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BGH Beschluss vom 27.11.2002 – II ZR 268/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 268/02

BESCHLUSS

vom

27. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für die

Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Herausgabe von

Unterlagen in Anspruch. Die Beklagten vertraten die Klägerin in mehreren ar-

beitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Klage hatte in beiden Instanzen kei-

nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem mehrere

beim BGH zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eine

Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544

ZPO n.F. den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz

gestellt.

II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus,

daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-

reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht

mutwillig oder aussichtslos erscheint.

An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwer-

de nach § 544 ZPO n.F. ist für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2006 nur

zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000,00

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:8)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)

26 Nr. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für die be-

gehrte Herausgabe einiger Schreiben und Unterlagen im Zusammenhang mit

der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit liegt jedenfalls weit unter der Zulässigkeits-

grenze von 20.000,00

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückge-

wiesen werden.

Röhricht

Henze

Goette

Kurzwelly

Münke

(cid:20)