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BGH Beschluß vom 02.12.2002 – NotZ 15/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 15/02
BESCHLUSS
Verkündet am: 2. Dezember 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 6 Abs. 2 Nr. 1
Für die Frage, ob noch fehlende allgemeine Wartezeit durch anderweitige
praktische Erfahrung ausgeglichen wird, ist ohne Bedeutung, welcher Art die
Tätigkeit des Bewerbers während seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
(etwa auch als Notarvertreter oder Notariatsverwalter) war.
BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 15/02 - KG Berlin
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauer
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Notarsenats des Kammergerichts vom 8. Mai 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-
rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1963 geborene Antragsteller ist seit dem 8. Mai 1995 zur Rechtsan-
waltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Er be-
warb sich um eine der im Amtsblatt für Berlin vom 31. März 2000 - mit am
2. Mai 2000 ablaufender Bewerbungsfrist - ausgeschriebenen 60 Notarstellen.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte die Antragsgegnerin dem An-
tragsteller mit, daß er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei. Er
erfülle die Voraussetzungen der allgemeinen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1
BNotO nicht, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht mindestens fünf
Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei. Eine Verkürzung der
allgemeinen Wartefrist gemäß III Nr. 10 Satz 1 der Allgemeinen Verfügung
über Angelegenheiten der Notare vom 22. April 1996 (AVNot) komme nicht in
Betracht; es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Zurückwei-
sung des Antrags für den Antragsteller eine besondere Härte bedeute.
Mit seinem hiergegen gerichteten, mit dem Antrag auf Erlaß einer einst-
weiligen Anordnung verbundenen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, hat
der Antragsteller geltend gemacht, die Auswahlentscheidung der Antragsgeg-
nerin sei schon formell rechtswidrig, weil das Verfahren zur Ausschreibung of-
fener Notarstellen in Berlin nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts entsprechend gesetzlich geregelt sei. Der Be-
scheid der Antragsgegnerin sei auch materiell rechtswidrig. Die Antragsgegne-
rin habe das ihr in bezug auf ein Absehen von der Einhaltung des Erfordernis-
ses der allgemeinen Wartezeit zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Im Falle
des Antragstellers liege bei einem Unterschreiten der allgemeinen Wartezeit
nur um sechs Tage ein eine Ausnahme rechtfertigender außergewöhnlicher
Sachverhalt vor, zumal er vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt drei Jahre als
Justitiar für die Treuhandanstalt gearbeitet und seit dem 1. April 1995 als As-
sessor in einer Anwaltskanzlei tätig gewesen sei; darüber hinaus habe er als
Rechtsanwalt eine Vielzahl von Notarvertretungen durchgeführt, von Anfang
1998 bis Anfang 2001 das Notariat eines mittlerweile verstorbenen Notars als
Notariatsverwalter geführt und sich seit dem 1. Februar 2002 in eigener Kanzlei
als Rechtsanwalt selbständig gemacht. Durch diese Tätigkeiten seien die feh-
lenden sechs Tage Wartezeit mehr als kompensiert.
Das Kammergericht (Notarsenat) hat den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung und auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit
der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf gericht-
liche Entscheidung weiter und bittet um einstweiligen Rechtsschutz im Be-
schwerdeverfahren.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung ist, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, unbegrün-
det; der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2001 ist rechtmäßig.
Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Bestellung zum Notar, noch
(nach Maßgabe seiner Hilfsanträge) auf erneute Bescheidung oder auf Neu-
ausschreibung der Notarstellen.
1.
Der Antragsteller erfüllte zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist
(2. Mai 2000) die allgemeine Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht;
angesichts dessen, daß er die Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft am 8. Mai 1995 erhalten hatte, fehlten sechs Tage.
a) Allerdings ist nach § 6 Abs. 2 BNotO der Ablauf der allgemeinen
Wartezeit keine zwingende Bedingung für die Bestellung des Bewerbers zum
Notar; die Vorschrift bestimmt einschränkend, daß als Notar "in der Regel" nur
bestellt werden "soll", wer diese Voraussetzung erfüllt. Da es sich lediglich um
eine Regelvoraussetzung handelt, kann in besonders begründeten Fällen von
deren Einhaltung abgesehen werden (BT-Drucks. 11/6007 S. 10). Hierdurch
wird der Justizverwaltung die Möglichkeit eröffnet, bei grundsätzlicher Geltung
der schematisch-starren, aber nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit
und Rechtspraktikabilität notwendigen Wartezeitregelung die erforderlichen
Ausnahmen zuzulassen. Die Bestellung eines Bewerbers, der die Regelvor-
aussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO nicht erfüllt, muß jedoch - schon wegen
des diesem innewohnenden Elements der Gleichbehandlung aller Mitbewer-
ber - auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben und kommt nur dann in
Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die
Abkürzung der Regelzeiten aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgrün-
den zwingend erscheint (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 -
DNotZ 1997, 900, 16. März 1998 - NotZ 24/97 - NJW-RR 1998, 1281 und 3.
Dezember 2001 - NotZ 17/01 - NJW 2002, 970; vgl. auch - zur örtlichen Warte-
zeit - Beschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 36/94 - DNotZ 1996, 894
und vom 16. März 1998 - NotZ 16/97 - DNotZ 1999, 244), wozu ausnahmswei-
se auch die Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese gehören kann (vgl.
Beschluß vom 3. Dezember 2001 aaO).
Zudem hat in Berlin die Justizverwaltung ihr Ermessen nach § 6 Abs. 2
BNotO allgemein durch die - auch entsprechend praktizierte - Bestimmung in
III. 10 AVNot eingeschränkt, wonach Ausnahmen vom Erfordernis der Warte-
zeiten (nur) in Betracht kommen, wenn die Zurückweisung des Antrags für den
Bewerber eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Beschränkung zieht
zwar den Kreis der denkbaren Ausnahmefälle eng, sie ist aber grundsätzlich
verbindlich; sie schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interes-
sen einzelner Bewerber an einer möglichst individuellen Prüfung der außerge-
wöhnlichen Umstände ihres jeweiligen Falles und dem entgegengesetzten An-
liegen der Justizverwaltung (wie auch der Mitbewerber), die - schwierige und
im Einzelfall kaum zuverlässig mögliche - Beurteilung der erforderlichen Erfah-
rungen eines Bewerbers in der Praxis der Rechtsbesorgung regelmäßig, wenn
nicht ein besonderer Härtefall vorliegt, anhand des Maßstabs der Zulassungs-
dauer vornehmen zu können (Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 aaO). Der
Gesichtspunkt der "besonderen Härte" verlangt ein besonders gestaltetes,
schweres Einzelschicksal (vgl. BGHZ 122, 136), wobei sich allerdings die Ent-
scheidung der Justizverwaltung nicht ausschließlich auf Umstände persönlicher
Art beziehen kann, sondern im Blick behalten muß, ob der Bewerber die erfor-
derliche Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im
Umgang mit der rechtsuchenden Bevölkerung erworben hat (Beschluß vom
14. Juli 1997 aaO).
b) Besondere persönliche Lebensumstände, die die Nichtberücksichti-
gung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfah-
rens als besondere Härte kennzeichnen könnten, sind nicht ersichtlich. Der
Umstand, daß dem Antragsteller an der allgemeinen Wartezeit nur die kurze
Zeitspanne von sechs Tagen fehlt, beinhaltet, wie sich aus den obigen Ausfüh-
rungen ergibt, für sich genommen keine besondere Härte. Bei anderer Sicht
könnte die Regelwartezeit letztlich völlig ausgehöhlt werden, was der gesetzli-
chen Regelung und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitbewerber
zuwiderliefe.
Es wäre allerdings ein besonderer Härtefall - bzw. der Standpunkt der
Antragsgegnerin wäre aus Gerechtigkeitsgründen unhaltbar -, wenn der An-
tragsteller die nicht (vollständig) nachgewiesene praktische Erfahrung so of-
fensichtlich in anderer Weise gewonnen hätte, daß sich die Verweisung auf die
Wartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren auf
Formalien darstellen würde (Beschluß vom 14. Juli 1997 aaO). Der Senat folgt
jedoch dem Kammergericht darin, daß ein solcher Tatbestand hier nicht vor-
liegt. Weder ergibt sich dieser ohne weiteres daraus, daß der Antragsteller frü-
her drei Jahre bei der Treuhandanstalt tätig war, noch daraus, daß er vor sei-
ner Zulassung als Rechtsanwalt bereits über einen Monat als Assessor in ei-
nem Anwaltsbüro angestellt war. Solche - im übrigen auch für den Werdegang
anderer Notarbewerber typischen - Tätigkeiten waren nicht zwangsläufig der-
selben Art wie die eines Rechtsanwalts als unabhängigen Organs der Rechts-
pflege im praktischen Umfang mit dem rechtsuchenden Publikum und den Ge-
richten.
c) Es findet im Rahmen der Prüfung des Erfordernisses der allgemeinen
Wartezeit (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO) auch keine Berücksichtigung, daß der An-
tragsteller nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt auch als Notariatsverwalter
tätig war und Notarvertretungen wahrgenommen hat. Die vom Senat bisher
mehrfach offengelassene Frage, ob Notarvertretungen und Beurkundungen als
Teil der (bei der allgemeinen Anwaltstätigkeit bereits berücksichtigten) An-
waltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann, in Betracht
gezogen werden dürfen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1997 aaO, vom
31. Juli 2000 aaO und vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, 1564,
1566), ist zu verneinen. Der Gesichtspunkt, daß der Bewerber als Notariats-
verwalter tätig war und Notarvertretungen wahrgenommen hat, ist erst von Be-
deutung bei der Prüfung der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern
(vgl. § 6 Abs. 3 BNotO), die die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO (all-
gemeine und besondere Wartezeit) erfüllt haben. Die Frage, ob die besagten
Wartezeiten erfüllt sind, ist also in einem ersten Schritt unabhängig davon zu
beantworten, wie die Zeit der Anwaltszulassung konkret ausgefüllt wurde. Eine
Prüfung und Bewertung der Anwaltstätigkeit im jeweiligen Einzelfall wäre auch
praktisch nicht möglich und würde zu einer unvertretbaren Verzögerung der
jetzt schon häufig langen Bewerbungsverfahren führen. Zudem würde die Be-
rücksichtigung einer umfangreichen Vertretungs- und Beurkundungspraxis da-
zu führen, daß Rechtsanwälte, die beruflich mit einem Notar verbunden sind,
gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt würden, denen der Zugang zu Notar-
vertretungen nicht in diesem Maße offensteht (Beschluß vom 16. Juli 2001
aaO).
2.
Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Hilfsantrags, die An-
tragsgegnerin zu einer erneuten Ausschreibung zu verpflichten, geltend macht,
das Ausschreibungsverfahren sei nicht hinreichend gesetzlich geregelt, folgt
der Senat dem nicht. § 6 b Abs. 2 BNotO sieht alternativ die Einreichung der
Bewerbung innerhalb einer von der Landesjustizverwaltung allgemein bekannt
gegebenen Frist oder "innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten Frist" vor;
letzteres genügt also den Vorgaben des - nach dem Beschluß des Bundesver-
fassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280) geänderten - Gesetzes.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt nicht, daß die konkrete Bewerbungs-
frist gesetzlich festgelegt sein muß. Es hat als eine ausreichende Regelung § 8
Abs. 1 Satz 1 BBG angesehen (BVerfGE aaO 296). Diese Bestimmung schreibt
keine feste Ausschreibungsfrist vor. In der hier maßgeblichen Ausschreibung
der Notarstellen war eine mehr als vierwöchige Bewerbungsfrist festgelegt
worden. Eine solche Frist ist auch im Blick auf Art. 12 GG hinreichend.
III.
Da mit dem vorliegenden Beschluß über die Hauptsache abschließend
entschieden wird, ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im
Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Ins Leere geht auch das Gesuch, die
Personalakten der von der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerber bzw. die
betreffenden Besetzungsberichte der Antragsgegnerin beizuziehen und dem
Antragsteller Akteneinsicht zu gewähren. Um die Auswahl unter mehreren ge-
eigneten Bewerbern geht es hier nicht, weil der Antragsteller, wie ausgeführt,
die Eignungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht erfüllt.
Rinne Streck Galke
Doyé Bauer