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BGH Beschluß vom 02.12.2002 – NotZ 17/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 17/02

BESCHLUSS

Verkündet am: 2. Dezember 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BNotO §§ 18 Abs. 3; 111 Abs. 1 Satz 1 und 2

Nur der Notar - nicht dagegen ein Urkundsbeteiligter - ist berechtigt, die Ent-

scheidung der Aufsichtsbehörde über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18

Abs. 3 Satz 1 BNotO) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß

§ 111 BNotO anzufechten.

BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02 - OLG Jena

wegen Entscheidung über die Pflicht zur Verschwiegenheit

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne

und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauer

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß

des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts

in Jena vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-

derechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ordnete in einem Zivilrechts-

streit, in dem die Antragsteller auf Zahlung von Anwaltsgebühren verklagt sind,

die Vernehmung von Notar M. S. an. Er sollte als Zeuge zu den Um-

ständen eines von ihm beurkundeten Kaufvertrages der Antragsteller mit K.

und W. gehört werden. Während die Antragsteller Notar S. von der

Pflicht zur Verschwiegenheit entbanden, taten dies die Käufer K. und W.

nicht. Notar S. fragte daraufhin bei dem Präsidenten des Landgerichts

M. , der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin, an,

ob er zur Aussage berechtigt sei. Der Präsident des Landgerichts entschied mit

Schreiben vom 9. Oktober 2000, daß Notar S. zur Verschwiegenheit ver-

pflichtet sei. Hiergegen haben die Antragsteller gerichtliche Entscheidung ge-

mäß § 111 BNotO beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzu-

lässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr

Begehren, die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts vom 9. Oktober

2000 aufzuheben, weiter und beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten,

Notar S. dahin zu bescheiden, daß er bezüglich der im Beweisbeschluß

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter Abschnitt A I genannten Be-

weisthemen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat

den Antrag zu Recht als unzulässig verworfen.

1.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur darauf gestützt wer-

den, daß der angegriffene Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten

beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Die Ver-

letzung bloßer Interessen genügt nicht. Die Antragsberechtigung ist gegeben,

wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des An-

tragstellers möglich erscheinen lassen. Das setzt voraus, daß die Verwaltung

nach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwider gehandelt hat,

die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen

zu dienen bestimmt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1992

- NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Satz 2 Notarvertreter 1, vom

18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März

1997 - NotZ 17/96 - DNotZ 1997, 824 <zu § 25 Abs. 1 Satz 2 DDR-NotVO>).

Daran fehlt es im Verhältnis zu den Antragstellern des Streitfalles.

Der angegriffene Bescheid des Präsidenten des Landgerichts erging

aufgrund des § 18 Abs. 3 BNotO. Danach kann der Notar die Entscheidung der

Aufsichtsbehörde nachsuchen, wenn im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur

Verschwiegenheit bestehen; soweit die Pflicht verneint wird, können daraus,

daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet wer-

den. Die Vorschrift dient nicht dem Beweisinteresse der Urkundsbeteiligten,

sondern dem Schutz des Notars. Ihm ermöglicht § 18 Abs. 3 BNotO gerade,

sich möglichen Beeinflussungsversuchen von Urkundsbeteiligten zu entziehen

und die Entscheidung in die Hände der am Urkundsgeschäft selbst unbeteilig-

ten Behörde zu legen (Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungs-

gesetz 2000 § 18 BNotO Rn. 26). Diese hat - anders als bei der Entscheidung

gemäß § 18 Abs. 2 zweiter Halbsatz BNotO - nicht das Recht, den Notar von

seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Sie stellt vielmehr nur fest, ob

unter den gegebenen Umständen eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit be-

steht. Im Verfahren nach § 18 Abs. 3 BNotO wird - zur Sicherheit des Notars -

lediglich geklärt, ob im Einzelfall überhaupt eine Verschwiegenheitspflicht be-

steht (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162,

163 <zu § 18 Abs. 2 BNotO a.F.>; Schippel, BNotO 7. Aufl. 2000 § 18 Rn. 63;

Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. 2000 § 18 Rn. 108). Die

Entscheidung der Aufsichtsbehörde kann - außer sonstigen Hauptverpflichte-

ten (vgl. Schippel aaO Rn. 3) - nur der Notar nachsuchen; anderen Personen

steht diese Befugnis nicht zu (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO; Schippel aaO Rn. 63;

a.A. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. 1976 § 376 Anm. A III c 1). Gegen die Entschei-

dung der Aufsichtsbehörde kommt dementsprechend allein dem Notar die An-

tragsberechtigung im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu.

2.

Die Antragsteller werden dadurch, daß sie die nach § 18 Abs. 3 BNotO

ergangene Entscheidung über die Verschwiegenheitspflicht nicht gemäß § 111

BNotO anfechten können, nicht rechtsschutzlos gestellt. Richtet sich der Notar

- was ihm freisteht (vgl. Sandkühler aaO Rn 109) - nach der Entscheidung der

Aufsichtsbehörde und verweigert er das Zeugnis (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO),

können die Antragsteller auf seiner Vernehmung bestehen. Dann hat das Zivil-

gericht den durch die Zeugnisverweigerung zwischen der beweisführenden

Partei, hier den Antragstellern, und dem Zeugen entstandenen Zwischenstreit

durch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 387 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Chr. Berger,

ZPO 21. Aufl. 1999 § 387 Rn. 2). Dabei ist das Zivilgericht an die Entscheidung

der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 3 BNotO) nicht gebunden (vgl. Schippel aaO).

Rinne

Streck

Galke

Doyé

Bauer