BGH Urteil vom 27.11.2002 – AnwZ (B) 54/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 54/02
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Schlick sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und Dr. Frey am
27. November 2002
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen Versäumung der Frist
zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß
des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. April
2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird
zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
50.000
Gründe
I.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2001 hat der damals noch zuständige Präsi-
dent des Oberlandesgerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-
waltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufsbescheid hat der
Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 26. April 2002 zurückgewiesen, der dem
Antragsteller am 29. Mai 2002 zugestellt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2002, der an "Rechtsanwaltskammer S.
und S. Anwaltsgerichtshof 1. Senat" gerichtet ist und den der An-
tragsteller persönlich beim Landgericht D. abgegeben hatte, hat der An-
tragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich ge-
gen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Beschwerde eingelegt.
Diesen Schriftsatz hat die Antragsgegnerin am 8. Juli 2002 per Telekopie
an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet. Mit Schreiben vom 19. Juli 2002 hat
der Antragsteller erneut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einreichung der sofortigen Be-
schwerde versäumt. Die angefochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs
ist dem Antragsteller am Mittwoch, dem 29. Mai 2002, zugestellt worden. Die
Frist von zwei Wochen, binnen der die sofortige Beschwerde schriftlich einzule-
gen war, ist somit am Mittwoch, dem 12. Juni 2002, abgelaufen. Die Beschwer-
deschrift ist jedoch erst am 8. Juli 2002, mithin verspätet, beim Anwaltsge-
richtshof eingegangen.
2. Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur
der "zweite" Wiedereinsetzungsantrag vom 19. Juli 2002 sein. Das "erste" Wie-
dereinsetzungsgesuch vom 3. Juni 2002 geht ins Leere, da insoweit nicht er-
sichtlich ist, daß der Antragsteller eine Prozeßhandlung versäumt haben könn-
te, bei der die infolge der Versäumung entstandenen Rechtsnachteile durch
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden könnten.
a) Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 7. September 2001 Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat sich dabei mit dem Bescheid vom
25. Juli 2001 inhaltlich auseinandergesetzt und geltend gemacht, aufgetretene
Zahlungsstockungen hätten ihren Ursprung nicht in einem Vermögensverfall,
sondern seien darauf zurückzuführen, daß seine als Kanzleileiterin tätige Le-
bensgefährtin überlastet gewesen und es daher zu einem "Bearbeitungsstau"
gekommen sei.
Danach kann das Vorbringen des Antragstellers, er habe erstmals durch
die Zustellung des angefochtenen Beschlusses von der gegen ihn anhängigen
"Rechtsanwaltssache" erfahren, nur dahin verstanden werden, daß er vom
weiteren Fortgang dieses Verfahrens, insbesondere von der Anberaumung des
Termins zur mündlichen Verhandlung, keine Kenntnis erlangt habe.
b) Nach § 233 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung von
Notfristen und bestimmten weiteren Fristen statthaft. Im Verfahren vor dem An-
waltsgerichtshof ist insoweit bedeutsam, daß nach § 40 Abs. 4 BRAO in Ver-
bindung mit § 22 Abs. 2 FGG entsprechend insbesondere eine Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand bei einer Versäumung der Frist für einen Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gewährt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom
13. Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 - NJW 1964, 2109).
Macht jedoch ein Verfahrensbeteiligter - wie hier - geltend, zu einer
sachgerechten Wahrung seiner Interessen deshalb nicht in der Lage gewesen
zu sein, weil er die Ladung zum Termin nicht erhalten habe, so kommt eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Terminsäumnis von vornher-
ein nicht in Betracht.
3. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 19. Juli 2002 ist unbegründet, weil
das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden an
Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG).
a) Der Antragsteller beabsichtigte, die Beschwerdeschrift persönlich zu
der "Poststelle" des Oberlandesgerichts zu bringen, also zu dem Gericht, bei
dem der Anwaltsgerichtshof errichtet ist (vgl. § 100 Abs. 1 BRAO). Versehent-
lich hat der Antragsteller das "Konvolut mit dem Wiedereinsetzungsantrag I"
nicht an der Poststelle des Oberlandesgerichts, sondern der des Landgerichts
abgegeben. Dieses Versehen hat der Antragsteller damit erklärt, daß er von
dem Umzug des Oberlandesgerichts zum S. platz und demjenigen des
Landgerichts in das alte Oberlandesgerichtsgebäude in der L. Straße
nichts gewußt habe. Dies vermag den Antragsteller nicht zu entschuldigen.
aa) Aus den Verfahrensakten ergibt sich, daß der Antragsteller die An-
tragsschrift vom 7. September 2001 an den Anwaltsgerichtshof beim Oberlan-
desgericht D. unter Angabe der neuen, bereits im angefochtenen Be-
scheid des damals noch zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts an-
gegebenen Anschrift S. platz gerichtet hat. Dies zeigt, daß der Umzug
des Oberlandesgerichts schon geraume Zeit vor der Abgabe der Beschwerde-
schrift vonstatten gegangen und dies in der Kanzlei des Antragstellers auch
registriert worden war. Aufgrund dessen braucht dem Hinweis des Antragstel-
lers, im aktuellen Gerichtsverzeichnis werde das Oberlandesgericht D.
nach wie vor noch unter der alten Adresse geführt, nicht weiter nachgegangen
zu werden.
bb) Hinzu kommt, daß ausweislich der bei den Gerichtsakten befindli-
chen dienstlichen Erklärung des Leitenden Oberstaatsanwalts S. vom
8. Juli 2002 dieser vom Antragsteller auf gezielte Nachfrage hin die Mitteilung
erhalten hat, er, der Antragsteller, habe das Gebäude L. Straße infol-
ge der großen Baumaßnahmen nur über einen Nebeneingang erreichen kön-
nen. War aber der übliche, dem Antragsteller möglicherweise vertraute Eingang
zu dem "alten" Oberlandesgerichtsgebäude nicht zugänglich und waren darüber
hinaus, wie der Antragsteller weiter angegeben hat, die Diensträume des
Oberlandesgerichts auf verschiedene Gebäudekomplexe verteilt und dadurch
das Auffinden der richtigen Örtlichkeit ohnehin erschwert, bestand für den An-
tragsteller Anlaß genug, sich durch gezielte Nachfrage darüber zu vergewis-
sern, daß es sich bei der von ihm aufgesuchten Poststelle tatsächlich um dieje-
nige des Oberlandesgerichts handelte.
b) Die Beschwerdeschrift war, ohne nähere Adressenangaben, gerichtet
an "Rechtsanwaltskammer S. und S. Anwaltsgerichtshof,
1. Senat". Diese Form der Adressierung, für deren Zustandekommen der An-
tragsteller keine Erklärung abgegeben hat, war nicht nur unvollständig, sondern
vor allem irreführend, weil die sofortige Beschwerde allein beim Anwaltsge-
richtshof einzulegen ist (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) und nicht bei der an erster
Stelle genannten Rechtsanwaltskammer. Diese Fehladressierung ist letztlich
die entscheidende Ursache dafür, daß die Beschwerdeschrift nicht rechtzeitig
beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist. Die auf der Fotokopie des Schriftsat-
zes vom 3. Juni 2002 deutlich sichtbaren Eingangsstempel lassen erkennen,
daß dieser am 4. Juni 2002 beim Landgericht eingegangen und bereits am
7. Juni 2002 bei der Antragsgegnerin angelangt war. Dies zeigt, daß die Be-
diensteten des Landgerichts ohne schuldhaftes Zögern das bei ihnen einge-
gangene Schriftstück weitergeleitet haben. Danach kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, daß bei korrekter und vollständiger Adressierung (An-
waltsgerichtshof beim Oberlandesgericht D. , S. platz ) die Be-
schwerdeschrift rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Anwaltsge-
richtshof eingegangen wäre.
4. Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Antragstellers für die Versäu-
mung der Beschwerdefrist hat ihre rechtliche Erheblichkeit nicht durch ein spä-
teres, ihm nicht zuzurechnendes Ereignis verloren. Insbesondere läßt sich nicht
feststellen, daß ein Fehlverhalten der Bediensteten des Landgerichts oder des
Vorstands oder sonstiger Amtswalter der Antragsgegnerin zur Versäumung der
Beschwerdefrist beigetragen hat.
a) Bei der Inaugenscheinnahme des ihnen übergebenen Schriftstücks
war für die Bediensteten des Landgerichts klar erkennbar, daß das Landgericht
für die bisherige und weitere Sachbehandlung in jeder Hinsicht unzuständig
war. Es war daher naheliegend, daß sie dieses Schriftstück unmittelbar an die
Behörde weitergeleitet haben, die nach der vom Antragsteller vorgenommenen
Adressierung an erster Stelle gestanden hat. Weitergehende Nachforschungs-
und Erkundigungspflichten waren an die Bediensteten der Poststelle des Land-
gerichts nicht zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR
85/97 - NJW 1998, 908 f; Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW
2000, 2511, 2512, im Anschluß an BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175 zu den
Weiterleitungspflichten eines Gerichts, das vor Anrufung der Rechtsmit-
telinstanz mit der Sache befaßt gewesen ist; wie der Pflichtenkreis des Gerichts
zu bestimmen ist, das erstmalig mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift mit
einer Sache befaßt wird, ist nicht abschließend geklärt, vgl. BVerfG, NJW 2001,
1143).
b) Die Antragsgegnerin hat die ihr vom Landgericht übermittelte Be-
schwerdeschrift erst am 8. Juli 2002 per Telekopie an den Anwaltsgerichtshof
weitergeleitet. Grund hierfür war, wie der dienstlichen Äußerung des Leitenden
Oberstaatsanwalts S. zu entnehmen ist, seine gezielte telefonische Nach-
frage vom gleichen Tag, die mit der an die Antragsgegnerin gerichteten Bitte
endete, den Beschwerdeschriftsatz "vorsorglich" an den Anwaltsgerichtshof zu
faxen. Dieser Bitte hat die Antragsgegnerin sofort entsprochen.
Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob der Antragsgegnerin hinsichtlich der
Einhaltung der Rechtsmittelfristen durch den Antragsteller überhaupt irgendwel-
che Fürsorgepflichten obgelegen haben. Jedenfalls kann ihr der Umstand, daß
die Antragsgegnerin sich bis zu diesem Anruf nicht dazu veranlaßt gesehen
hatte, aus eigenem Antrieb eine derartige Weiterleitung vorzunehmen, nicht als
offenkundig nachlässiges Fehlverhalten angelastet werden (vgl. hierzu den
Beschluß der 3. Kammer der Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. September 2001 - 1 BvR 476/01). Aufgrund der vom Antragsteller vor-
genommenen, irreführenden "Doppeladressierung" konnte die Antragsgegnerin
davon ausgehen, daß der Antragsteller mit gleicher Post eine für den Anwalts-
gerichtshof vorgesehene Beschwerdeschrift auf den Weg gebracht hatte und
die vom Antragsteller gewählte Verfahrensweise nur den Zweck verfolgte, sie
auf direktem Wege über die Rechtsmitteleinlegung zu informieren. Daß das
vom Landgericht an die Antragsgegnerin weitergeleitete Schriftstück die "ei-
gentliche" Beschwerdeschrift war, mußte sich ihr nicht aufdrängen.
III.
Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche
Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Hirsch
Basdorf
Ganter
Schlick
Schott
Wüllrich
Frey