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BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 6/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 6/02

BESCHLUSS

vom

25. November 2002

In dem Verfahren

wegen Verleihung der Bezeichnung

"Fachanwalt für Arbeitsrecht"

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 25. November 2002

beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-

ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

12.500

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers, ihm die Befugnis

zu verleihen, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu führen, mit Be-

scheid vom 13. Juni 2000 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Antrags-

gegnerin ausgeführt, daß der Antragsteller erst knapp vier Monate vor Antrag-

stellung (wieder) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden sei; daher sei die

Voraussetzung des § 3 FAO, wonach der Fachanwaltsbewerber vor Antrag-

stellung mindestens drei Jahre ununterbrochen zur Rechtsanwaltschaft zuge-

lassen worden und als Rechtsanwalt tätig gewesen sein müsse, nicht erfüllt.

Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen diesen Bescheid gerichteten An-

trag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 8. Dezember 2001 zu-

rückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller die - zugelassene - sofortige

Beschwerde eingelegt.

Auf Hinweis, daß der Senat nicht vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des

§ 3 FAO über die sofortige Beschwerde entscheiden werde, haben die Betei-

ligten entsprechend dem Vorschlag des Berichterstatters, auf dessen Schrei-

ben vom 6. September 2002 Bezug genommen wird, die Hauptsache überein-

stimmend für erledigt erklärt. Anschließend hat die Antragsgegnerin den Be-

scheid vom 13. Juni 2000 förmlich zurückgenommen.

II.

Über die Kosten des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von

§ 91 a ZPO, § 13 a FGG zu entscheiden. Dabei hält es der Senat im Anschluß

an die Anregung des Berichterstatters, gegen die die Beteiligten keine Beden-

ken erhoben haben, für angemessen, von der Erhebung gerichtlicher Gebüh-

ren und Auslagen abzusehen; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu er-

statten.

Hirsch Schlick Otten Frellesen Schott Wüllrich Frey