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BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 7/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 7/02
BESCHLUSS
vom
25. November 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung bei einem Gericht
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November
2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom
13. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Der 1953 geborene Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt zugelas-
sen, und zwar seit 1987 bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht
M. . Durch Verfügung vom 21. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers beim Amtsgerichts B. und beim Landgericht
M. nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 BRAO), bleibt
jedoch in der Sache ohne Erfolg.
1.
Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die lokale Zulassung eines
Rechtsanwalts bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Kanzleipflicht des § 27 BRAO be-
freit ist.
Nach dem Inhalt seiner Kanzleiführungspflicht muß der bei einem Amts-
gericht zugelassene Rechtsanwalt an dem Ort des Gerichts oder an einem an-
deren Ort im Bezirk des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei ein-
richten und aufrecht erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ge-
hören zu den Mindestanforderungen einer Kanzleiführung, daß der Rechtsan-
walt ausreichende organisatorische Vorsorge trifft, um der Öffentlichkeit seinen
Willen, einen Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Er hat ein Pra-
xisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu an-
gemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen seine
anwaltlichen Dienste bereitstellen (Senatsbeschluß vom 13. September 1993
- AnwZ(B) 33/93 - m.w.N.).
b) Die Voraussetzungen für den Widerruf waren zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Widerrufsverfügung erfüllt.
aa) Die auf Veranlassung der Antragsgegnerin angestellten Ermittlungen
des Polizeipräsidiums M. und des Präsidenten des Landgerichts M. bzw.
des Direktors des Amtsgerichts B. haben ergeben, daß es praktisch un-
möglich war, den Antragsteller an dem angeblichen Kanzleisitz telefonisch oder
postalisch zu erreichen. Auch äußerlich deutete nichts (mehr) darauf hin, daß
unter der angegebenen Adresse I. , B. Straße ... eine Anwalts-
kanzlei betrieben wird.
Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat im übrigen der Antragstel-
ler selbst eingeräumt, daß an dem Anwesen B. Straße ... seine Anwalts-
schilder, sein Briefkasten und sein Klingelbrett nebst Gegensprechanlage nicht
mehr vorhanden sind. Ob diese Gegenstände - wie der Antragsteller behauptet
hat – in rechtswidriger Weise von den Vermietern der Kanzlei entfernt worden
sind oder aber – wie die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid an-
gegeben hat – vom Antragsteller selbst, nachdem er zuvor den Mietvertrag
über die Kanzleiräume gekündigt hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls war auf-
grund des objektiven Befundes davon auszugehen, daß der Antragsteller seit
geraumer Zeit nicht mehr in der Lage war, an diesem Ort einen den gesetzli-
chen Anforderungen genügenden Kanzleibetrieb aufrecht zu erhalten.
bb) Sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt, so
steht es im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde, die Zulassung
des Rechtsanwalts bei einem Gericht zu widerrufen. Daß die Antragsgegnerin
vorliegend bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist nicht ersichtlich.
cc) Der Widerruf der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO hat zwin-
gend zur Folge, daß auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14
Abs. 2 Nr. 6 BRAO zu widerrufen ist. Dadurch, daß die Antragsgegnerin - aus
welchen Gründen auch immer - nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht
hat, beide Widerrufsbescheide miteinander zu verbinden (vgl. Senatsbeschluß
vom 13. September 1993 aaO), wird die Rechtmäßigkeit des allein auf § 35
Abs. 1 Nr. 5 BRAO gestützten "isolierten" Widerrufs der lokalen Zulassung
nicht in Zweifel gezogen.
2.
Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf das
Schreiben des Antragstellers vom 24. April 2002 weitere Ermittlungen ange-
stellt.
Aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach Er-
laß der Widerrufsverfügung oder der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. Senatsbeschluß vom
13. September 1993 aaO).
Die aus den angefertigten Lichtbildern ersichtlichen örtlichen Gegeben-
heiten, denen der Antragsteller im Termin nicht entgegengetreten ist, erfüllen
nicht die Voraussetzungen, die an eine Kanzlei zu stellen sind. Im übrigen hat
der Antragsteller selbst eingeräumt, daß die Räume im Anwesen B. Stra-
ße ... nicht als Kanzleiräume, sondern nur als "Funktionsräume" genutzt wer-
den.
Hirsch Schlick Otten Frellesen
Schott Wüllrich Frey