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BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 70/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 70/01
BESCHLUSS
vom
25. November 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter,
Dr. Frellesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 25. November 2002
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 widerrief die Antragsgegnerin die
seit 1993 bestehende Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche
Entscheidung nachgesucht. Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat der Anwaltsge-
richtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am
30. Juli 2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim
Anwaltsgerichtshof eingegangen am 26. November 2001 - hat der Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Be-
schwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Mit
Beschluß vom 1. Juli 2002 hat der Senat die Wiedereinsetzung gewährt. Unter
dem 21. August 2002 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufge-
hoben. Daraufhin haben beide Seiten die Sache für erledigt erklärt.
II.
Die in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG getroffe-
ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß der angefochtene Bescheid zu
Recht ergangen und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zu-
rückgewiesen worden war. Der Antragsteller hat die Verbindlichkeiten, die zu
dem Widerruf geführt hatten, erst nach Erlaß der anwaltsgerichtlichen Ent-
scheidung getilgt.
Hirsch
Basdorf
Frellesen
Ganter
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff