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BGH Beschluss vom 02.12.2002 – NotZ 20/02
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 20/02
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2002
in dem Verfahren
wegen Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung,
hier: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und
Dr. Bauer am 2. Dezember 2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 3. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-
zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird
für das Beschwerdeverfahren auf
12.500
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
tgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller wurde am 13. Februar 2002 eine Verfügung des An-
tragsgegners (Präsident des Oberlandesgerichts O. ) vom 1. Februar
2002 zugestellt. Hiergegen reichte er am 13. März 2002 beim Präsidenten des
Oberlandesgerichts O. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein.
Den von dort am 18. März 2002 weitergeleiteten und am 20. März 2002 einge-
gangen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht Celle
(Notarsenat) als unzulässig (verfristet) verworfen und zugleich den Antrag des
Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Frist zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu-
rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht
fristgerecht (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) beim zuständigen Oberlandesgericht
(§ 111 Abs. 3 Satz 1 BNotO; § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 37 BRAO), also bei
dem in Niedersachsen in Notarsachen allein zuständigen Oberlandesgerichts
Celle (§ 111 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 100 BNotO; Nds. Verordnung über die Ge-
richtsbarkeit für Notare vom 13. März 1961 [GVBl. S. 103]), gestellt.
2.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung versagt, weil nicht
glaubhaft gemacht ist, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist ohne
sein Verschulden verhindert war. Der Antragsteller hätte als Notar die Geset-
zeslage kennen müssen oder sich notfalls über diese informieren können (vgl.
Senatsbeschluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4
Satz 2 Wiedereinsetzung 2).
Der Senat tritt dem Oberlandesgericht auch darin bei, daß ein Sachver-
halt, durch den ausnahmsweise das Verschulden des Antragstellers ausge-
räumt sein könnte, nicht glaubhaft gemacht ist. Soweit der Antragsteller be-
hauptet, er habe auf seine Anfrage von der Sachbearbeiterin des Antragsgeg-
ners die Auskunft erhalten, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an
das Oberlandesgericht O. zu richten sei, um dann vom Oberlandesge-
richt O. an das für die Entscheidung zuständige Gericht weitergeleitet
zu werden, steht dies, wie im angefochtenen Beschluß näher ausgeführt wird,
in Widerspruch zu der Darstellung der Justizamtfrau G. in ihrer dienstli-
chen Äußerung.
Der Antragsgegner war schließlich auch nicht gehalten, den am Tage
des Fristablaufs bei hm eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
noch am selben Tage außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs an das zu-
ständige Oberlandesgericht Celle weiterzuleiten. Auch insoweit nimmt der Se-
nat auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug.
Rinne
Streck
Galke
Doyé
Bauer