BGH Beschluss vom 27.11.2002 – II ZR 268/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 268/02
BESCHLUSS
vom
27. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter
Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts für die
Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagten Rechtsanwälte auf Herausgabe von
Unterlagen in Anspruch. Die Beklagten vertraten die Klägerin in mehreren ar-
beitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten. Die Klage hatte in beiden Instanzen kei-
nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 hat die Klägerin, nachdem mehrere
beim BGH zugelassene Rechtsanwälte das Mandat niedergelegt bzw. eine
Vertretung abgelehnt hatten, für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544
ZPO n.F. den Antrag auf Beiordnung eines Anwalts für die Revisionsinstanz
gestellt.
II. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b ZPO setzt voraus,
daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-
reiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
An letzterer Voraussetzung fehlt es hier. Die Nichtzulassungsbeschwer-
de nach § 544 ZPO n.F. ist für die Übergangszeit bis 31. Dezember 2006 nur
zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000,00
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:3)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:8)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)
26 Nr. 8 EGZPO). Der Beschwerdewert für die be-
gehrte Herausgabe einiger Schreiben und Unterlagen im Zusammenhang mit
der arbeitsgerichtlichen Streitigkeit liegt jedenfalls weit unter der Zulässigkeits-
grenze von 20.000,00
Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mußte deshalb zurückge-
wiesen werden.
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke
(cid:20)