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BGH Beschluss vom 02.12.2002 – NotZ 6/02

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 6/02

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2002

in dem Verfahren

wegen Abgabenerhebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2. Dezember 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck und Galke

sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauer

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandes-

gerichts Dresden vom 23. November 2001 abgeändert.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2001 wird auch

insoweit aufgehoben, als er die Geschäfte

A 11299 I. (UR-Nr. 105/97)

A 11299 I. (Grundbuchberichtigungsantrag)

A 11815 D. (UR-Nr. 921/98)

A 12523 T. (UR-Nr. 154/98)

betrifft.

Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch insoweit unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Verfahren der sofortigen Be-

schwerde nicht erhoben; im Beschwerdeverfahren angefallene

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtete Antrags-

gegnerin erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Abgaben von den Notaren ihres

Tätigkeitsgebiets. Nach den von der Antragsgegnerin für jedes Haushaltsjahr

erlassenen, im wesentlichen gleichlautenden Abgabensatzungen berechnen

sich die Abgaben aus den abgabepflichtigen Gebühren. Bereits mit der An-

tragsgegnerin abgerechnete, tatsächlich aber uneinbringliche Gebühren kön-

nen später wieder abgesetzt werden. Hierzu erließ der Verwaltungsrat der An-

tragsgegnerin, gestützt auf eine Ermächtigung in der Abgabensatzung, Richtli-

nien (Beschluß vom 26. Mai 1991, geändert durch Beschluß vom 22. Januar

1998).

Der Antragsteller war Notar im Tätigkeitsgebiet der Antragsgegnerin. Er

beantragte am 13. August und 16. Oktober 2000, ihm eine Gutschrift für nach-

träglich nicht einbringlich gewordene abgabepflichtige Gebühren zu erteilen

sowie Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen zu erstatten. Nachdem ein

Bescheid bis zum 2. Januar 2001 nicht ergangen war, beantragte der An-

tragsteller, die Antragsgegnerin durch gerichtliche Entscheidung zu verpflich-

ten, über seinen Antrag vom 13. August 2000 zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin entschied über die Anträge des Antragstellers vom

13. August und 16. Oktober 2000 am 4. Januar 2001. Sie stimmte teilweise der

Gebührenabschreibung zu und erstattete dem Antragsteller einen Teil der für

uneinbringliche Gebühren verauslagten Vollstreckungskosten. Der Antragstel-

ler hat daraufhin den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2001 "zum

Gegenstand des Antrages" auf gerichtliche Entscheidung gemacht.

Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 4. Januar 2001, soweit er

die Fälle

A 08109 K. (UR-Nr. 1581/95) A 11208 D. (UR-Nr. 2755/96) A 10119 B. (UR-Nr. 577/96) A 09167 B. (UR-Nr. 2517/97) A 01815 R. A 02238 U.

betrifft, aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im übri-

gen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er

seinen Antrag, soweit dieser nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt

worden ist, weiterverfolgt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-

fang begründet, im übrigen unbegründet.

1.

Die sofortige Beschwerde hat sich nicht teilweise erledigt.

a) Der Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren geltend, als Notar

im Ruhestand habe er uneinbringliche Gebühren auch nach Erstellung der Jah-

resabrechnung von der Abrechnung für den Monat des Ausscheidens absetzen

dürfen. Die Antragsgegnerin habe in diesem Fall eine berichtigte Jahresab-

rechnung erstellen müssen (Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinien vom

26. Mai 1991 = § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Richtlinien i.d.F. vom 12. Januar

1998). Dementsprechend habe die Antragsgegnerin nach Zustimmung zur Ab-

schreibung in den Fällen

A 01815 - R. A 02870 - F. (UR-Nr. 3143/94) A 04271 - K. A 05151 - S. A 06411 - Z. (UR-Nr. 2278/95) A 06570 - S. A 08784 - S. (UR-Nr. 515/96) B 08961 - F. GmbH A 09013 - S. A 09184 - S. B 09167 - B. GmbH (UR-Nr. 2517/97) A 09449 - U. A 10119 - B. (UR-Nr. 577/96) B 10168 - R. (UR-Nr. 525/96) A 10377 - K. (UR-Nr. 1121/96) A 10466 - N.N. A 10737 - S. A 10868 - S. B 10904 - U. B 10936 - U. A 11208 - D. (UR-Nr. 2755/96) A 11534 - B. A 11660 - F.

A 11925 - K. (UR-Nr. 1410/97) A 12715 - S. (Bescheid vom 4. Januar 2001 [GA I 30])

und nach gerichtlicher Verpflichtung zur Zustimmung in den Fällen

A 08109 K. (UR-Nr. 1581/95) A 02238 U.

eine berichtigte Jahresabrechnung erteilen müssen. Das sei am 5. April 2002,

nach Einlegung der sofortigen Beschwerde am 1. Februar 2002, geschehen

und habe zur Erledigung des Rechtsmittels geführt.

b) Die sofortige Beschwerde hätte sich in dem vom Antragsteller ange-

nommenen Umfang erledigen können, wenn der Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung darauf gerichtet gewesen wäre, die Antragsgegnerin zur Erteilung

einer berichtigten Jahresabrechnung zu verpflichten. Das war indes nicht der

Fall. Hinsichtlich des Vorgangs A 02870 F. (UR-Nr. 3143/94) kommt hin-

zu, daß der Antragsteller den Antrag insoweit zurückgenommen hat.

Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, "die Antragsgegnerin für

verpflichtet zu erklären, über meinen Antrag vom 13.8.2000 auf Abschreibung

uneinbringlicher abgabenpflichtiger Gebühren an der Notarstelle A. einschl.

des Ersatzes meiner Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen zu ent-

scheiden". Nachdem die Antragsgegnerin am 4. Januar 2001 über diesen An-

trag und den gleichgerichteten Antrag vom 16. Oktober 2000 entschieden hat-

te, machte der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 12. März 2001 und 23. März

2001 deren Bescheid vom 4. Januar 2001 "zum Gegenstand des Antrages".

Der Bescheid vom 4. Januar 2001 verhielt sich aber, wie der Antragsteller im

Grunde selbst darlegt (Schriftsatz vom 21. Mai 2002 S. 2 vierter Absatz a.E.),

nur über die Zustimmung zur Gebührenabschreibung oder deren Versagung

und über die Erstattung verauslagter Vollstreckungskosten. Das Oberlandesge-

richt hat dementsprechend festgestellt, der Antragsteller begehre sowohl die

Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsakts als auch die Verpflichtung der

Antragsgegnerin zur Zustimmung zu der Abschreibung der Gebühren als un-

einbringlich und zur Auskehr der verlangten Vollstreckungskosten. Mit der so-

fortigen Beschwerde trägt der Antragsteller (aaO fünfter Absatz) zwar vor, "u.a.

deshalb (scil. weil die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 4. Januar 2001

der Verpflichtung zur Erteilung einer berichtigten Jahresabrechnung nicht

nachgekommen sei) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt" zu haben.

Die vorgenannten Schriftsätze des Antragsgegners enthalten indes keine da-

hingehende Antragserweiterung. Die Beschwerdebegründung benennt auch

keinen Schriftsatz, in dem die Erteilung einer berichtigten Jahresrechnung be-

antragt worden sein soll.

2.

Der Antragsteller war berechtigt, die Gebühren wegen der Geschäfte

A 11299 I. (UR-Nr. 105/97) A 11299 I. (Grundbuchberichtigungsantrag) A 11815 D. (UR-Nr. 921/98) A 12523 T. (UR-Nr. 154/98)

als uneinbringlich abzuschreiben. Die in dem Geschäft A 08109 K. (UR-

Nr. 1547/95) angefallenen Gebühren waren hingegen nicht absetzbar.

a) A 08109 K. (UR-Nr. 1547/95)

Nach Nr. 3 der Richtlinien vom 26. Mai 1991 konnten "uneinbringliche

Gebühren", die im Einzelfall 100 DM überstiegen - was bei der Kostenberech-

nung K. vom 6. Juli 1995 der Fall war - nur abgesetzt werden, wenn Voll-

streckungsmaßnahmen gegen alle Kostenschuldner ohne Erfolg waren. "Un-

einbringlich" hieß schon dem Wortlaut nach, insbesondere aber nach dem Sinn

der dem Notar eingeräumten Abschreibungsbefugnis, daß er - naturgemäß vor

Eintritt der Verjährung - vergeblich versucht haben mußte, die Gebühren mit

den Mitteln der Zwangsvollstreckung gegen alle Kostenschuldner beizutreiben

(vgl. jetzt § 1 Abs. 2 der Richtlinien i.d.F. vom 22. Januar 1998). Das hatte der

Antragsteller nicht getan.

Kostenschuldner (§§ 2 Nr. 1; 141 KostO) der bei dem Übergabevertrag

vom 4. Juli 1995, angefallenen Gebühren waren die vertragsschließenden ge-

schiedenen Eheleute I. und J . K. . In bezug auf I. K. mochte

von Uneinbringlichkeit auszugehen sein. Das galt aber nicht für J. K. ,

den zweiten Kostenschuldner. Zum Beleg seiner Bemühungen, von J.

K. Zahlung zu erlangen, hat der Antragsteller lediglich eine am 14. April

1999 eingeholte Auskunft des Einwohnermeldeamtes von A. vorge-

legt. Danach konnte J. K. nicht als gemeldet oder gemeldet gewesen

ermittelt werden. J. K. war, wie der Antragsteller bereits am 7. Sep-

tember 1995 in Erfahrung gebracht hatte (A 8109 Bl. 63, 70), nach M.

verzogen. Dort hätte der Antragsteller die Kosten von J. K. einfordern

müssen. Es ist nicht ersichtlich, daß dies geschehen wäre.

b) A 09052 W. (UR-Nr. 2520/95)

Der Antragsteller war nicht befugt, die bei diesem Geschäft angefallenen

Gebühren als uneinbringlich abzuschreiben.

Der Antragsteller hat allerdings nachgewiesen, daß er erfolglos versuch-

te, die Kostenforderung gegen E. und P. W. beizutreiben. Die Mobi-

liarzwangsvollstreckung gegen diese Kostenschuldner verlief fruchtlos. Zwar

waren E. und P. W. noch Miteigentümer zu je ½ eines Hausgrund-

stücks. Es ist aber nicht davon auszugehen, daß die vom Antragsteller am

9. März 1998 erwirkte Sicherungshypothek werthaltig war. Die Antragsgegnerin

hat in ihrem Bescheid vom 4. Januar 2001 zugestanden, "Der Gesamtschuld-

ner P. W. und E. W. gelten als unpfändbar i.S.d. AbschrRL."

Der Antragsteller hatte aber als weiteren Kostenschuldner die O.

(im folgenden O. ). Die hatte den An-

tragsteller nämlich beauftragt, den Abschluß des Leasingvertrages in der Wei-

se zu beurkunden, daß sie vollmachtlos durch die Eheleute W. vertre-

ten werde. Ein solcher Auftrag kann dem Schreiben der O. vom

24. Oktober 1995 entnommen werden, das die Eheleute W. dem An-

tragsteller übergaben (A 09052 Bl. 18). Darin bat die O. die Eheleute

W. , "bei Ihrem Notar" den - offenbar im Entwurf beigefügten - Leasingver-

trag zu beurkunden und anschließend zurückzusenden, damit sie ihm "beim

hiesigen Notar annehmen" könne. Hierdurch veranlaßte sie die Beurkun-

dungstätigkeit des Antragstellers und war daher nach den §§ 2 Nr. 1; 141

KostO zur Zahlung der Kosten verpflichtet (vgl. BayObLG JurBüro 1994, 234 f;

OLG Düsseldorf MDR 1989, 830; KG FGPrax 1998, 30 f; LG Passau MittBay-

Not 1994, 474; Korintenberg/Lappe, KostO 15. Aufl. 2002 § 2 Rn. 49; Hart-

mann, Kostengesetze 32. Aufl. 2003 § 2 KostO Rn. 17; Waldner in Rohs/We-

dewer, KostO 3. Aufl. <Stand Juli 2002> § 2 Rn. 7). Es ist nicht ersichtlich, daß

die Kostenforderung gegen die O. in unverjährter Zeit uneinbringlich ge-

wesen wäre.

c) B 10168 Fa. R. (UR-Nr. 720/96)

Der Antragsteller hat die sofortige Beschwerde insoweit zurückgenom-

men (Schriftsatz vom 17. August 2002 S. 3).

d) A 10351 Zander

Der auf Zustimmung zur Abschreibung gerichtete Antrag auf gerichtliche

Entscheidung war von Anfang an unbegründet, so daß nicht, wie vom An-

tragsteller jetzt begehrt, die Erledigung der Beschwerde festgestellt werden

kann.

Der Antragsteller hatte gegen die Eheleute J. und R. Z.

eine Gebührenforderung in Höhe von 144 DM für den Entwurf eines GmbH-

Vertrages (Kostenberechnung vom 18. Februar 1997 B 10466). Die Antragsge-

gnerin stimmte unstreitig der Abschreibung wegen Uneinbringlichkeit mit Be-

scheid vom 4. Januar 2001 (Aktenzeichen: A 10466) zu.

Die Abschreibung der Gebühren im Vorgang A 10351 erfolgte bereits

1998, ist mithin nicht im Streit.

e) A 11299 I. (UR-Nr. 105/97 und Grundbuchberichtigungsantrag)

aa) Die durch die Grundschuldbestellungsurkunde vom 16. Januar 1997

(UR-Nr. 105/97) angefallene Gebühr war absetzungsfähig. Die Antragsgegne-

rin ist selbst davon ausgegangen, daß die Gebühr gegenüber den Kosten-

schuldnern R. und C. I. und A. J. geb. I. unein-

bringlich war (Bescheid vom 4. Januar 2001). Entsprechendes gilt für den Ko-

stenschuldner O. J. . Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, daß er

vor Eintritt der Verjährung vergeblich versuchte, die Kosten bei O. J.

beizutreiben. J. war zwar in M. gemeldet, konnte dort aber im No-

vember 1998 vom Gerichtsvollzieher J. nicht ermittelt werden.

bb) Kostenschuldner der durch den Grundbuchberichtigungsantrag vom

16. Januar 1997 verursachten Gebühr waren allein die Eheleute R. und

C. I. . Deren Vermögenslosigkeit hatte die Antragsgegnerin, wie be-

reits erwähnt, eingeräumt (Bescheid vom 4. Januar 2001), so daß sie ver-

pflichtet war, der Absetzung zuzustimmen.

f) A 11815 D. (UR-Nr. 921/98)

Die Antragsgegnerin hat der Abschreibung der Gebühr zugestimmt.

g) A 12523 T. (UR-Nr. 154/98)

Die Antragsgegnerin hat der Abschreibung der Gebühren inzwischen

zugestimmt.

3.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in den folgenden Fällen 50 %

der Ausgaben für Vollstreckungsmaßnahmen zu ersetzen:

A 11299 I. (UR-Nr. 105/97 u.a.) A 11815 D. (UR-Nr. 921/98).

Im übrigen besteht kein Erstattungsanspruch.

a) A 01815 R.

Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück-

genommen.

b) A 06411 Z. (UR-Nr. 2278/95)

Der Antragsteller hat ursprünglich (hälftige) Erstattung von Vollstrek-

kungskosten in Höhe von 5.376,22 DM - wohl überwiegend Kosten eines

Antrages auf Zwangsversteigerung - gefordert. Im Beschwerdeverfahren hat

er seinen Antrag auf die Kosten der Mobiliarzwangsvollstreckung (29,10 DM)

und des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (56,80 DM), insgesamt

85,90 DM, beschränkt und im übrigen zurückgenommen.

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Gemäß Nr. 7 Satz 2 der Richtli-

nien vom 26. Mai 1991 ersetzt die Antragsgegnerin 50 % der im Zusammen-

hang mit uneinbringlichen abgabepflichtigen Gebühren entstandenen "notwen-

digen und nachgewiesenen Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen."

Die oben genannten Vollstreckungskosten könnten zwar anhand der Akte

A 06411 für nachgewiesen erachtet werden. Es handelte sich aber nicht um

"notwendige" Aufwendungen für Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Erstattungspflicht der Antragsgegnerin beruht darauf, daß den Nota-

ren die Absetzung uneinbringlicher Gebühren grundsätzlich nur gestattet ist,

wenn die Uneinbringlichkeit nachgewiesen ist. Dieser Nachweis erfordert in der

Regel fruchtlos verlaufene Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Dagegen

können uneinbringliche Gebühren bis zu 100 DM im Einzelfall ohne Durchfüh-

rung von Vollstreckungsmaßnahmen abgesetzt werden (Nr. 2 der Richtlinien

vom 26. Mai 1991). Die Notare müssen in diesem Fall die Uneinbringlichkeit

nicht durch erfolglose Vollstreckungsversuche, deren Kosten meist die Gebüh-

renforderung übersteigen dürften, belegen. Insoweit fehlt der rechtfertigende

Grund für eine Beteiligung der Antragsgegnerin an den Vollstreckungskosten.

Zwar verpflichtete sich die Antragsgegnerin generell, nur bei Beträgen ab

10 DM pro Abschreibungsmitteilung zu erstatten (Nr. 7 Satz 4 der Richtlinien

vom 26. Mai 1991). Das hieß aber nicht, daß sie sich bereit erklärt hätte, die

Vollstreckungskosten bezüglich ohne weiteres abschreibbarer uneinbringlicher

Gebühren von bis zu 100 DM zu übernehmen.

Dementsprechend können die von dem Antragsteller zur Vollstreckung

einer Gebühr von 40 DM verauslagten Kosten in Höhe von 85,90 DM nicht als

notwendig im Sinne der Richtlinien vom 26. Mai 1991 und damit erstattungsfä-

hig angesehen werden. Er hätte die Gebühr ohne Vollstreckungsmaßnahmen

als nicht abgabepflichtig abschreiben können.

c) A 09052 W. (UR-Nr. 2520/95)

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Wie unter II. 2. b) dargelegt, hat

der Antragsteller nicht nachgewiesen, daß die bei diesem Geschäft angefalle-

nen Gebühren uneinbringlich waren.

d) B 10168 Fa. R. (UR-Nr. 720/96)

Die Vollstreckungskosten sind nicht erstattungsfähig. Es geht um eine

Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers P. vom 8. März 2001 über

27,60 DM. Dabei handelte es sich nicht um "notwendige" Aufwendungen für

Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von Nr. 7 Satz 2 der Richtlinien vom

26. Mai 1991. Die 2001 angefallenen Vollstreckungskosten waren - ebensowe-

nig wie die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers B. vom 19. Juli 2002 -

zum Nachweis der Uneinbringlichkeit der Gebühren veranlaßt. Der Antragstel-

ler hatte die Kostenforderung bereits am 5. Februar 1998 ausbuchen lassen

und damit abgesetzt.

e) A 11299 I. (UR-Nr. 105/97 u.a.)

Der Nachweis der Uneinbringlichkeit ist erbracht (vgl. II. 2. e). Die An-

tragsgegnerin hat daher die der Höhe nach unstreitigen Vollstreckungskosten

(63,70 DM) anteilig zu erstatten.

f) A 11655 P.

Die sofortige Beschwerde hat sich nicht dadurch erledigt, daß der Ko-

stenschuldner P. am 25. Juni 2002 die Vollstreckungskosten zahlte.

Denn schon vor Einlegung der sofortigen Beschwerde am 1. Februar 2002

stand fest, daß die Vollstreckungskosten in keinem Zusammenhang mit "unein-

bringlichen" Gebühren standen. P. hatte die Gebührenforderung bereits

am 7. August 2001 beglichen.

g) A 11815 D. (UR-Nr.: 921/98)

Die Antragsgegnerin hat die Erstattungsfähigkeit von Vollstreckungsko-

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sten in Höhe von 42,10

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h) A 12523 T. (UR-Nr. 154/98)

Die Vollstreckungskosten waren nicht "notwendig" i.S.d. Nr. 7 Satz 2 der

Richtlinien vom 26. Mai 1991. Der Antragsteller hätte die uneinbringlichen Ge-

bühren über 40,50 DM (UR-Nr. 153/98) und 99 DM (UR-Nr. 154/98) ohne Voll-

streckungsmaßnahmen abschreiben können, weil sie im Einzelfall 100 DM

nicht erreichten (Nr. 2 der vorgenannten Richtlinien; vgl. II. 3. b).

Rinne

Streck

Galke

Doyé

Bauer