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BGH Urteil vom 04.12.2002 – 4 StR 103/02

4. Strafsenat

Veröffentlichung: ja BGHSt: ja zu B III. BGHR: ja

StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3

Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf

der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft,

kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die

Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt

und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten

abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02 – LG Cottbus

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 103/02

URTEIL

vom

4. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

Athing,

Dr. Ernemann

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Cottbus vom 12. April 2001, soweit es ihn

betrifft,

1. im Schuldspruch –

insoweit auch hinsichtlich des

früheren Mitangeklagten L. – dahin geändert, daß

die Angeklagten im Fall II B 5 der Urteilsgründe des

versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

schuldig sind,

2. in den die Fälle II A 1 bis 14 und B 5 der Urteilsgründe

betreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie

3. im Gesamtstrafenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird

verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten L. ,

der keine Revision eingelegt hat, jeweils des gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr in 14 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit versuchtem

Mord und davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung, sowie des gefährlichen Eingriffs in den Eisenbahnverkehr in

zwei Fällen sowie darüber hinaus den Angeklagten allein wegen Tierquälerei in

14 Fällen für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten hat es eine

Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Den Mitangeklagten L. hat

es zu sechs Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses

Urteil wendet sich der Angeklagten mit seiner Revision, mit der er das

Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat nur den aus der Urteilsformel ersichtlichen geringfügigen

Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet.

A.

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf

die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April

2002, die lediglich zu der auf § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 2 StPO gestützten

Verfahrensrüge der Ergänzung bzw. Klarstellung bedürfen:

An der

rechtzeitig angebrachten Unterschrift des Richters am

Landgericht K. (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) fehlt es nicht deshalb,

weil die Vorsitzende Richterin nachträglich, aber noch vor Ablauf der Frist des

§ 275 Abs. 1 StPO handschriftliche Änderungen in dem von dem genannten

Richter bereits unterschriebenen Urteilsentwurf angebracht hat. Dies geschah,

wie sich aus der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden Richterin ergibt, im

Einvernehmen mit Richter am Landgericht K. . Einer schriftlichen

Bestätigung seines Einverständnisses mit den Änderungen, etwa durch

Beifügung seiner Paraphe an den betreffenden Textstellen, oder gar einer

erneuten Unterschrift unter das Urteil durch diesen Richter bedurfte es nicht.

Soweit die Revision das Fehlen der Unterschrift des Richters am

Amtsgericht H. beanstandet, fehlt es schon an dem für die Zulässigkeit der

Rüge vorausgesetzten vollständigen Sachvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

In dem Verhinderungsvermerk der Vorsitzenden, durch den die Unterschrift

dieses Richters ersetzt wurde, heißt es, Richter am Amtsgericht H. sei "durch

Abordnung an das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten an der

Unterschrift gehindert". Bei dieser Sachlage hätte die Revision vortragen

müssen, daß dieser Richter an der Unterschriftsleistung weder aus

tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen gehindert war. Allerdings

begründet die Abordnung eines Richters an die Justizverwaltung entgegen der

Auffassung der Vorsitzenden Richterin, die sich aus ihrer dienstlichen Erklärung

ergibt: "Er ist seit dem 23.04.2001 ... als Referent mit Beamtenstatus

abgeordnet und darf seither als solcher keine richterlichen Aufgaben mehr

wahrnehmen (vgl. DRiG)", keine rechtliche Verhinderung, soweit sein Status als

Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2

Verhinderung 4 und 5; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 275 Rdn. 23 m.Nachw.).

Doch liegt hier angesichts der Entfernung zwischen dem Sitz des Gerichts in

Cottbus und dem neuen Dienstort des Richters in Potsdam auf der Hand, daß

dieser auch - was genügt - tatsächlich verhindert war, seine Unterschrift

rechtzeitig auf der erst am letzten Tag der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zur

Geschäftsstelle gelangten Urteilsurkunde anzubringen (vgl. BGH NStZ-RR

1999, 46).

B.

I.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit ihn das Landgericht wegen

Vergehens gegen das Tierschutzgesetz für schuldig befunden hat (II. A. der

Urteilsgründe "Komplex Katzen"). Jedoch unterliegen die in diesen Fällen

erkannten Einzelfreiheitsstrafen der Aufhebung, weil das Landgericht - wie die

Revision zu Recht beanstandet - in diesen Fällen einen falschen Strafrahmen

zugrundegelegt hat. Es ist nämlich von dem derzeit geltenden, durch das

Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I 1094)

geänderten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen,

den es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, während § 17 TierschG in

der im Tatzeitraum geltenden Fassung nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

androhte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen bei

Zugrundelegung des niedrigeren Strafrahmens niedriger ausgefallen wären. Die

deshalb gebotene Aufhebung der Einzelstrafen hat die Aufhebung des

Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der neue Tatrichter wird insoweit auch die

Gesamtstrafenlage hinsichtlich der beiden früher erkannten Geldstrafen (UA 5

a.E.) und den in den Fällen II. A 1 bis 4 der Urteilsgründe verhängten

Einzelstrafen zu prüfen und dabei zu berücksichtigen haben, daß eine

zwischenzeitliche Erledigung der Geldstrafen die Bildung einer (gesonderten)

Gesamtstrafe nicht entbehrlich machen würde (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55

Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 jew. m.w.N.).

II.

Im übrigen weist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen der

Taten zu Abschnitt II. B der Urteilsgründe ("Komplex Eingriffe in den

Straßenverkehr") mit Ausnahme des Falles II. B 5 der Urteilsgründe keinen

durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

1. Nach den

insoweit getroffenen Feststellungen verübten die

Angeklagten, die im Tatzeitraum für einander die einzigen Freunde waren, auf

der Suche nach "Ablenkung zur Unterbrechung ihrer Lebenslangeweile", bei

insgesamt 13 Gelegenheiten jeweils bei Dunkelheit Anschläge auf den

Autobahnverkehr auf der BAB 15, indem sie Gegenstände auf dort fahrende

Kraftfahrzeuge warfen (Fälle II. B 1, 5, 9, 10 und 14), von Autobahnbrücken

Gegenstände so herunterhängten, daß diese die Fahrzeuge in Höhe der

Frontscheiben trafen (Fälle II. B 3 und 7), bzw. Steine und andere Gegenstände

so auf der Fahrbahn aufstellten, daß Fahrzeuge dagegenstießen (Fälle II. B 2,

8, 11 bis 13 und 15). In allen Fällen kam es zu Unfällen mit zumindest

Sachschäden in unterschiedlicher Höhe. In zwei Fällen erlitten Insassen von

Pkw auch Verletzungen. Des weiteren verübten die Angeklagten in zwei Fällen

(Fälle II. B 4 und 6) Anschläge auf die Bahn, indem sie jeweils einen

eisenbewehrten Betonpfahl quer über die Schienen legten, wodurch die

Lokomotive eines Interregiozuges bzw. ein Triebwagen, die auf die Hindernisse

prallten, beschädigt wurden.

2. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht, auf

der in den Fällen II. B 1 bis 3, B 7 und 8, B 11 bis 13 und B 15 die Verurteilung

jeweils wegen tateinheitlich mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr

begangenen versuchten Heimtückemordes beruht (vgl. BGH VRS 63, 119;

BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 25; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung

11), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat mit tragfähigen Erwägungen die Einlassung der

Angeklagten, sie hätten zwar Unfälle herbeiführen wollen, es hätten jedoch nur

Sachschäden und keine Personenschäden entstehen sollen, für widerlegt

erachtet.

Daß das Vorgehen der Angeklagten in hohem Maße gefährlich und die

möglichen Unfallfolgen im allgemeinen schwer abschätzbar sind, versteht sich

von selbst. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß ein Täter, der wie die Angeklagten

vorgeht, deshalb zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für die

betroffenen Verkehrsteilnehmer rechnet und diese um den Preis der

Fortsetzung seines gefährlichen Tuns innerlich billigt, besteht gleichwohl nicht

und ist auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen.

Vielmehr kann diese Frage nicht allgemein, sondern nur nach den jeweiligen

Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Dem wird das angefochtene

Urteil gerecht.

Die Angeklagten konnten mit einer den Unfall vermeidenden Reaktion

der betroffenen Kraftfahrer nicht rechnen und haben dies auch nicht getan. Im

Gegenteil wollten die Angeklagten, wie sie selbst zugegeben haben, daß es zu

Verkehrsunfällen kam; auch sollten nach Überzeugung des Landgerichts "die

Fahrzeugführer keine Chance haben ..., das Hindernis rechtzeitig zu erkennen,

um ausweichen oder bremsen zu können". Zwar haben die Angeklagten

- worauf die Revision hinweist - in allen Fällen die Erfahrung gesammelt, daß es

ungeachtet der unterschiedlichen eingesetzten Tatmittel und Vorgehensweisen

weit überwiegend nur zu Sachschäden gekommen ist, jedenfalls die Unfälle,

auch soweit Pkw-Insassen verletzt wurden, vergleichsweise glimpflich

abgelaufen sind. Das Landgericht hat jedoch in jedem Einzelfall nach der Art

der angewendeten Tatmittel und der Vorgehensweise der Angeklagten

differenziert. So hat es in ausführlicher Auseinandersetzung insbesondere mit

den zur jeweiligen objektiven Gefährdungslage erstatteten Gutachten in den

Fällen, in denen lediglich "theoretisch“ die Gefahr des Schleuderns und des

unkontrollierten Abkommens von der Fahrbahn mit tödlichen Folgen für

Insassen nicht auszuschließen war, einen bedingten Tötungsvorsatz nicht

angenommen (Fälle II. B 5, 9, 10 und 14 der Urteilsgründe, ebenso die

„Eisenbahnfälle“ II. B 4 und 6). Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nur in

den übrigen „Eingriffsfällen“ bejaht, in denen die Angeklagten gezielt eine so

hochgradige Gefahrenlage geschaffen hatten, daß das Ausbleiben schwererer,

möglicherweise tödlicher Folgen nur dem "glücklichen Umstand" zu verdanken

war, daß die Fahrzeuge nicht mit höherer als der tatsächlich gefahrenen

Geschwindigkeit fuhren bzw. Reifen der betroffenen Fahrzeuge nicht platzten.

Entgegen der Auffassung der Revision stehen die Erwägungen, auf die

das Landgericht in ausdrücklicher Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit die

Annahme bedingten Tötungsvorsatzes stützt, auch nicht in Widerspruch zu den

zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten getroffenen Feststellungen, die für

die Beurteilung der subjektiven Tatseite Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB

§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 31, 54). Zweifel an der Erkenntnisfähigkeit des

Angeklagten ergeben sich nicht schon daraus, daß das Landgericht dem

Angeklagten,

dem

psychiatrischen Sachverständigen

folgend,

eine

"unterdurchschnittliche

intellektuelle Leistungsfähigkeit" bescheinigt hat.

Vielmehr haben die psychiatrischen Sachverständigen

im Ergebnis zur

Überzeugung der Kammer übereinstimmend für beide Angeklagten bestätigt,

daß sie "um die Folgen ihres Handelns gewußt und sich auch über eventuelle

Folgen Gedanken gemacht hätten". Die Sorgen um die Tatfolgen hätten die

Angeklagten aber – wie bei

„unstrukturierten“ Menschen häufig –

weggeschoben, die eigene Sorge vor dem Entdecken sei größer gewesen. Das

stellt weder das Wissens- noch das Wollenselement des (bedingten)

Tötungsvorsatzes in Frage. Aus Fall II. B 15 der Urteilsgründe ergibt sich nichts

anderes. Zwar konnten dort die Angeklagten die von ihnen "inszenierte naive

Folgenkonstellation“ nicht beiseiteschieben, da sich „mit Sicherheit“ zu

erwartende tödliche Folgen beim Hinunterwerfen des Gullideckels zu sehr

aufdrängten. Wenn in diesem Fall der Mitangeklagte L. den Angeklagten

an dieser Form des Vorgehens hinderte, indem er ihm den Einlaufrost aus der

Hand nahm und diesen auf der Fahrbahn aufstellte, belegt dies lediglich, daß

beide nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelten, steht aber der rechtlichen

Würdigung der Jugendkammer zum bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.

III.

Der Schuldspruch hält mit Ausnahme des Falls II. B 5 der Urteilsgründe

der rechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als das Landgericht den

Angeklagten in den weiteren Fällen allein wegen - jeweils gemeinschaftlich mit

dem Mitangeklagten L. begangenen, vollendeten und nach § 315 b Abs. 3

i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB qualifizierten - gefährlichen Eingriffs in

den Straßenverkehr (II. B 9, 10 und 14 der Urteilsgründe) bzw. in den

Bahnverkehr (Fälle II. B 4 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt hat.

1. In den Fällen II. B 9 und 10 warfen die Angeklagten jeweils "eine

Handvoll Kieselsteine der Körnung zwischen 2 und 3 Zentimeter" von einer

Autobahnbrücke,

in Fall 14 einen

faustgroßen, bis zu 250 g schweren

Gesteinsbrocken

vom Fahrbahnrand

einer Bundesautobahn

gegen

Lastkraftwagen. Die mit einer Geschwindigkeit von etwa 85 km/h fahrenden

Fahrzeuge wurden jeweils an der Frontscheibe getroffen. Diese zersplitterte,

ohne daß die Steine ins Innere des Fahrzeugs gelangten. Die Scheiben mußten

jeweils erneuert werden. Zwar ist lediglich im Fall II. B 9 ein bezifferter Schaden

von 2.684,- DM festgestellt. Wegen der Vergleichbarkeit der Schäden entnimmt

aber der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß in den

übrigen Fällen die von der Rechtsprechung für Sachschäden festgelegte

Schadensgrenze von 1.500,- DM (jetzt 750,-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:8)(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:6)(cid:18)

(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:6)(cid:7)(cid:25)(cid:22)(cid:26)(cid:3)(cid:28)(cid:27)(cid:12)(cid:15)(cid:25)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:29)(cid:27)(cid:30)(cid:18)

(cid:22)(cid:31)(cid:22) (cid:3)(cid:8)(cid:7)

ist. Den Fahrern gelang es jeweils, ihre Fahrzeuge kontrolliert zum Stehen zu

bringen.

Die Gefahr einer völligen Desorientierung des Fahrzeugführers mit einer

damit verbundenen Gefahr des Schleuderns und des unkontrollierten

Abkommens von der Fahrbahn war zwar nach Ansicht des sachverständig

beratenen Landgerichts theoretisch nicht auszuschließen, angesichts der relativ

niedrigen Geschwindigkeit der schweren Fahrzeuge aber wenig wahrscheinlich.

a) Soweit der Senat in der Vergangenheit in einzelnen Fällen einen

gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB

mit der Begründung verneint hat, der Eingriff erschöpfe sich in der Gefährdung

oder Beschädigung des Tatobjekts, so daß es an einer tatbestandlich

erforderlichen, "dadurch" verursachten weiteren Gefährdung fehle (zuletzt

BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 5 m.w.N.), hält er daran in dieser

Allgemeinheit nicht fest. In Fällen der vorliegenden Art genügt es für die

Annahme einer vollendeten Tat, daß die durch den Eingriff verursachte

verkehrsspezifische Gefahr zu einem bedeutenden Fremdsachschaden geführt

hat.

aa) Die nach dem Wortlaut der Norm doppelte Verknüpfung des

Tatbestandsmerkmals "Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs"

sowohl mit der tatbestandlichen Handlung des § 315 b Abs. 1 StGB in allen in

den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Alternativen als auch mit dem

tatbestandlichen Erfolg macht deutlich, daß Gefährdungshandlungen und

Gefährdungserfolg in besonderer Weise kausal miteinander verbunden sein

müssen, um den Tatbestand zu erfüllen. Erforderlich ist, daß die Tathandlung

eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich

zu einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet. Das

Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen Eingriff und konkreter Gefahr ist

dem Wortlaut der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Tatbestand des

§ 315 b Abs. 1 StGB kann daher in sämtlichen Handlungsalternativen auch

dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr

oder Schädigung führt, sofern dieser Erfolg sich als Steigerung der abstrakten

Gefahr darstellt.

Daran fehlt es, wenn der Täter losgelöst von einem Verkehrsgeschehen

ein Fahrzeug oder eine Anlage beschädigt (beispielsweise durch Zerstören der

Bremsleitung), ohne daß die so geschaffene abstrakte Gefahr für den

Straßenverkehr in eine konkrete Gefahr umschlägt. Der durch das Verhalten

des Täters eingetretene Schaden am Fahrzeug ist nicht Folge einer abstrakten

Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache dafür, daß eine solche Gefahr

überhaupt erst entsteht.

Insoweit behält die von der Rechtsprechung

entwickelte Formel, daß sich ein Verhalten, das sich in der Schaffung einer

- abstrakten - Gefahr - sei es auch durch Einwirken auf eines der von § 315 b

StGB grundsätzlich unter Schutz gestellten Objekte - erschöpft, noch nicht den

Tatbestand des § 315 b StGB erfüllt, seine Berechtigung.

Hiervon zu unterscheiden sind dagegen Tathandlungen, die, wie in den

vom Landgericht entschiedenen Fällen, nicht nur eine abstrakte Verkehrsgefahr

herbeiführen, sondern - wenn auch in zeitlich dichter Reihenfolge oder sogar

sich zeitlich überschneidend - eine aus dieser abstrakten Verkehrsgefahr

resultierende konkrete Gefahr. Zwar wird die Herbeiführung der abstrakten

Gefahr der hieraus entstehenden konkreten Gefahr in aller Regel zeitlich

vorangehen, so etwa, wenn der Täter einen gefährlichen Eingriff in den

Straßenverkehr in der Weise herbeiführt, daß er ein Hindernis auf der Straße

aufstellt, die davon ausgehende Gefahr sich aber erst durch späteres

Herannahen eines Fahrzeugs zur konkreten Gefahr verdichtet. Dieser zeitlich

gestreckte Vorgang verkürzt sich aber in dem Maße, in dem der Täter das

Herannahen eines Fahrzeugs abwartet, um dessen Fahrt durch ein plötzlich in

den Weg geschobenes oder geworfenes Hindernis zu hemmen. Ist das

Fahrzeug im Zeitpunkt des Eingriffs bereits so nahe, daß mit der abstrakten

Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, die auch dann vorliegt,

wenn sich die Tathandlung gezielt gegen ein bestimmtes Objekt richtet,

zugleich auch schon eine konkrete Gefahr für das Fahrzeug entsteht, fehlt es

gänzlich an einer zeitlichen Zäsur. Gleichwohl sind die Tathandlung, die zu

einer Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs führt, und ein aus dieser

Gefahr herrührender tatbestandlicher Erfolg in Form einer konkreten Gefahr für

das Schutzobjekt gedanklich voneinander zu

trennen; die Tathandlung

"erschöpft" sich auch dann nicht in sich selbst, wenn über Schäden, die durch

das Zusammentreffen von Fahrzeug und Hindernis bewirkt werden, keine

weitere Gefahr in der Form entsteht, daß es infolge eines Kontrollverlusts über

das Fahrzeug zu einem "Beinahe-Unfall" kommt.

Auch im Blick auf das in § 315 b StGB geschützte Rechtsgut, die

Sicherheit des Straßenverkehrs, die ohne die Notwendigkeit einer

Gemeingefahr den Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit

und bedeutende Sachwerte mitumfaßt, besteht kein Anlaß, zwischen zeitlich

gesteckten und auf Minutenbruchteile reduzierten Geschehensabläufen zu

unterscheiden. So wäre kaum nachvollziehbar, wenn sich die Angeklagten, die

in den Fällen II. B 3 und 7 der Urteilsgründe Gegenstände von einem am

Brückengeländer befestigten Seil bis in Nähe von Windschutzscheiben eines

Pkws herabhängen ließen und dadurch - in zeitlichem Abstand zum Abseilen -

das Zersplittern der Frontscheiben bewirkten, ohne Rücksicht auf weitere

Folgen

ihres Handelns des vollendeten gefährlichen Eingriffs

in den

Straßenverkehr schuldig gemacht hätten, während eine Tatvollendung in den

Fällen II. B 9, 10 und 14 bei gleicher subjektiver Zielrichtung und gleichem

Schaden nur deshalb nicht eingetreten sein sollte, weil die Angeklagten die

entsprechenden Gegenstände im geeigneten Moment gegen die Frontscheiben

der Fahrzeuge warfen. Unbeachtlich ist insoweit, daß in den erstgenannten

Fällen die Handlungsalternative des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB

(Hindernisbereiten), in der zweiten Fallgruppe dagegen die des § 315 b Abs. 1

Nr. 3 StGB (ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff) in Betracht kommt, da das

Hindernisbereiten

lediglich

einen

Unterfall

des

für

sämtliche

Handlungsalternativen des § 315 b Abs. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen

Eingriffs darstellt.

bb) Der Schutzzweck des § 315 b StGB gebietet allerdings insoweit eine

restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder

Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem

Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen. Diese

Voraussetzung ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die

Wirkungsweise der

für Verkehrsvorgänge

typischen Fortbewegungskräfte

zurückzuführen ist. Dies kann durch Ausnutzung der Eigendynamik des vom

Täter selbst benutzten Fahrzeugs (beispielsweise beim Einsatz eines

Fahrzeugs als „Waffe“), durch die Fremddynamik eines von einem anderen

Verkehrsteilnehmer

genutzten

Fahrzeugs

(beispielsweise

durch

Hindernisbereiten) oder durch das Zusammenwirken beider Kräfte erfolgen.

Bei Außeneinwirkungen, die, wie in den hier zu beurteilenden Fällen,

nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik seines Fahrzeugs

gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr zu bejahen,

wenn durch den Eingriff die sichere Beherrschbarkeit eines im fließenden

Verkehrs befindlichen Fahrzeugs beeinträchtigt und dadurch - mit der Folge

eines "Beinahe-Unfalls" - unmittelbar auf den Fahrvorgang eingewirkt wird. Dem

sind die Fälle gleichzustellen, in denen der Fortbewegung des Fahrzeugs

mittels eines Hindernisses oder eines anderen, ebenso gefährlichen Eingriffs in

der Weise entgegengewirkt wird, daß eine konkrete Gefahr

für

Fahrzeuginsassen oder Fahrzeug entsteht. An einer verkehrsspezifischen

Gefahr fehlt es nur dann, wenn der Eingriff zwar zu einer abstrakten

Gefährdung des Straßenverkehrs führt, die sich hieraus entwickelnde konkrete

Gefahr aber

in keiner

inneren Verbindung mit der Dynamik des

Straßenverkehrs steht. Die Annahme jeweils vollendeter gefährlicher Eingriffe in

den Straßenverkehr ist daher in den Fällen II. B 9, 10 und 14 nicht zu

beanstanden, obwohl über die durch die Steinwürfe an den Frontscheiben

entstandenen Schäden hinaus die konkrete Gefahr eines weiteren

Unfallgeschehens nicht bestand.

In den beiden Fällen des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (II. B

4 und 6) gilt im Ergebnis nichts anderes.

2. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann die Verurteilung

wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall II. B 5

der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.

In diesem Fall gossen die Angeklagten von einer Autobahnbrücke aus

zwei Dosen weißliche Lackfarbe auf einen aus vier Fahrzeugen bestehenden,

mit ca. 80 km/h fahrenden Hilfsgüterkonvoi des Deutschen Roten Kreuzes.

Dabei wurden zwei Fahrzeuge an der Frontscheibe getroffen. Die Fahrer

konnten ihre Fahrzeuge "nach kurzer Weiterfahrt ohne weitere Gefahren rechts

zum Stehen bringen".

Das Landgericht hat den Eintritt einer durch den „Eingriff“ entstandenen

konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von

bedeutendem Wert nicht festgestellt. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines

„Beinahe-Unfalls“ (vgl. BGH NJW 1995, 3131 f.; 1996, 329 f.) hat das

Landgericht ersichtlich nicht angenommen; es hat vielmehr in diesem Fall eine

„akute Gefahr des Schleuderns und unkontrollierten Abkommens von der

Fahrbahn“ gerade ausgeschlossen. Auch die Beschädigung der beiden Lkw

durch die ausgegossene Farbe führt hier nicht zur Annahme einer vollendeten

Tat nach § 315 b StGB. Denn der durch die Verschmutzung an den betroffenen

Lkw eingetretene Sachschaden steht mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum

Tatzeitpunkt in keinem relevanten Zusammenhang. Die Lackschäden sind

keine spezifische Folge des „Eingriffs“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs;

sie müssen deshalb bei der Bestimmung eines "bedeutenden" Sachschadens

bzw. einer entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben. Der für eine

Tat nach § 315 b StGB vorausgesetzte Vorsatz und die vom Landgericht auch

in diesem Fall angenommene qualifizierende Absicht der beiden Angeklagten

nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB bleiben davon unberührt.

Der Senat schließt aus, daß sich – zumal angesichts des Zeitablaufs –

noch weitere Feststellungen treffen lassen, die in diesem Fall eine Vollendung

des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sicher belegen. Er ändert

deshalb den Schuldspruch – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des

Mitangeklagten L. – von sich aus dahin, daß die beiden Angeklagten im

Fall II. B 5 der Urteilsgründe des versuchten gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr schuldig sind; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Dies hat

bei dem Angeklagten die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zur Folge.

Dagegen kann die gegen den Mitangeklagten L. verhängte Jugendstrafe

bestehen bleiben; angesichts der seiner Verurteilung zugrunde liegenden

Vielzahl schwerwiegender Straftaten ist auszuschließen, daß die geringfügige

Schuldspruchänderung bei ihm zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte.

IV.

Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache gemäß § 354

Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG an eine als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, da das

Verfahren nur noch den erwachsenen Angeklagten betrifft (BGHSt 35, 267) und

das Schwurgericht gegenüber der Jugendkammer kein Gericht höherer

Ordnung ist (vgl. BGHSt 26, 191; Kuckein in KK § 338 Rdn. 69).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible