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BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 70/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 70/01

BESCHLUSS

vom

25. November 2002

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter,

Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 25. November 2002

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren

entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 widerrief die Antragsgegnerin die

seit 1993 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche

Entscheidung nachgesucht. Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat der Anwaltsge-

richtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am

30. Juli 2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim

Anwaltsgerichtshof eingegangen am 26. November 2001 - hat der Antragsteller

sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Be-

schwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Mit

Beschluß vom 1. Juli 2002 hat der Senat die Wiedereinsetzung gewährt. Unter

dem 21. August 2002 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufge-

hoben. Daraufhin haben beide Seiten die Sache für erledigt erklärt.

II.

Die in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG getroffe-

ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß der angefochtene Bescheid zu

Recht ergangen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zu-

rückgewiesen worden war. Der Antragsteller hat die Verbindlichkeiten, die zu

dem Widerruf geführt hatten, erst nach Erlaß der anwaltsgerichtlichen Ent-

scheidung getilgt.

Hirsch

Basdorf

Frellesen

Ganter

Wüllrich

Hauger

Kappelhoff