Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.11.2002 – VII ZR 180/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZR 180/02

BESCHLUSS

vom

28. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2002 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr.

Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom

10. April 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Ge-

genstandswert von 161.635,38

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Revisions-

gerichts, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensgrund-

rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Denn schon der von der Beschwerde beanstandete Fehler liegt nicht vor.

Das Kammergericht hat darauf abgestellt, daß der Beklagte bis zur letzten

mündlichen Verhandlung die Aufrechnung nicht erklärt hat. Das ist zutreffend.

Eine etwaige Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 11. März 2002 hätte

das Kammergericht nicht berücksichtigen müssen, weil der Schriftsatz dazu

nicht nachgelassen war, wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhand-

lung vom 6. Februar 2002 ergibt. Weder die Hinweise des Senats in der münd-

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lichen Verhandlung noch der Schriftsatz des Klägers vom 29. Januar 2002 ver-

hielten sich zu einer etwaigen Aufrechnungserklärung des Beklagten. Zutref-

fend hat das Kammergericht deshalb den Vortrag des Beklagten, die Aufrech-

nung sei erklärt, dahin verstanden, daß der Beklagte behaupten wollte, er habe

die Aufrechnung bis zur letzten mündlichen Verhandlung erklärt.

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka