dem Domain-Namen "www.presserecht.de" auf eine Homepage stößt, die auch

Informationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält (in diesem Sinne

Heskamp, Anmerkung zu dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichts-

hofs, BRAK-Mitt. 2002, 189, 190; Hoß, AnwBl. 2002, 377, 380; a.A. Schneider,

MDR 2000, 133, 137 f; Müller, WRP 2002, 160, 163).

cc) Im übrigen darf bei der rechtlichen Bewertung nicht außer acht ge-

lassen werden, daß die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über

die Person des Anbieters spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite der

Homepage des Antragstellers ausgeräumt würde. Dem Umstand, daß eine et-

waige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird,

kommt aber eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob

eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt (BGHZ 148, 1, 7).

dd) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandeten

Domain-Namens liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter dem

Aspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen (a.A. Feue-

rich/Braun aaO § 6 BO Rn. 39).

Der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, der

unter Eingabe des Domain-Namens "www.presserecht.de" auf die Homepage

einer Anwaltskanzlei stößt, die sich nach eigenen Angaben auf das Gebiet des

Medien- und Presserechts spezialisiert hat, weiß von vornherein, daß die ge-

fundene Homepage nicht das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungen

auf dem Gebiet des Presserechts in Deutschland repräsentiert.

b) Die Form und der Inhalt der Werbung, die der Antragsteller durch die

Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" für sich und seine

Anwaltskanzlei betreibt, sowie die Darstellung seiner Anwaltskanzlei auf der

einschlägigen Unterseite sind entgegen der Meinung des Anwaltsgerichtshofs

auch nicht als sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen (vgl.

BVerfG, NJW 1992, 1613) zu bewerten.

Ein aufdringliches Herausstellen der eigenen Leistung findet nicht statt.

Soweit der Anwaltsgerichtshof gemeint hat, das reklamehafte Verhalten liege

darin, daß durch die Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de"

eine Kanalisierung von Kundenströmen stattfinde, durch die der Antragsteller

über das Internet die Erteilung von Mandaten "über das normale Maß hinaus"

anstrebe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.

Der Antragsteller mag mit der Verwendung des beanstandeten Domain-

Namens auch das Ziel verfolgen, von Internet-Nutzern, die an der Beantwor-

tung einer bestimmten presserechtlichen Rechtsfrage interessiert sind, ein

Mandat zu erhalten. Ein etwaiger darauf beruhender Wettbewerbsvorteil ge-

genüber anderen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwälten

ergibt sich - systembedingt - daraus, daß hinsichtlich der Verwendung von - an

sich durchaus benutzerfreundlichen - Gattungsbegriffen allein das Prioritäts-

prinzip gilt und jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Dies ist

weder unlauter noch sonst generell zu mißbilligen im Sinne der §§ 1, 3 UWG

(BGHZ 148, 1, 5 ff). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit im

Sinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA läßt sich daraus nicht herleiten (Urteil vom

21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2643 ff - Vanity-Nummer).

c) Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Verwendung

eines Domain-Namens, der ein bestimmtes Rechtsgebiet zum Gegenstand hat,

durch eine Anwaltskanzlei sei mit Blick auf § 7 BORA als wettbewerbswidrig

einzustufen (in diesem Sinne Feuerich/Braun aaO; wie hier Römermann, in:

Hartung/Holl Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. BerufsO Vor § 6 Rn. 228), wird

verkannt, daß diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats nur

Angaben erfaßt, die an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden

sind (Beschluß vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00 - NJW 2001, 1573,

1574).

Hirsch

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Otten

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Wüllrich

Frey