BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 9/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/02
BESCHLUSS
vom
25. November 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 25. November 2002 nach mündlicher Verhand-
lung
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-
denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1978 bei dem Amtsgericht Ü.
und dem Landgericht K. und seit 1983 auch bei dem Oberlandesgericht K. als
Rechtsanwalt zugelassen.
Durch Verfügung vom 15. November 1999 hat die Antragsgegnerin die
Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-
falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der
Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.
Mit Telefax vom 24. November 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß
er mit Schreiben vom 22. November 2002 gegenüber der Antragsgegnerin auf
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, und zugleich die Er-
ledigung seines Rechtsmittels erklärt.
II.
Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht
den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,
wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2
Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache
war mithin am 25. November 2002 (noch) nicht eingetreten.
Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 24. November 2002
dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.
Hirsch
Schlick
Frellesen
Otten
Schott
Wüllrich
Frey