BGH Beschluss vom 02.12.2002 – NotZ 18/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 18/02
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2002
in dem Verfahren
wegen Anfechtung einer aufsichtsbehördlichen Weisung
hier: Namensführung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und
Dr. Bauer am 2. Dezember 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom
22. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-
zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000
festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die seit ihrer zweiten Eheschließung im Jahre 1989
den Familiennamen W.-K. führt, unter diesem Namen im Jahre
1996 zur Notarin bestellt wurde und diesen Namen auch im Rahmen ihrer Ur-
kundstätigkeit unter Verwendung eines entsprechenden Notarsiegels ge-
braucht, benutzt andererseits in ihrem geschäftlichen Briefkopf - im Rahmen
einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät - den Namen J. W. mit dem
Hinweis auf ihr Amt als Notarin ("J. W. Notarin; Fachanwältin für Fami-
lienrecht"). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom
12. Dezember 2001 angewiesen, im Geschäftsverkehr ausschließlich Briefbö-
gen zu verwenden, die ihren vollständigen gesetzlichen Namen enthalten. Ge-
gen diese Verfügung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung gestellt. Sie hat geltend gemacht, sie sei seit dem Jahre 1975 (ihrer er-
sten Eheschließung) in B. als Juristin unter dem Namen J. W. tätig, ha-
be unter diesem Namen Beiträge in Fachzeitschriften usw. veröffentlicht, sei
Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer B. , ehrenamtliche
Richterin am Anwaltsgericht B. und Vorsitzende des Landesverbandes B.
des Deutschen Juristinnenbundes. Sie habe auch nach ihrer zweiten Ehe-
schließung den ihr "aufgezwungenen" Doppelnamen in keiner Weise nach au-
ßen erkennbar geführt. Die vom Antragsgegner angeführte Gefahr von Ver-
wechslungen und Irrtümern bestehe nicht. Das Kammergericht (Senat für No-
tarsachen) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, denn der von der Antragstellerin an-
gefochtene Bescheid des Antragsgegners ist rechtmäßig.
Das Kammergericht hat mit ausführlicher - zutreffender, hiermit in Bezug
genommener - Begründung dargelegt, daß die Verwendung eines anderen als
des gesetzlichen Namens mit den allgemeinen Amtspflichten eines Notars nicht
zu vereinbaren ist. Die Antragstellerin stellt dies in ihrer Beschwerdebegrün-
dung, was die Namensführung bei der amtlichen Tätigkeit des Notars angeht,
(vgl. OLG Köln FamRZ 1988, 680; BVerfG NJW 1988, 1577 f), selbst nicht in
Frage; sie meint jedoch, diese Verpflichtung gelte nicht, wenn sie "ansonsten"
den zweiten Teil ihres Doppelnamens zur Vereinfachung weglasse. Hierbei
übersieht die Antragstellerin, daß die Art und Weise, wie der Notar in seinen
geschäftlichen Briefbögen nach außen auftritt - sei es für sich als Notar, sei es
in beruflicher Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten - ebenfalls zur Amtsführung
der Notarinnen und Notare gehört. Das ist nicht entscheidend anders als bei
der - allerdings wesentlich formalisierter geregelten - Anbringung eines Na-
mensschilds (vgl. § 3 Abs. 2 DONot). Daß die Verwendung eines anderen oder
nur eines Teils des richtigen Namens des Notars im geschäftlichen Schriftver-
kehr jedenfalls die Möglichkeit von Verwechslungen und Irrtümern birgt, läßt
sich nicht in Abrede stellen. Darauf, ob es - was die Beschwerde bestreitet - in
der Vergangenheit derartiges gegeben hat, kommt es nicht an.
Rinne
Streck
Galke
Doyé
Bauer