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BGH Beschluss vom 25.11.2002 – AnwZ (B) 9/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 9/02

BESCHLUSS

vom

25. November 2002

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Schlick, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,

Dr. Wüllrich und Dr. Frey am 25. November 2002 nach mündlicher Verhand-

lung

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)

tgesetzt.

Gründe

I.

Der 1948 geborene Antragsteller ist seit 1978 bei dem Amtsgericht Ü.

und dem Landgericht K. und seit 1983 auch bei dem Oberlandesgericht K. als

Rechtsanwalt zugelassen.

Durch Verfügung vom 15. November 1999 hat die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensver-

falls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat sich der

Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewendet.

Mit Telefax vom 24. November 2002 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß

er mit Schreiben vom 22. November 2002 gegenüber der Antragsgegnerin auf

seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe, und zugleich die Er-

ledigung seines Rechtsmittels erklärt.

II.

Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nicht

den endgültigen Verlust der Rechtsanwaltseigenschaft. Dieser tritt erst ein,

wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2

Nr. 4 BRAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsache

war mithin am 25. November 2002 (noch) nicht eingetreten.

Der Senat hat das Telefax des Antragstellers vom 24. November 2002

dahin ausgelegt, daß das Rechtsmittel zurückgenommen wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 BRAO, § 13 a FGG.

Hirsch

Schlick

Frellesen

Otten

Schott

Wüllrich

Frey