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BGH Beschluß vom 02.12.2002 – NotZ 19/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2002
in dem Verfahren
NotZ 19/02
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
KostO § 154
Zur Verpflichtung des Notars, in der Kostenrechnung den angesetzten
Geschäftswert aufzuschlüsseln.
BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 19/02 - OLG Koblenz
wegen Anweisung zum Inhalt der Kostenrechnungen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und
Dr. Bauer am 2. Dezember 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Koblenz vom
21. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-
zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500
festgesetzt.
Gründe
I.
Im Anschluß an eine Prüfung der Amtsführung des Antragstellers durch
den Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners traf der Antragsgegner mit
Schreiben vom 31. Januar 2002 gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 DONot die Anord-
nung, "daß Sie künftig entsprechend den Ausführungen des Herrn Prüfungs-
beauftragten verfahren und bei zusammengesetzten Werten alle Einzelwerte
mit Werterläuterungen auf der Kostenrechnung vermerken." Gegen diese Ver-
fügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er
hat den Standpunkt vertreten, die gesetzlichen Vorschriften verpflichteten ihn
nicht, auf der Kostenrechnung Einzelwerte anzugeben und zu erläutern; es ge-
nüge vielmehr, die Einzelwerte in einem Vermerk in den Nebenakten aufzu-
nehmen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42
Abs. 4 BRAO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das
Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet
zurückgewiesen, denn die angegriffene Verfügung des Antragsgegners vom
31. Januar 2002 ist rechtmäßig.
1.
Zu Unrecht sieht der Antragsteller sich vom Oberlandesgericht mit sei-
nem Vorbringen übergangen, die streitige Anweisung sei nicht genügend be-
stimmt. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid des Antragstellers ersichtlich
- zutreffend - im Sinne einer Anweisung an den Antragsteller verstanden, in
seinen Kostenrechnungen bei (allen) zusammengesetzten Werten die Einzel-
werte, erforderlichenfalls mit Werterläuterungen, zu vermerken. Entgegen den
Deutungen des Antragstellers ist diese Anweisung unmißverständlich. Sie ver-
pflichtet den Antragsteller bei zusammengesetzten Werten grundsätzlich zur
schlagwortartigen Bezeichnung der darin enthaltenen Einzelwerte, wobei die-
se, wenn es ausnahmsweise zum Verständnis erforderlich ist, in geeigneter
Form kurz zu erläutern sind. Der Zusatz "... entsprechend den Ausführungen
des Herrn Prüfungsbeauftragten ..." führt weder zu widersprüchlichen Aussa-
gen noch zu inhaltlichen Abweichungen oder Einschränkungen, sondern er
dient nur zur Erläuterung der getroffenen Anordnung.
2.
Die Anordnung des Antragsgegners, zu der dieser nach § 32 Abs. 3
Satz 2 DONot befugt war, steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausge-
führt hat, im Einklang mit den Erfordernissen des § 154 Abs. 2 KostO.
Danach sind in der von dem Notar unterschriebenen Berechnung der
Gebühren und Auslagen "der Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kur-
ze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der
Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa
verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse" anzugeben. Aus
dieser Aufzählung ergibt sich der Zweck der Vorschrift, die Kostenrechnung für
den Empfänger durchschaubar und verständlich zu machen. Diesem Geset-
zeszweck ist nur dann Genüge getan, wenn die Kostenberechnung des Notars
aus sich selbst nachvollziehbar ist und die Ermittlung und Auslegung ihres
zwingend vorgeschriebenen Inhalts nicht zum Rückgriff auf außerhalb liegende
Umstände nötigt (OLG Hamm NJW-RR 2000, 366; Göttlich/Mümmler/Assen-
macher/Mathias KostO 14. Aufl. Stichwort "Kostenberechnung" Nr. 2.2.1; Ben-
gel/Tiedtke, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 15. Aufl. § 154
Rn. 7 f.). Dies legt nahe, daß der Notar auch den Geschäftswert so darstellen
muß, daß der Empfänger der Kostenberechnung die Ermittlung desselben
nachvollziehen kann. Zu diesem Zweck kann es aber auch erforderlich sein,
den Geschäftswert in dem oben genannten Umfang aufzuschlüsseln (vgl.
OLG Oldenburg OLGR 2000, 272 = Nds. Rpfl. 2000, 314; LG Bayreuth
JurBüro 1975, 1629; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 154 KostO Rn. 6 u.
12).
3.
Entgegen der Beschwerde verstößt die an den Antragsteller gerichtete
Anordnung weder gegen den Gleichheitssatz, noch ist sie unverhältnismäßig.
Der Antragsgegner hat auf ein Schreiben seines Prüfungsbeauftragten vom
18. Januar 2002 verwiesen, wonach sämtliche von ihm bisher geprüften Notare
im Bezirk des Oberlandesgerichts K. ausnahmslos bei zusammengesetzten
Werten Erläuterungen vornehmen. Nennenswerter zusätzlicher Arbeits- und
Kostenaufwand ist damit nicht verbunden. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers war das vorliegend vom Antragsgegner gewählte Verfahren
auch nicht unnötig im Hinblick auf eine bei Einwendungen gegen die Kostenbe-
rechnung mögliche Einschaltung der dem Notar vorgesetzten Dienstbehörde
gemäß § 156 Abs. 6 KostO. Vorliegend geht es nicht um Einwendungen gegen
einzelne Kostenberechnungen des Antragstellers, sondern um seine allgemei-
ne Amtsführung, was die Aufschlüsselung des Geschäftswerts in den Kosten-
rechnungen angeht, und um die - nachhaltige - Weigerung des Antragstellers,
sich insoweit nach der vom Prüfungsbeauftragten des Antragsgegners vertre-
tenen, zutreffenden Rechtsauffassung zu richten.
Rinne
Streck
Galke
Doyé
Bauer