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BGH Beschluss vom 26.11.2002 – AnwZ (B) 43/01

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 43/01

BESCHLUSS

vom

26. November 2002

in dem Verfahren

wegen Zulassung beim Oberlandesgericht

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den

Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr.

Wosgien

am 26. November 2002

beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszü-

gen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht er-

stattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der als Rechtsanwalt beim Landgericht B. und dem

Kammergericht zugelassen ist, hat mit Antrag vom 14. Februar/6. März 2001

um gleichzeitige Zulassung beim Oberlandesgericht S. nachgesucht. Die

Antragsgegnerin hat den Antrag abgelehnt; der Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hatte keinen Erfolg. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der so-

fortigen Beschwerde gewandt. Nachdem jedoch am 1. August 2002 das Gesetz

zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Ober-

landesgerichten in Kraft getreten ist (BGBl. I, 2850) und nunmehr gemäß § 78

Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. jeder an einem Oberlandesgericht zugelassene Rechts-

anwalt zur Prozeßvertretung bei allen Oberlandesgerichten befugt ist, haben

beide Seiten unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Hauptsache für erle-

digt erklärt.

II.

Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91a ZPO, § 13a FGG

nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Nach Ansicht des Senats entspricht es billigem Ermessen, keine Ge-

richtsgebühren zu erheben und von der Anordnung der Erstattung außerge-

richtlicher Auslagen abzusehen. Allerdings stand der angefochtene Beschluß

des Anwaltsgerichtshofes mit der seinerzeit geltenden (einfachrechtlichen) Ge-

setzeslage im Einklang. Gemäß § 226 Abs. 2 BRAO in der ihm nach der Ent-

scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2000 (BVerfGE

103, 1 ff.) zukommenden Fassung konnten die bei einem erstinstanzlichen Ge-

richt zugelassenen Rechtsanwälte nur bei dem übergeordneten Oberlandesge-

richt - nicht aber bei anderen Oberlandesgerichten - zugelassen werden. Indes

wurden auch insoweit verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Nach

der Aufhebung des Lokalisationsgebotes bei den Landgerichten (§ 78 ZPO

i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Neuordnung des Berufs-

rechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 17. Dezember 1999,

BGBl. I, 2448) und dem Wegfall des Verbots der Simultanzulassung für die

Rechtsanwälte bei den Oberlandesgerichten (BVerfGE 103, 1 ff.) war fraglich

geworden, ob das Lokalisationsgebot für diesen Personenkreis noch zu recht-

fertigen war (vgl. Füßer MDR 2001, 551, 553). Diese Bedenken haben mögli-

cherweise den Gesetzgeber veranlaßt, alsbald § 78 ZPO abermals zu ändern

und den bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälten die Po-

stulationsfähigkeit vor allen Oberlandesgerichten einzuräumen.

Deppert

Ganter

Otten

Frellesen

Schott

Frey

Wosgien