BGH Beschluß vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. November 2002
In dem Verfahren
AnwZ (B) 41/02
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BRAO § 43 b; § 73 Abs. 2 Nrn. 1 u. 4, § 74, § 223 Abs. 1; BORA § 6
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten
Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen
mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine
Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen
über das Presserecht anbietet.
BGH, Beschluß vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02 - AGH Berlin
wegen Untersagung eines Domain-Namens
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-
schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. April
2002 aufgehoben.
Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Juni
2001 wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
10.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, ein in B. zugelassener Rechtsanwalt, betreibt zu-
sammen mit zwei anderen Rechtsanwälten eine Kanzlei, die schwerpunktmä-
ßig auf dem Gebiet des Presserechts tätig ist. Der Antragsteller unterhält im
Internet unter dem Domain-Namen "www.presserecht.de" eine Homepage. Auf
der Hauptseite, auf der sich allgemeine Ausführungen über das Wesen und die
Bedeutung der Pressefreiheit befinden, heißt es: "Mit dem Internet-Forum
presserecht.de will die Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. in B. da-
für eine Plattform bieten". Auf der Homepage werden Entscheidungen, Beiträ-
ge, Gesetzestexte und aktuelle Nachrichten aus dem Bereich des Presserechts
angeboten. Auf einer weiteren Unterseite "über uns - Kontakt" - inzwischen
"Impressum" - stellt sich die Kanzlei unter Angabe ihrer Arbeitsschwerpunkte
selbst vor.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2001 hat die Antragsgegnerin dem An-
tragsteller eine Rüge erteilt, weil seine Internet-Werbung gegen § 43 b BRAO,
§ 6 BORA verstoße. Zugleich hat sie ihm untersagt, im Rahmen seiner anwalt-
lichen Tätigkeit den Domain-Namen "www.presserecht.de" zu verwenden.
Gegen die Rüge hat der Antragsteller nach § 74 Abs. 5 BRAO Einspruch
erhoben; gegen den Bescheid im übrigen hat er Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung gestellt.
Mit Beschluß vom 25. April 2002 (BRAK-Mitt. 2002, 187) hat der An-
waltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zuge-
lassene sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO) und begrün-
det.
1.
Die Beschwerde hat schon deshalb Erfolg, weil die Bundesrechtsan-
waltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das Recht ver-
leiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer
Unterlassungsverfügung zu begegnen.
a) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechts-
anwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu bera-
ten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Er-
füllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und
das Recht der Rüge zu handhaben.
Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner
Aufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßt
es der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die Rechtsauffas-
sung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zu
belehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das be-
anstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn innerhalb
einer bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der
Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens
zu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genom-
men nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichen
Konsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und er
zudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittel-
bare Sanktionen fürchten zu müssen.
Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied
eine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtspre-
chung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den
Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach
§ 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996
- AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001
- AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73
Rn. 19 ff).
b) Nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist das in dem Schreiben
der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2001 neben der Erteilung einer Rüge an den
Antragsteller zusätzlich gerichtete, in der erteilten Rechtsmittelbelehrung aus-
drücklich als Untersagungsverfügung bezeichnete, Verbot, im Rahmen der an-
waltlichen Tätigkeit den Internet-Domain-Namen "www.presserecht.de" zu ver-
wenden nur als Nebenfolge einer erteilten Belehrung zu verstehen (vgl. hierzu
Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 - NJW 1984, 1042,
1044). Dem ist nicht zu folgen.
Der Sinn einer mißbilligenden Belehrung, von der der Anwaltsgerichts-
hof ausgegangen ist, liegt gerade darin, dem Adressaten die Berufswidrigkeit
seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen, um ihn so zu einem pflichtge-
mäßen Verhalten zu veranlassen und ihm auf diese Weise die Einleitung eines
Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu ersparen. Für
eine derartige, in Form einer Belehrung gekleidete Androhung berufsrechtlicher
Maßnahmen war vorliegend jedoch kein Raum mehr, nachdem die Antragsgeg-
nerin dem Antragsteller zugleich eine Rüge erteilt (§ 74 BRAO) und so bereits
eine der in der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Ahndung von Berufspflicht-
verletzungen vorgesehenen Sanktionen gegen ihn verhängt hatte.
Aus Sicht des Empfängers konnte daher der Bescheid vom 6. Juni 2001,
wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, nur als selbständige Unterlas-
sungsverfügung verstanden werden.
c) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einem
kammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts die Vornahme oder Un-
terlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der Senat bisher
offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1983 aaO). Sie ist im
Anschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsge-
richt (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW
2002, 2039, 2040) zu verneinen.
In § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervor-
stands beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden
Pflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem Vor-
stand zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht (Rüge-
recht nach § 74 BRAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfah-
rens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt werden
Darüber hinaus ist in § 57 BRAO ausdrücklich bestimmt, daß der Vor-
stand der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56
Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermit-
glied gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere Auskunftspflichten),
durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.
Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die Bundes-
rechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechts-
grundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt einem
Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber began-
gen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlaß mit
Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen. Derart weit-
gehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der Stellung des
Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der Rechtspflege
(§ 1 BRAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Abhängigkeits-
oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feuerich/Braun aaO
§ 73 Rn. 32).
2.
Auch in der Sache selbst kann die angefochtene Untersagungsverfü-
gung keinen Bestand haben.
Der Anwaltsgerichtshof meint, der vom Antragsteller verwendete Do-
main-Namen sei zwar unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu
beanstanden; er verstoße jedoch gegen § 43 b BRAO, § 6 BORA.
Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat den
zu beurteilenden Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Bei der Verwen-
dung berufsbezogener oder tätigkeitsbeschreibender sowie allgemein generi-
scher Begriffe als Domain-Namen im Internet-Verkehr sind die Grenzen, die
Verhalten eines Rechtsanwalts setzen, zwar nicht deckungsgleich; sie sind je-
doch im wesentlichen nach denselben Kriterien zu bestimmen.
Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, daß es sich bei der streitigen
Homepage um die eines Rechtsanwalts handelt. Dies ist insoweit zutreffend,
als die Homepage als "Service der Rechtsanwaltskanzlei Dr. W. "
bezeichnet wird und über den Link "Impressum" allgemeine Informationen über
die Kanzlei des Antragstellers unter Angabe der Tätigkeitsschwerpunkte (ins-
besondere das gesamte Medien- und Presserecht) gegeben werden. Unbe-
schadet dessen, daß das Informationsangebot über allgemeine presserechtli-
che Themen eindeutig im Vordergrund steht, unterliegt es keinem Zweifel, daß
der Antragsteller mit der Errichtung seiner Homepage auch das Anliegen ver-
folgt, Internet-Nutzer für die Inanspruchnahme von Leistungen seiner Kanzlei
und ihrer Mitglieder zu gewinnen.
Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie
über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht
auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung
hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach
§ 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine
Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezo-
gen sind.
a) Nach Meinung des Anwaltsgerichtshofs ist die vom Antragsteller ver-
wendete Internet-Adresse irreführend, weil ein durchschnittlicher Internet-Nut-
zer bei Eingabe des Domain-Namens Presserecht nicht erwartet, auf die
Homepage eines bestimmten Rechtsanwalts zu gelangen, der sich schwer-
punktmäßig auf Presserecht spezialisiert hat. Diese Einschätzung wird dem
Informationsgehalt des "Service-Angebots" des Antragstellers nicht gerecht.
aa) Es liegt nahe und kann vorliegend als richtig unterstellt werden, daß
ein Internet-Nutzer, der durch Direkteingabe des Begriffs Presserecht Zugang
zu einer Homepage sucht, erwartet, auf diesem Wege allgemeine Informatio-
nen zu dem Thema Presserecht zu erhalten. Derartige Informationen werden
dem Nutzer auch gegeben. So kann er auf entsprechenden Unterseiten pres-
serechtlich bedeutsame Gesetzestexte (alle Pressegesetze der Länder, Medi-
endienste-Staatsvertrag, Teledienste-Gesetz, Stasi-Unterlagen-Gesetz u.a.) in
voller Länge abrufen. Weiterhin werden ihm Informationen über aktuelle Ge-
richtsentscheidungen und Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Pres-
serechts gegeben. Darüber hinaus stehen Informationen über den Studien-
schwerpunkt Medienrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Frankfurt
an der Oder (Viadrina) zur Verfügung.
bb) Aufgrund dieser vom Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigten tat-
sächlichen Breite des Angebots des Antragstellers, bei dem allgemeine, pres-
serechtlich relevante Informationen mit zusätzlichen Informationen über die
Kanzlei des Antragstellers und ihre Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden,
könnte von einer Irreführungsgefahr allenfalls gesprochen werden, wenn der
durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den insoweit
maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7 - Mitwohnzentrale.de), mit dem
Gattungsbegriff Presserecht die Vorstellung verbinden würde, der hinter die-
sem Begriff stehende Anbieter würde mit seiner Homepage ausschließlich das
Informationsinteresse der Nutzer befriedigen wollen, ohne dabei eigene, ge-
schäftliche oder berufsbezogene Werbeinteressen zu verfolgen. Dafür besteht
nach der Lebenserfahrung kein hinreichender Anhalt.
Nach der viele Jahre bestehenden und nicht in Zweifel gezogenen Pra-
xis der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain
"de" zuständigen DENIC gelten für die Registrierung von Gattungsbegriffen
keine besonderen Regeln; allein maßgebend ist das Prioritätsprinzip. Aufgrund
dessen weiß der normale Internet-Nutzer, daß er bei der "gegriffenen" Eingabe
des Gattungsnamens Presserecht nicht sicher sein kann, auf eine staatliche
oder universitäre Einrichtung zu stoßen, die sich wissenschaftlich auf dem
Gebiet des Presserechts betätigt, oder eine sonstige Institution, die in wettbe-
werbsneutraler Weise allgemeine Informationen zum Thema Presserecht an-
bietet. Ihm ist vielmehr klar, daß er dann, wenn er unter Verzicht auf den Ein-
satz einer Suchmaschine nähere Informationen über ein bestimmtes, ihn inter-
essierendes Rechtsgebiet unter Eingabe des diese Rechtsmaterie näher be-
schreibenden Gattungsbegriffs sucht, auch zu dem Informationsangebot eines
Website-Betreibers gelangen kann, der sich gewerblich (etwa ein Fachverlag)
oder freiberuflich mit dieser Materie befaßt und an der Herstellung eines ge-
schäftlichen Kontakts zu dem Internet-Nutzer interessiert ist. Dabei ist weiter zu
berücksichtigen, daß der Anlaß, sich mit Fragen aus einem bestimmten
Rechtsgebiet näher zu befassen, häufig einzelfallbezogen (etwa: Prüfung eines
Gegendarstellungsanspruchs anläßlich eines bestimmten Presseartikels) ist
und es daher dem Internet-Nutzer, der das geschilderte Suchverhalten an den
Tag legt, gerade darauf ankommen kann, konkrete Hilfestellung, etwa durch
einen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwalt, zu erhalten.
Deshalb wird es einen durchschnittlichen Nutzer nicht irritieren, wenn er unter
dem Domain-Namen "www.presserecht.de" auf eine Homepage stößt, die auch
Informationen über eine einzelne Anwaltskanzlei enthält (in diesem Sinne
Heskamp, Anmerkung zu dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichts-
hofs, BRAK-Mitt. 2002, 189, 190; Hoß, AnwBl. 2002, 377, 380; a.A. Schneider,
MDR 2000, 133, 137 f; Müller, WRP 2002, 160, 163).
cc) Im übrigen darf bei der rechtlichen Bewertung nicht außer acht ge-
lassen werden, daß die mögliche Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über
die Person des Anbieters spätestens durch "Aufschlagen" der ersten Seite der
Homepage des Antragstellers ausgeräumt würde. Dem Umstand, daß eine et-
waige ursprüngliche Fehlvorstellung auf diese Weise umgehend korrigiert wird,
kommt aber eine erhebliche Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zu, ob
eine relevante Irreführung des Verkehrs vorliegt (BGHZ 148, 1, 7).
dd) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandeten
Domain-Namens liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter dem
Aspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen (a.A. Feue-
rich/Braun aaO § 6 BO Rn. 39).
Der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, der
unter Eingabe des Domain-Namens "www.presserecht.de" auf die Homepage
einer Anwaltskanzlei stößt, die sich nach eigenen Angaben auf das Gebiet des
Medien- und Presserechts spezialisiert hat, weiß von vornherein, daß die ge-
fundene Homepage nicht das gesamte Angebot anwaltlicher Dienstleistungen
auf dem Gebiet des Presserechts in Deutschland repräsentiert.
b) Die Form und der Inhalt der Werbung, die der Antragsteller durch die
Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" für sich und seine
Anwaltskanzlei betreibt, sowie die Darstellung seiner Anwaltskanzlei auf der
einschlägigen Unterseite sind entgegen der Meinung des Anwaltsgerichtshofs
auch nicht als sensationelles oder reklamehaftes Sich-Herausstellen (vgl.
BVerfG, NJW 1992, 1613) zu bewerten.
Ein aufdringliches Herausstellen der eigenen Leistung findet nicht statt.
Soweit der Anwaltsgerichtshof gemeint hat, das reklamehafte Verhalten liege
darin, daß durch die Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de"
eine Kanalisierung von Kundenströmen stattfinde, durch die der Antragsteller
über das Internet die Erteilung von Mandaten "über das normale Maß hinaus"
anstrebe, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen.
Der Antragsteller mag mit der Verwendung des beanstandeten Domain-
Namens auch das Ziel verfolgen, von Internet-Nutzern, die an der Beantwor-
tung einer bestimmten presserechtlichen Rechtsfrage interessiert sind, ein
Mandat zu erhalten. Ein etwaiger darauf beruhender Wettbewerbsvorteil ge-
genüber anderen auf dem Gebiet des Presserechts tätigen Rechtsanwälten
ergibt sich - systembedingt - daraus, daß hinsichtlich der Verwendung von - an
sich durchaus benutzerfreundlichen - Gattungsbegriffen allein das Prioritäts-
prinzip gilt und jeder Domain-Name nur einmal vergeben werden kann. Dies ist
(BGHZ 148, 1, 5 ff). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit im
Sinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA läßt sich daraus nicht herleiten (Urteil vom
21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642, 2643 ff - Vanity-Nummer).
c) Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, die Verwendung
eines Domain-Namens, der ein bestimmtes Rechtsgebiet zum Gegenstand hat,
durch eine Anwaltskanzlei sei mit Blick auf § 7 BORA als wettbewerbswidrig
einzustufen (in diesem Sinne Feuerich/Braun aaO; wie hier Römermann, in:
Hartung/Holl Anwaltliche Berufsordnung 2. Aufl. BerufsO Vor § 6 Rn. 228), wird
verkannt, daß diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Senats nur
Angaben erfaßt, die an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden
sind (Beschluß vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00 - NJW 2001, 1573,
1574).
Hirsch
Schlick
Frellesen
Otten
Schott
Wüllrich
Frey