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BGH Beschluß vom 02.12.2002 – NotZ 19/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2002

in dem Verfahren

NotZ 19/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

KostO § 154

Zur Verpflichtung des Notars, in der Kostenrechnung den angesetzten

Geschäftswert aufzuschlüsseln.

BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 19/02 - OLG Koblenz

wegen Anweisung zum Inhalt der Kostenrechnungen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und

Dr. Bauer am 2. Dezember 2002

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom

21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-

zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500

festgesetzt.

Gründe

I.

Im Anschluß an eine Prüfung der Amtsführung des Antragstellers durch

den Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners traf der Antragsgegner mit

Schreiben vom 31. Januar 2002 gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot die Anord-

nung, "daß Sie künftig entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungs-

beauftragten verfahren und bei zusammengesetzten Werten alle Einzelwerte

mit Werterläuterungen auf der Kostenrechnung vermerken." Gegen diese Ver-

fügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er

hat den Standpunkt vertreten, die gesetzlichen Vorschriften verpflichteten ihn

nicht, auf der Kostenrechnung Einzelwerte anzugeben und zu erläutern; es ge-

nüge vielmehr, die Einzelwerte in einem Vermerk in den Nebenakten aufzu-

nehmen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42

Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das

Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet

zurückgewiesen, denn die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom

31. Januar 2002 ist rechtmäßig.

1.

Zu Unrecht sieht der Antragsteller sich vom Oberlandesgericht mit sei-

nem Vorbringen übergangen, die streitige Anweisung sei nicht genügend be-

stimmt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid des Antragstellers ersichtlich

- zutreffend - im Sinne einer Anweisung an den Antragsteller verstanden, in

seinen Kostenrechnungen bei (allen) zusammengesetzten Werten die Einzel-

werte, erforderlichenfalls mit Werterläuterungen, zu vermerken. Entgegen den

Deutungen des Antragstellers ist diese Anweisung unmißverständlich. Sie ver-

pflichtet den Antragsteller bei zusammengesetzten Werten grundsätzlich zur

schlagwortartigen Bezeichnung der darin enthaltenen Einzelwerte, wobei die-

se, wenn es ausnahmsweise zum Verständnis erforderlich ist, in geeigneter

Form kurz zu erläutern sind. Der Zusatz "... entsprechend den Ausführungen

des Herrn Prüfungsbeauftragten ..." führt weder zu widersprüchlichen Aussa-

gen noch zu inhaltlichen Abweichungen oder Einschränkungen, sondern er

dient nur zur Erläuterung der getroffenen Anordnung.

2.

Die Anordnung des Antragsgegners, zu der dieser nach § 32 Abs. 3

Satz 2 DONot befugt war, steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausge-

führt hat, im Einklang mit den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO.

Danach sind in der von dem Notar unterschriebenen Berechnung der

Gebühren und Auslagen "der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kur-

ze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der

Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa

verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse" anzugeben. Aus

dieser Aufzählung ergibt sich der Zweck der Vorschrift, die Kostenrechnung für

den Empfänger durchschaubar und verständlich zu machen. Diesem Geset-

zeszweck ist nur dann Genüge getan, wenn die Kostenberechnung des Notars

aus sich selbst nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihres

zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende

Umstände nötigt (OLG Hamm NJW-RR 2000, 366; Göttlich/Mümmler/Assen-

macher/Mathias KostO 14. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Nr. 2.2.1; Ben-

gel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 15. Aufl. § 154

Rn. 7 f.). Dies legt nahe, daß der Notar auch den Geschäftswert so darstellen

muß, daß der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben

nachvollziehen kann. Zu diesem Zweck kann es aber auch erforderlich sein,

den Geschäftswert in dem oben genannten Umfang aufzuschlüsseln (vgl.

OLG Oldenburg OLGR 2000, 272 = Nds. Rpfl. 2000, 314; LG Bayreuth

JurBüro 1975, 1629; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 154 KostO Rn. 6 u.

12).

3.

Entgegen der Beschwerde verstößt die an den Antragsteller gerichtete

Anordnung weder gegen den Gleichheitssatz, noch ist sie unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner hat auf ein Schreiben seines Prüfungsbeauftragten vom

18. Januar 2002 verwiesen, wonach sämtliche von ihm bisher geprüften Notare

im Bezirk des Oberlandesgerichts K. ausnahmslos bei zusammengesetzten

Werten Erläuterungen vornehmen. Nennenswerter zusätzlicher Arbeits- und

Kostenaufwand ist damit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des Be-

schwerdeführers war das vorliegend vom Antragsgegner gewählte Verfahren

auch nicht unnötig im Hinblick auf eine bei Einwendungen gegen die Kostenbe-

rechnung mögliche Einschaltung der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde

gemäß § 156 Abs. 6 KostO. Vorliegend geht es nicht um Einwendungen gegen

einzelne Kostenberechnungen des Antragstellers, sondern um seine allgemei-

ne Amtsführung, was die Aufschlüsselung des Geschäftswerts in den Kosten-

rechnungen angeht, und um die - nachhaltige - Weigerung des Antragstellers,

sich insoweit nach der vom Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners vertre-

tenen, zutreffenden Rechtsauffassung zu richten.

Rinne

Streck

Galke

Doyé

Bauer