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BGH Beschluss vom 02.12.2002 – NotZ 18/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 18/02

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2002

in dem Verfahren

wegen Anfechtung einer aufsichtsbehördlichen Weisung

hier: Namensführung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und

Dr. Bauer am 2. Dezember 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom

22. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-

zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die seit ihrer zweiten Eheschließung im Jahre 1989

den Familiennamen W.-K. führt, unter diesem Namen im Jahre

1996 zur Notarin bestellt wurde und diesen Namen auch im Rahmen ihrer Ur-

kundstätigkeit unter Verwendung eines entsprechenden Notarsiegels ge-

braucht, benutzt andererseits in ihrem geschäftlichen Briefkopf - im Rahmen

einer überörtlichen Rechtsanwaltssozietät - den Namen J. W. mit dem

Hinweis auf ihr Amt als Notarin ("J. W. Notarin; Fachanwältin für Fami-

lienrecht"). Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom

12. Dezember 2001 angewiesen, im Geschäftsverkehr ausschließlich Briefbö-

gen zu verwenden, die ihren vollständigen gesetzlichen Namen enthalten. Ge-

gen diese Verfügung hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung gestellt. Sie hat geltend gemacht, sie sei seit dem Jahre 1975 (ihrer er-

sten Eheschließung) in B. als Juristin unter dem Namen J. W. tätig, ha-

be unter diesem Namen Beiträge in Fachzeitschriften usw. veröffentlicht, sei

Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer B. , ehrenamtliche

Richterin am Anwaltsgericht B. und Vorsitzende des Landesverbandes B.

des Deutschen Juristinnenbundes. Sie habe auch nach ihrer zweiten Ehe-

schließung den ihr "aufgezwungenen" Doppelnamen in keiner Weise nach au-

ßen erkennbar geführt. Die vom Antragsgegner angeführte Gefahr von Ver-

wechslungen und Irrtümern bestehe nicht. Das Kammergericht (Senat für No-

tarsachen) hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, denn der von der Antragstellerin an-

gefochtene Bescheid des Antragsgegners ist rechtmäßig.

Das Kammergericht hat mit ausführlicher - zutreffender, hiermit in Bezug

genommener - Begründung dargelegt, daß die Verwendung eines anderen als

des gesetzlichen Namens mit den allgemeinen Amtspflichten eines Notars nicht

zu vereinbaren ist. Die Antragstellerin stellt dies in ihrer Beschwerdebegrün-

dung, was die Namensführung bei der amtlichen Tätigkeit des Notars angeht,

(vgl. OLG Köln FamRZ 1988, 680; BVerfG NJW 1988, 1577 f), selbst nicht in

Frage; sie meint jedoch, diese Verpflichtung gelte nicht, wenn sie "ansonsten"

den zweiten Teil ihres Doppelnamens zur Vereinfachung weglasse. Hierbei

übersieht die Antragstellerin, daß die Art und Weise, wie der Notar in seinen

geschäftlichen Briefbögen nach außen auftritt - sei es für sich als Notar, sei es

in beruflicher Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten - ebenfalls zur Amtsführung

der Notarinnen und Notare gehört. Das ist nicht entscheidend anders als bei

der - allerdings wesentlich formalisierter geregelten - Anbringung eines Na-

mensschilds (vgl. § 3 Abs. 2 DONot). Daß die Verwendung eines anderen oder

nur eines Teils des richtigen Namens des Notars im geschäftlichen Schriftver-

kehr jedenfalls die Möglichkeit von Verwechslungen und Irrtümern birgt, läßt

sich nicht in Abrede stellen. Darauf, ob es - was die Beschwerde bestreitet - in

der Vergangenheit derartiges gegeben hat, kommt es nicht an.

Rinne

Streck

Galke

Doyé

Bauer