Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 8/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 8/02

BESCHLUSS

vom

25. November 2002

in dem Verfahren

wegen Untersagung eines Domain-Namens

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und Dr. Frey nach mündlicher Verhandlung am 25. November

2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 29. No-

vember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

10.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt zusammen mit einem anderen Rechtsanwalt

eine Anwaltskanzlei und ist zugleich als Notar tätig.

Im Internet unterhält er eine Homepage unter dem Domain-Namen

"www.rechtsanwaelte-notar.de". Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 forderte

die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, die Verwendung dieses Domain-Na-

mens "mit sofortiger Wirkung zu unterlassen".

Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der

Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 2001 stattgegeben und

den angefochtenen Bescheid vom 29. Januar 2001 aufgehoben. Dagegen rich-

tet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO), bleibt je-

doch in der Sache ohne Erfolg.

1.

Der Beschwerde ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Bun-

desrechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht das

Recht verleiht, festgestellten Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen

mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.

a) Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechts-

anwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu bera-

ten und zu belehren. Des weiteren hat er nach § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Er-

füllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und

das Recht der Rüge zu handhaben.

Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner

Aufgaben fest, daß sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so beläßt

es der Vorstand häufig nicht dabei, den Rechtsanwalt auf die Rechtsauffas-

sung der Kammer hinzuweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten zu

belehren; vielmehr wird der Rechtsanwalt darauf hingewiesen, daß er das be-

anstandete Verhalten zu unterlassen habe, bzw. daß er dann, wenn innerhalb

einer bestimmten Frist der Berufsrechtsverstoß nicht abgestellt werde, mit der

Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

zu rechnen habe. Diese Praxis der Rechtsanwaltskammern ist für sich genom-

men nicht zu beanstanden, da dem betroffenen Rechtsanwalt die möglichen

Konsequenzen seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden und er

zudem ausreichend Gelegenheit hat, die Rechtslage zu prüfen, ohne unmittel-

bare Sanktionen fürchten zu müssen.

Erteilt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied

eine derartige mißbilligende Belehrung, so stellt diese nach der Rechtspre-

chung des Senats eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den

Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie nach

§ 223 Abs. 1 BRAO anfechtbar (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996

- AnwZ (B) 20/96 - NJW-RR 1997, 759 und vom 17. Dezember 2001

- AnwZ (B) 12/01 - NJW 2002, 608; Feuerich/Braun BRAO 5. Aufl. § 73

Rn. 19 ff).

b) Ausgehend vom Wortlaut ist aus der Sicht eines verständigen

Empfängers das Gebot, die Verwendung des Domain-Namens "www.rechtsan-

waelte-notar.de" zu unterlassen, die Kernaussage des Schreibens vom 29. Ja-

nuar 2001. So hat es auch der Antragsteller verstanden und unter anderem

daraus die Rechtswidrigkeit des Bescheids hergeleitet. Es geht daher nicht an,

die Rechtsausführungen der Antragsgegnerin als Belehrung zu verstehen, bei

der die Unterlassungsaufforderung nur als eine unselbständige Folgerung er-

scheint (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 7. November 1983 - AnwZ (B) 21/83 -

NJW 1984, 1042, 1044).

c) Die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer von einem

kammerangehörigen Rechtsanwalt kraft Berufsrechts die Vornahme oder Un-

terlassung einer bestimmten Handlung verlangen kann, hat der Senat bisher

offengelassen (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1983 aaO). Sie ist im

Anschluß an die ältere Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs beim Reichsge-

richt (EGHE 1, 193, 199; 16, 205, 210) und ein neueres Urteil des I. Zivilsenats

des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 29/99 - NJW

2002, 2039, 2040) zu verneinen.

In § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO wird nicht nur die Aufgabe des Kammervor-

stands beschrieben, die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden

Pflichten zu überwachen, sondern zugleich das Mittel genannt, das dem Vor-

stand zur Ahndung von Pflichtverstößen aus eigenem Recht zusteht (Rüge-

recht nach § 74 BRAO; für die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfah-

rens, das allerdings vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer beantragt werden

kann, ist allein die Staatsanwaltschaft zuständig, vgl. §§ 121, 122 BRAO).

Darüber hinaus ist in § 57 BRAO ausdrücklich bestimmt, daß der Vor-

stand der Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt zur Einhaltung der in § 56

Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten besonderen Pflichten, die dem Kammermit-

glied gegenüber dem Vorstand obliegen (insbesondere Auskunftspflichten),

durch Festsetzung eines Zwangsgeldes anhalten kann.

Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß die Bundes-

rechtsanwaltsordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechts-

grundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein Rechtsanwalt gegen-

über einem Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegen-

über begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den

Erlaß mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen.

Derart weitgehende, einschneidende Eingriffsmöglichkeiten würden auch der

Stellung des Rechtsanwalts nicht gerecht. Dieser ist unabhängiges Organ der

Rechtspflege (§ 1 BRAO) und steht als solches nicht in einem allgemeinen Ab-

hängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Kammervorstand (vgl. Feue-

rich/Braun aaO § 73 Rn. 32).

2.

Auch in der Sache selbst ist die in Form einer Untersagungsverfügung

gekleidete Beanstandung der Antragsgegnerin nicht gerechtfertigt.

Ausgehend von der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundes-

gerichtshofs und der Rechtsprechung des Senats (vgl. den zur Veröffentlich-

tung in BGHZ vorgesehenen Beschluß vom heutigen Tage - AnwZ (B) 41/02)

verstößt die Verwendung des Domain-Namens "www.rechtsanwaelte-notar.de"

durch den Antragsteller nicht gegen § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA.

Gemäß § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt Werbung erlaubt, soweit sie

über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht

auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Diese Bestimmung

hat in den §§ 6 ff BORA teilweise eine nähere Ausgestaltung erfahren. Nach

§ 6 Abs. 1 BORA darf der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine

Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezo-

gen sind.

Richtet eine aus einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar beste-

hende Kanzlei eine eigene Homepage ein, die über die Berufsbezeichnung

"www.rechtsanwaelte-notar.de" zu erreichen ist, so stellt dies eine Werbung

dar, die darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen

dieser Kanzlei und ihrer Mitglieder zu gewinnen.

a) Die Form und der Inhalt dieser Werbung, die sich im wesentlichen in

der Vorstellung der beiden Kanzleimitglieder (mit Lichtbild) und der Angabe

ihrer Tätigkeitsschwerpunkte erschöpft, ist nicht unsachlich. Eine Diskrepanz

zwischen dem Erscheinungsbild und dem Inhalt der Werbung besteht nicht

(vgl. hierzu BGHZ 147, 71, 76 ff - Anwaltswerbung II). Sie wird vorliegend ins-

besondere auch nicht dadurch hervorgerufen, daß sich der Antragsteller durch

die Auswahl des seine beruflichen Tätigkeiten kennzeichnenden Domain-

Namens gegenüber anderen Rechtsanwälten und Notaren insoweit einen Vor-

teil verschafft hat, daß diese daran gehindert sind, denselben Domain-Namen

zu verwenden und die Möglichkeiten, einen Domain-Namen unter Verwendung

von Begriffen auszusuchen, die alternativ den Beruf des Rechtsanwalts oder

Notars bezeichnen oder dessen Tätigkeit beschreiben, naturgemäß begrenzt

sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99 - NJW 2002, 2642,

2644 f - Vanity-Nummer; BGHZ 148, 1, 5 ff - Mitwohnzentrale.de).

Im übrigen hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, daß

die vom Antragsteller gewählte, einmal im Plural und einmal im Singular ste-

hende, mit einem Bindestrich versehene Kombination der Begriffe Rechtsan-

wälte und Notar durchaus ungewöhnlich ist. Ein rechtsuchender Internet-Nut-

zer, der an Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder eines Notars interes-

siert ist, wird, wenn er sich nicht einer Suchmaschine bedient, sondern sich

unter Einsatz der Gattungsbegriffe Rechtsanwalt, Rechtsanwälte, Notar, Notare

den unmittelbaren Zugang zu einem Anbieter derartiger Dienstleistungen zu

verschaffen sucht, nur mehr oder weniger zufällig genau die Begriffskombinati-

on eingeben, mit der er auf die Homepage des Antragstellers stößt. Die Gefahr

einer Kanalisierung von Kundenströmen durch die Verwendung des beanstan-

deten Domain-Namens ist daher sehr gering.

b) Die in der Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandeten

Domain-Namens liegende Werbung ist auch nicht als irreführend unter dem

Aspekt einer unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung anzusehen.

Der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer, auf den

insoweit maßgeblich abzustellen ist (vgl. BGHZ 148, 1, 7), weiß von vornher-

ein, daß die unter Verwendung der Gattungsbegriffe Rechtsanwalt und Notar

gefundene Homepage eines Anbieters nicht das gesamte Angebot anwaltlicher

und notarieller Dienstleistungen repräsentiert. Auch erscheint es nach der Le-

benserfahrung nicht als wahrscheinlich, daß der Internet-Nutzer die Vorstellung

hat, bei Eingabe des vom Antragsteller verwendeten Domain-Namens werde er

einen Überblick über das gesamte Angebot anwaltlicher und notarieller

Dienstleistungen oder auch nur ein sach- und fachkundig aufbereitetes Infor-

mationsangebot erhalten (vgl. Urteil vom 21. Februar 2002 aaO S. 2645).

c) Soweit die Beschwerdeführerin weiter meint, allein dadurch, daß der

im Domain-Namen enthaltene Begriff Rechtsanwalt in der Mehrzahl verwendet

wird, werde über die tatsächliche Bedeutung und Größe der Kanzlei des An-

tragstellers irregeführt, ist ihr nicht zu folgen.

Durch die Pluralform wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die un-

ter diesem Begriff am Internet-Verkehr teilnehmende Kanzlei mindestens zwei

Mitglieder hat, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Das ist hier der

Fall. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführerin auch nicht darin zugestimmt

werden, daß selbst derjenige, der weiß, daß es in einigen Bundesländern An-

waltsnotare gibt, mit mindestens drei Sozietätsmitgliedern - zwei Rechtsanwäl-

ten und einem Notar - rechnet. Es ist gerade die Besonderheit des Anwaltsno-

tariats, daß hier ein Rechtsanwalt zugleich den Beruf eines Notars ausüben

darf. Dann aber ist für jeden, der um diese Besonderheit weiß, offenkundig,

daß er es vorliegend möglicherweise mit einer Kanzlei zu tun hat, bei der nur

insgesamt zwei Personen über die angegebene berufliche Qualifikation verfü-

gen.

Im übrigen wird die etwaige Fehlvorstellung eines Internet-Nutzers über

die Zahl der Mitglieder der unter dem Domain-Namen "www.rechtsanwaelte-

notar.de" zu findenden Kanzlei bei "Aufschlagen" dieser Homepage sofort kor-

rigiert. Jedenfalls dadurch wird der Gefahr einer Irreführung hinreichend be-

gegnet (vgl. BGHZ 148, 1, 7).

Hirsch

Schlick

Frellesen

Otten

Schott

Wüllrich

Frey