BGH Beschluß vom 26.11.2002 – AnwZ (B) 18/01
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. November 2002
in dem Verfahren
AnwZ (B) 18/01
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kommt nicht zur Geltung, wenn
die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung vor Erlaß
der Widerrufsverfügung getilgt wurde. Der Nachweis dafür obliegt dem Rechtsanwalt.
BGH, Beschluß vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01 - AGH München
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen sowie
die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 26. November 2002
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der
Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 13. Dezember 2000 und die Widerrufsverfügung der Antrags-
gegnerin vom 5. September 2000 aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine
Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:8)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:9)(cid:3)
51.129,19
DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Durch Bescheid vom 5. September 2000 widerrief die Antragsgegne-
rin diese Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-
gewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in
der Sache Erfolg. Die angegriffene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin hat
keinen Bestand.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-
gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das
vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915
ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-
verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Ver-
hältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande
ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind ins-
besondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen ge-
gen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW
1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.). Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der
Widerrufsverfügung nicht vor.
a) Die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kommt hier
nicht zur Geltung. Zwar ist der Antragsteller in den Zwangsvollstreckungssa-
chen 1 M /99 sowie 1 M /00 seit dem 15. November 1999 bzw. dem
5. Mai 2000
im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W.
eingetragen. Einen am 2. Mai 2000 gestellten Antrag auf vorzeitige Löschung
dieser Eintragungen hat das Amtsgericht W. durch Beschluß vom
20. Juni 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Antragsteller eine
Befriedigung des Gläubigers nicht nachgewiesen habe und ein Wegfall des
Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt geworden sei
(§ 915 a Abs. 2 ZPO). Gleichwohl vermögen diese Eintragungen im Schuldner-
verzeichnis die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des An-
tragstellers nicht zu begründen und demgemäß die auf diese Vermutung ge-
stützte Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin nicht zu rechtfertigen. Denn im
Zeitpunkt der Widerrufsverfügung vom 5. September 2000 waren die materiel-
len Voraussetzungen für eine vorzeitige Löschung der Eintragungen im Schuld-
nerverzeichnis nach § 915 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO objektiv gegeben. Die den Ein-
tragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen waren zu
diesem Zeitpunkt bereits getilgt.
Bei dieser Sachlage kommt den Eintragungen in das Schuldnerverzeich-
nis die gesetzliche Vermutungswirkung für den Vermögensverfall nicht zu. Die
gesetzliche Vermutung soll zwar der Antragsgegnerin den Nachweis des Ver-
mögensverfalls erleichtern, setzt aber voraus, daß im Zeitpunkt des Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die der Eintragung im Schuldnerver-
zeichnis zugrundeliegende Forderung noch besteht. Weist der Rechtsanwalt im
Verfahren über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach,
daß diese Forderung vor Erlaß der Widerrufsverfügung bereits getilgt wurde,
vermag die noch fortbestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis die Ver-
mutung des Vermögensverfalls nicht zu begründen.
aa) In der Zwangsvollstreckungssache 1 M /99 hat der Antragsteller
nachgewiesen, daß er die Forderung der Vollstreckungsgläubigerin aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts G. vom 2. Februar
1999 (62 C /97) durch Überweisung des offenen Betrages vom 440,69 DM
an die Prozeßbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin bereits im Januar
2000 erfüllt hatte. Die Richtigkeit der dahingehenden Behauptung des An-
tragstellers ergibt sich aus dem von ihm in Kopie vorgelegten Bankbeleg sowie
aus dem Schriftsatz der Vollstreckungsgläubigerin vom 20. Juni 2002 (Bl. 132
der Akten 62 C /97 Amtsgericht G. ), demzufolge die Vollstre-
ckungsgläubigerin die Gegenforderung des Antragstellers aus dem zu seinen
Gunsten erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. April 2000 in Höhe
von 777,20 DM nebst Zinsen voll bezahlt hat, ohne diesem Kostenerstattungs-
anspruch des Antragstellers eigene Ansprüche aus dem früheren Kosten-
festsetzungsbeschluß vom 2. Februar 1999 entgegenzusetzen. Dies rechtfertigt
die Überzeugung des Senats, daß der Kostenerstattungsanspruch der Vollstre-
ckungsgläubigern aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 2. Februar 1999
durch die Zahlung des Antragstellers vom 7. Januar 2000 bereits vor dem
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11. April 2000 und damit auch vor der Wider-
rufsverfügung der Antragsgegnerin erloschen war.
Unerheblich für das Verfahren über den Widerruf der Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist, daß der Antragsteller die Löschung sei-
ner Eintragung im Schuldnerverzeichnis vor Erlaß der Widerrufsverfügung beim
Vollstreckungsgericht weder beantragt noch die Voraussetzungen dafür dem
Vollstreckungsgericht gegenüber nachgewiesen hat. Der Widerruf der Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft ist keine Sanktion für nachlässiges Verhalten des
Rechtsanwalts in eigenen Angelegenheiten, sondern findet seine Rechtferti-
gung darin, daß ein Vermögensverfall objektiv besteht. Soweit das Gesetz ei-
nen Vermögensverfall aufgrund einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis ver-
mutet, kommt es ebenfalls allein darauf an, ob die Voraussetzungen für die
Eintragung im Schuldnerverzeichnis und für ihren Fortbestand auch noch im
Zeitpunkt der Widerrufsverfügung objektiv vorlagen. Dies ist nicht der Fall, wenn
die Forderung, die zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis führte, im Zeit-
punkt der Widerrufsverfügung bereits erloschen war. So verhält es sich hier.
bb) In der Zwangsvollstreckungssache 1 M /00 ist bereits die Eintra-
gung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis zu Unrecht erfolgt, so daß
auch diese Eintragung einen Vermögensverfall des Antragstellers nicht vermu-
ten läßt. In dieser Sache wurde die Zwangsvollstreckung gegen den An-
tragsteller aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts S. vom
23. Februar 2000 durch Beschluß des Amtsgerichts W. vom 7. April 2000
(Bl. 15 der Akten 2 C /00 AG W. ) gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 5.000 DM einstweilen eingestellt. Die Sicherheitsleistung wurde vom An-
tragsteller am 17. April 2000 bei der Gerichtszahlstelle W. eingezahlt.
Danach hätten die Haftanordnung vom 5. Mai 2000 nicht mehr erlassen und
auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr erfolgen dürfen (§§
775, 776 ZPO).
b) Da die gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall nicht ein-
greift, kommt auch die mit dieser Vermutung verknüpfte Beweislastumkehr
(Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdnr. 59) nicht zum Tragen. Die Wider-
rufsverfügung und der angefochtene Beschluß des Anwaltsgerichtshofs können
deshalb nicht mit der Begründung bestehen bleiben, daß der Antragsteller es
versäumt habe, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen.
Vielmehr muß ein Vermögensverfall - unabhängig von der gesetzlichen Ver-
mutung - nachgewiesen sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Vollstreckungsmaßnahmen in den oben genannten Zwangsvollstre-
ckungssachen indizierten keinen Vermögensverfall, weil die zugrundeliegenden
Forderungen gegen den Antragsteller bei Erlaß der Widerrufsverfügung entwe-
der bereits getilgt (1 M /99) oder durch die Sicherheitsleistung des An-
tragstellers abgedeckt waren (1 M /00).
Die in der Widerrufsverfügung darüber hinaus aufgeführten vollstreckba-
ren Forderungen der Antragsgegnerin - anteiliger Kammerbeitrag für das Jahr
1999 nebst Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 259,50 DM - und des
Notars Dr. B. in Höhe von 4.272 DM rechtfertigten für sich allein und auch
unter Berücksichtigung des vom Finanzamt W. erwirkten Durchsu-
chungsbeschlusses vom 2. August 2000 keinen Widerruf der Zulassung des
Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, weil ein so schwerwiegender Eingriff in
die berufliche Existenz des Antragstellers in Anbetracht der aus der Höhe die-
ser Forderungen nicht hinreichend sicher abzuleitenden Gefährdung der Inter-
essen der Rechtsuchenden unverhältnismäßig wäre.
Unerheblich ist, daß der Antragsteller mittlerweile auch wegen der ge-
nannten Forderungen des Notars Dr. B. und der Antragsgegnerin in das
Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts W. eingetragen worden ist. Denn
diese Eintragungen erfolgten erst am 17. Juni bzw. 17. Juli 2002 und vermögen
die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls für den Zeitpunkt der Wider-
rufsverfügung vom 5. September 2000 nicht nachträglich zu begründen. Es
kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diese Forderungen
entsprechend seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 zwi-
schenzeitlich getilgt hat. Ebensowenig ist ein bereits im Zeitpunkt der Wider-
rufsverfügung bestehender Vermögensverfall aus den von der Antragsgegnerin
in das gerichtliche Verfahren eingeführten weiteren Vollstreckungsaufträgen
gegen den Antragsteller herzuleiten. Auch diese Vollstreckungsaufträge sind
erst nach der Widerrufsverfügung erteilt worden. Auf die Berechtigung der ihnen
zugrundeliegenden Forderungen, die der Antragsteller teilweise bestreitet,
kommt es deshalb nicht an.
2. Der Senat konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden,
weil die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2002 mit
einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Der
vom Antragsteller erklärte Widerruf dieses Einverständnisses wäre in entspre-
chender Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO allenfalls bei einer wesentli-
chen Änderung der Prozeßlage wirksam. Eine solche Änderung ist jedoch vom
Antragsteller nicht dargelegt worden und auch nicht zu ersehen.
Da der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat,
daß die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forde-
rungen im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bereits getilgt worden waren, ent-
spricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner außergerichtlichen Ausla-
gen anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Deppert
Basdorf
Ganter
Frellesen
Schott
Frey
Wosgien