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BGH Urteil vom 04.12.2002 – 4 StR 103/02
4. Strafsenat
Veröffentlichung: ja BGHSt: ja zu B III. BGHR: ja
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 und 3
Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf
der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft,
kann § 315 b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt sein, wenn die
Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt
und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten
abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 – 4 StR 103/02 – LG Cottbus
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 103/02
URTEIL
vom
4. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember
2002, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
Athing,
Dr. Ernemann
die Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 12. April 2001, soweit es ihn
betrifft,
1. im Schuldspruch –
insoweit auch hinsichtlich des
früheren Mitangeklagten L. – dahin geändert, daß
die Angeklagten im Fall II B 5 der Urteilsgründe des
versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
schuldig sind,
2. in den die Fälle II A 1 bis 14 und B 5 der Urteilsgründe
betreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie
3. im Gesamtstrafenausspruch
mit den Feststellungen aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird
verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten L. ,
der keine Revision eingelegt hat, jeweils des gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in 14 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit versuchtem
Mord und davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, sowie des gefährlichen Eingriffs in den Eisenbahnverkehr in
zwei Fällen sowie darüber hinaus den Angeklagten allein wegen Tierquälerei in
14 Fällen für schuldig befunden. Gegen den Angeklagten hat es eine
Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verhängt. Den Mitangeklagten L. hat
es zu sechs Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagten mit seiner Revision, mit der er das
Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat nur den aus der Urteilsformel ersichtlichen geringfügigen
Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet.
A.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Insoweit verweist der Senat auf
die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. April
2002, die lediglich zu der auf § 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 2 StPO gestützten
Verfahrensrüge der Ergänzung bzw. Klarstellung bedürfen:
An der
rechtzeitig angebrachten Unterschrift des Richters am
Landgericht K. (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) fehlt es nicht deshalb,
weil die Vorsitzende Richterin nachträglich, aber noch vor Ablauf der Frist des
§ 275 Abs. 1 StPO handschriftliche Änderungen in dem von dem genannten
Richter bereits unterschriebenen Urteilsentwurf angebracht hat. Dies geschah,
wie sich aus der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden Richterin ergibt, im
Einvernehmen mit Richter am Landgericht K. . Einer schriftlichen
Bestätigung seines Einverständnisses mit den Änderungen, etwa durch
Beifügung seiner Paraphe an den betreffenden Textstellen, oder gar einer
erneuten Unterschrift unter das Urteil durch diesen Richter bedurfte es nicht.
Soweit die Revision das Fehlen der Unterschrift des Richters am
Amtsgericht H. beanstandet, fehlt es schon an dem für die Zulässigkeit der
Rüge vorausgesetzten vollständigen Sachvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
In dem Verhinderungsvermerk der Vorsitzenden, durch den die Unterschrift
dieses Richters ersetzt wurde, heißt es, Richter am Amtsgericht H. sei "durch
Abordnung an das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten an der
Unterschrift gehindert". Bei dieser Sachlage hätte die Revision vortragen
müssen, daß dieser Richter an der Unterschriftsleistung weder aus
tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen gehindert war. Allerdings
begründet die Abordnung eines Richters an die Justizverwaltung entgegen der
Auffassung der Vorsitzenden Richterin, die sich aus ihrer dienstlichen Erklärung
ergibt: "Er ist seit dem 23.04.2001 ... als Referent mit Beamtenstatus
abgeordnet und darf seither als solcher keine richterlichen Aufgaben mehr
wahrnehmen (vgl. DRiG)", keine rechtliche Verhinderung, soweit sein Status als
Richter damit nicht verloren ging (vgl. BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2
Verhinderung 4 und 5; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 275 Rdn. 23 m.Nachw.).
Doch liegt hier angesichts der Entfernung zwischen dem Sitz des Gerichts in
Cottbus und dem neuen Dienstort des Richters in Potsdam auf der Hand, daß
dieser auch - was genügt - tatsächlich verhindert war, seine Unterschrift
rechtzeitig auf der erst am letzten Tag der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zur
Geschäftsstelle gelangten Urteilsurkunde anzubringen (vgl. BGH NStZ-RR
1999, 46).
B.
I.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit ihn das Landgericht wegen
Vergehens gegen das Tierschutzgesetz für schuldig befunden hat (II. A. der
Urteilsgründe "Komplex Katzen"). Jedoch unterliegen die in diesen Fällen
erkannten Einzelfreiheitsstrafen der Aufhebung, weil das Landgericht - wie die
Revision zu Recht beanstandet - in diesen Fällen einen falschen Strafrahmen
zugrundegelegt hat. Es ist nämlich von dem derzeit geltenden, durch das
Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl. I 1094)
geänderten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen,
den es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, während § 17 TierschG in
der im Tatzeitraum geltenden Fassung nur Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
androhte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelstrafen bei
Zugrundelegung des niedrigeren Strafrahmens niedriger ausgefallen wären. Die
deshalb gebotene Aufhebung der Einzelstrafen hat die Aufhebung des
Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der neue Tatrichter wird insoweit auch die
Gesamtstrafenlage hinsichtlich der beiden früher erkannten Geldstrafen (UA 5
a.E.) und den in den Fällen II. A 1 bis 4 der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafen zu prüfen und dabei zu berücksichtigen haben, daß eine
zwischenzeitliche Erledigung der Geldstrafen die Bildung einer (gesonderten)
Gesamtstrafe nicht entbehrlich machen würde (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55
Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1, 2 jew. m.w.N.).
II.
Im übrigen weist auch die Verurteilung des Angeklagten wegen der
Taten zu Abschnitt II. B der Urteilsgründe ("Komplex Eingriffe in den
Straßenverkehr") mit Ausnahme des Falles II. B 5 der Urteilsgründe keinen
durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
1. Nach den
insoweit getroffenen Feststellungen verübten die
Angeklagten, die im Tatzeitraum für einander die einzigen Freunde waren, auf
der Suche nach "Ablenkung zur Unterbrechung ihrer Lebenslangeweile", bei
insgesamt 13 Gelegenheiten jeweils bei Dunkelheit Anschläge auf den
Autobahnverkehr auf der BAB 15, indem sie Gegenstände auf dort fahrende
Kraftfahrzeuge warfen (Fälle II. B 1, 5, 9, 10 und 14), von Autobahnbrücken
Gegenstände so herunterhängten, daß diese die Fahrzeuge in Höhe der
Frontscheiben trafen (Fälle II. B 3 und 7), bzw. Steine und andere Gegenstände
so auf der Fahrbahn aufstellten, daß Fahrzeuge dagegenstießen (Fälle II. B 2,
8, 11 bis 13 und 15). In allen Fällen kam es zu Unfällen mit zumindest
Sachschäden in unterschiedlicher Höhe. In zwei Fällen erlitten Insassen von
Pkw auch Verletzungen. Des weiteren verübten die Angeklagten in zwei Fällen
(Fälle II. B 4 und 6) Anschläge auf die Bahn, indem sie jeweils einen
eisenbewehrten Betonpfahl quer über die Schienen legten, wodurch die
Lokomotive eines Interregiozuges bzw. ein Triebwagen, die auf die Hindernisse
prallten, beschädigt wurden.
2. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht, auf
der in den Fällen II. B 1 bis 3, B 7 und 8, B 11 bis 13 und B 15 die Verurteilung
jeweils wegen tateinheitlich mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr
begangenen versuchten Heimtückemordes beruht (vgl. BGH VRS 63, 119;
BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 25; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung
11), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat mit tragfähigen Erwägungen die Einlassung der
Angeklagten, sie hätten zwar Unfälle herbeiführen wollen, es hätten jedoch nur
Sachschäden und keine Personenschäden entstehen sollen, für widerlegt
erachtet.
Daß das Vorgehen der Angeklagten in hohem Maße gefährlich und die
möglichen Unfallfolgen im allgemeinen schwer abschätzbar sind, versteht sich
von selbst. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß ein Täter, der wie die Angeklagten
vorgeht, deshalb zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für die
betroffenen Verkehrsteilnehmer rechnet und diese um den Preis der
Fortsetzung seines gefährlichen Tuns innerlich billigt, besteht gleichwohl nicht
und ist auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen.
Vielmehr kann diese Frage nicht allgemein, sondern nur nach den jeweiligen
Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden. Dem wird das angefochtene
Urteil gerecht.
Die Angeklagten konnten mit einer den Unfall vermeidenden Reaktion
der betroffenen Kraftfahrer nicht rechnen und haben dies auch nicht getan. Im
Gegenteil wollten die Angeklagten, wie sie selbst zugegeben haben, daß es zu
Verkehrsunfällen kam; auch sollten nach Überzeugung des Landgerichts "die
Fahrzeugführer keine Chance haben ..., das Hindernis rechtzeitig zu erkennen,
um ausweichen oder bremsen zu können". Zwar haben die Angeklagten
- worauf die Revision hinweist - in allen Fällen die Erfahrung gesammelt, daß es
ungeachtet der unterschiedlichen eingesetzten Tatmittel und Vorgehensweisen
weit überwiegend nur zu Sachschäden gekommen ist, jedenfalls die Unfälle,
auch soweit Pkw-Insassen verletzt wurden, vergleichsweise glimpflich
abgelaufen sind. Das Landgericht hat jedoch in jedem Einzelfall nach der Art
der angewendeten Tatmittel und der Vorgehensweise der Angeklagten
differenziert. So hat es in ausführlicher Auseinandersetzung insbesondere mit
den zur jeweiligen objektiven Gefährdungslage erstatteten Gutachten in den
Fällen, in denen lediglich "theoretisch“ die Gefahr des Schleuderns und des
unkontrollierten Abkommens von der Fahrbahn mit tödlichen Folgen für
Insassen nicht auszuschließen war, einen bedingten Tötungsvorsatz nicht
angenommen (Fälle II. B 5, 9, 10 und 14 der Urteilsgründe, ebenso die
„Eisenbahnfälle“ II. B 4 und 6). Einen bedingten Tötungsvorsatz hat es nur in
den übrigen „Eingriffsfällen“ bejaht, in denen die Angeklagten gezielt eine so
hochgradige Gefahrenlage geschaffen hatten, daß das Ausbleiben schwererer,
möglicherweise tödlicher Folgen nur dem "glücklichen Umstand" zu verdanken
war, daß die Fahrzeuge nicht mit höherer als der tatsächlich gefahrenen
Geschwindigkeit fuhren bzw. Reifen der betroffenen Fahrzeuge nicht platzten.
Entgegen der Auffassung der Revision stehen die Erwägungen, auf die
das Landgericht in ausdrücklicher Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit die
Annahme bedingten Tötungsvorsatzes stützt, auch nicht in Widerspruch zu den
zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten getroffenen Feststellungen, die für
die Beurteilung der subjektiven Tatseite Bedeutung haben (vgl. BGHR StGB
§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 31, 54). Zweifel an der Erkenntnisfähigkeit des
Angeklagten ergeben sich nicht schon daraus, daß das Landgericht dem
Angeklagten,
dem
psychiatrischen Sachverständigen
folgend,
eine
"unterdurchschnittliche
intellektuelle Leistungsfähigkeit" bescheinigt hat.
Vielmehr haben die psychiatrischen Sachverständigen
im Ergebnis zur
Überzeugung der Kammer übereinstimmend für beide Angeklagten bestätigt,
daß sie "um die Folgen ihres Handelns gewußt und sich auch über eventuelle
Folgen Gedanken gemacht hätten". Die Sorgen um die Tatfolgen hätten die
Angeklagten aber – wie bei
„unstrukturierten“ Menschen häufig –
weggeschoben, die eigene Sorge vor dem Entdecken sei größer gewesen. Das
stellt weder das Wissens- noch das Wollenselement des (bedingten)
Tötungsvorsatzes in Frage. Aus Fall II. B 15 der Urteilsgründe ergibt sich nichts
anderes. Zwar konnten dort die Angeklagten die von ihnen "inszenierte naive
Folgenkonstellation“ nicht beiseiteschieben, da sich „mit Sicherheit“ zu
erwartende tödliche Folgen beim Hinunterwerfen des Gullideckels zu sehr
aufdrängten. Wenn in diesem Fall der Mitangeklagte L. den Angeklagten
an dieser Form des Vorgehens hinderte, indem er ihm den Einlaufrost aus der
Hand nahm und diesen auf der Fahrbahn aufstellte, belegt dies lediglich, daß
beide nicht mit direktem Tötungsvorsatz handelten, steht aber der rechtlichen
Würdigung der Jugendkammer zum bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.
III.
Der Schuldspruch hält mit Ausnahme des Falls II. B 5 der Urteilsgründe
der rechtlichen Prüfung auch insoweit stand, als das Landgericht den
Angeklagten in den weiteren Fällen allein wegen - jeweils gemeinschaftlich mit
dem Mitangeklagten L. begangenen, vollendeten und nach § 315 b Abs. 3
i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB qualifizierten - gefährlichen Eingriffs in
den Straßenverkehr (II. B 9, 10 und 14 der Urteilsgründe) bzw. in den
Bahnverkehr (Fälle II. B 4 und 6 der Urteilsgründe) verurteilt hat.
1. In den Fällen II. B 9 und 10 warfen die Angeklagten jeweils "eine
Handvoll Kieselsteine der Körnung zwischen 2 und 3 Zentimeter" von einer
Autobahnbrücke,
in Fall 14 einen
faustgroßen, bis zu 250 g schweren
Gesteinsbrocken
vom Fahrbahnrand
einer Bundesautobahn
gegen
Lastkraftwagen. Die mit einer Geschwindigkeit von etwa 85 km/h fahrenden
Fahrzeuge wurden jeweils an der Frontscheibe getroffen. Diese zersplitterte,
ohne daß die Steine ins Innere des Fahrzeugs gelangten. Die Scheiben mußten
jeweils erneuert werden. Zwar ist lediglich im Fall II. B 9 ein bezifferter Schaden
von 2.684,- DM festgestellt. Wegen der Vergleichbarkeit der Schäden entnimmt
aber der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß in den
übrigen Fällen die von der Rechtsprechung für Sachschäden festgelegte
Schadensgrenze von 1.500,- DM (jetzt 750,-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:8)(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:7)(cid:6)(cid:18)
(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:6)(cid:7)(cid:25)(cid:22)(cid:26)(cid:3)(cid:28)(cid:27)(cid:12)(cid:15)(cid:25)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:29)(cid:27)(cid:30)(cid:18)
(cid:22)(cid:31)(cid:22) (cid:3)(cid:8)(cid:7)
ist. Den Fahrern gelang es jeweils, ihre Fahrzeuge kontrolliert zum Stehen zu
bringen.
Die Gefahr einer völligen Desorientierung des Fahrzeugführers mit einer
damit verbundenen Gefahr des Schleuderns und des unkontrollierten
Abkommens von der Fahrbahn war zwar nach Ansicht des sachverständig
beratenen Landgerichts theoretisch nicht auszuschließen, angesichts der relativ
niedrigen Geschwindigkeit der schweren Fahrzeuge aber wenig wahrscheinlich.
a) Soweit der Senat in der Vergangenheit in einzelnen Fällen einen
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB
mit der Begründung verneint hat, der Eingriff erschöpfe sich in der Gefährdung
oder Beschädigung des Tatobjekts, so daß es an einer tatbestandlich
erforderlichen, "dadurch" verursachten weiteren Gefährdung fehle (zuletzt
BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 5 m.w.N.), hält er daran in dieser
Allgemeinheit nicht fest. In Fällen der vorliegenden Art genügt es für die
Annahme einer vollendeten Tat, daß die durch den Eingriff verursachte
verkehrsspezifische Gefahr zu einem bedeutenden Fremdsachschaden geführt
hat.
aa) Die nach dem Wortlaut der Norm doppelte Verknüpfung des
Tatbestandsmerkmals "Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs"
sowohl mit der tatbestandlichen Handlung des § 315 b Abs. 1 StGB in allen in
den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Alternativen als auch mit dem
tatbestandlichen Erfolg macht deutlich, daß Gefährdungshandlungen und
Gefährdungserfolg in besonderer Weise kausal miteinander verbunden sein
müssen, um den Tatbestand zu erfüllen. Erforderlich ist, daß die Tathandlung
eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt, die sich
zu einer konkreten Gefahr für die genannten Schutzobjekte verdichtet. Das
Erfordernis einer zeitlichen Differenz zwischen Eingriff und konkreter Gefahr ist
dem Wortlaut der Vorschrift dagegen nicht zu entnehmen. Der Tatbestand des
§ 315 b Abs. 1 StGB kann daher in sämtlichen Handlungsalternativen auch
dann erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr
oder Schädigung führt, sofern dieser Erfolg sich als Steigerung der abstrakten
Gefahr darstellt.
Daran fehlt es, wenn der Täter losgelöst von einem Verkehrsgeschehen
ein Fahrzeug oder eine Anlage beschädigt (beispielsweise durch Zerstören der
Bremsleitung), ohne daß die so geschaffene abstrakte Gefahr für den
Straßenverkehr in eine konkrete Gefahr umschlägt. Der durch das Verhalten
des Täters eingetretene Schaden am Fahrzeug ist nicht Folge einer abstrakten
Verkehrsgefahr, sondern umgekehrt die Ursache dafür, daß eine solche Gefahr
überhaupt erst entsteht.
Insoweit behält die von der Rechtsprechung
entwickelte Formel, daß sich ein Verhalten, das sich in der Schaffung einer
- abstrakten - Gefahr - sei es auch durch Einwirken auf eines der von § 315 b
StGB grundsätzlich unter Schutz gestellten Objekte - erschöpft, noch nicht den
Tatbestand des § 315 b StGB erfüllt, seine Berechtigung.
Hiervon zu unterscheiden sind dagegen Tathandlungen, die, wie in den
vom Landgericht entschiedenen Fällen, nicht nur eine abstrakte Verkehrsgefahr
herbeiführen, sondern - wenn auch in zeitlich dichter Reihenfolge oder sogar
sich zeitlich überschneidend - eine aus dieser abstrakten Verkehrsgefahr
resultierende konkrete Gefahr. Zwar wird die Herbeiführung der abstrakten
Gefahr der hieraus entstehenden konkreten Gefahr in aller Regel zeitlich
vorangehen, so etwa, wenn der Täter einen gefährlichen Eingriff in den
Straßenverkehr in der Weise herbeiführt, daß er ein Hindernis auf der Straße
aufstellt, die davon ausgehende Gefahr sich aber erst durch späteres
Herannahen eines Fahrzeugs zur konkreten Gefahr verdichtet. Dieser zeitlich
gestreckte Vorgang verkürzt sich aber in dem Maße, in dem der Täter das
Herannahen eines Fahrzeugs abwartet, um dessen Fahrt durch ein plötzlich in
den Weg geschobenes oder geworfenes Hindernis zu hemmen. Ist das
Fahrzeug im Zeitpunkt des Eingriffs bereits so nahe, daß mit der abstrakten
Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs, die auch dann vorliegt,
wenn sich die Tathandlung gezielt gegen ein bestimmtes Objekt richtet,
zugleich auch schon eine konkrete Gefahr für das Fahrzeug entsteht, fehlt es
gänzlich an einer zeitlichen Zäsur. Gleichwohl sind die Tathandlung, die zu
einer Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs führt, und ein aus dieser
Gefahr herrührender tatbestandlicher Erfolg in Form einer konkreten Gefahr für
das Schutzobjekt gedanklich voneinander zu
trennen; die Tathandlung
"erschöpft" sich auch dann nicht in sich selbst, wenn über Schäden, die durch
das Zusammentreffen von Fahrzeug und Hindernis bewirkt werden, keine
weitere Gefahr in der Form entsteht, daß es infolge eines Kontrollverlusts über
das Fahrzeug zu einem "Beinahe-Unfall" kommt.
Auch im Blick auf das in § 315 b StGB geschützte Rechtsgut, die
Sicherheit des Straßenverkehrs, die ohne die Notwendigkeit einer
Gemeingefahr den Schutz von Individualrechtsgütern wie Leben, Gesundheit
und bedeutende Sachwerte mitumfaßt, besteht kein Anlaß, zwischen zeitlich
gesteckten und auf Minutenbruchteile reduzierten Geschehensabläufen zu
unterscheiden. So wäre kaum nachvollziehbar, wenn sich die Angeklagten, die
in den Fällen II. B 3 und 7 der Urteilsgründe Gegenstände von einem am
Brückengeländer befestigten Seil bis in Nähe von Windschutzscheiben eines
Pkws herabhängen ließen und dadurch - in zeitlichem Abstand zum Abseilen -
das Zersplittern der Frontscheiben bewirkten, ohne Rücksicht auf weitere
Folgen
ihres Handelns des vollendeten gefährlichen Eingriffs
in den
Straßenverkehr schuldig gemacht hätten, während eine Tatvollendung in den
Fällen II. B 9, 10 und 14 bei gleicher subjektiver Zielrichtung und gleichem
Schaden nur deshalb nicht eingetreten sein sollte, weil die Angeklagten die
entsprechenden Gegenstände im geeigneten Moment gegen die Frontscheiben
der Fahrzeuge warfen. Unbeachtlich ist insoweit, daß in den erstgenannten
Fällen die Handlungsalternative des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB
(Hindernisbereiten), in der zweiten Fallgruppe dagegen die des § 315 b Abs. 1
Nr. 3 StGB (ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff) in Betracht kommt, da das
Hindernisbereiten
lediglich
einen
Unterfall
des
für
sämtliche
Handlungsalternativen des § 315 b Abs. 1 StGB vorausgesetzten gefährlichen
Eingriffs darstellt.
bb) Der Schutzzweck des § 315 b StGB gebietet allerdings insoweit eine
restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder
Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem
Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr - jedenfalls auch - auf die
Wirkungsweise der
für Verkehrsvorgänge
typischen Fortbewegungskräfte
zurückzuführen ist. Dies kann durch Ausnutzung der Eigendynamik des vom
Täter selbst benutzten Fahrzeugs (beispielsweise beim Einsatz eines
Fahrzeugs als „Waffe“), durch die Fremddynamik eines von einem anderen
Verkehrsteilnehmer
genutzten
Fahrzeugs
(beispielsweise
durch
Hindernisbereiten) oder durch das Zusammenwirken beider Kräfte erfolgen.
Bei Außeneinwirkungen, die, wie in den hier zu beurteilenden Fällen,
nicht durch eine vom Täter ausgenutzte Eigendynamik seines Fahrzeugs
gekennzeichnet sind, ist eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr zu bejahen,
wenn durch den Eingriff die sichere Beherrschbarkeit eines im fließenden
Verkehrs befindlichen Fahrzeugs beeinträchtigt und dadurch - mit der Folge
eines "Beinahe-Unfalls" - unmittelbar auf den Fahrvorgang eingewirkt wird. Dem
sind die Fälle gleichzustellen, in denen der Fortbewegung des Fahrzeugs
mittels eines Hindernisses oder eines anderen, ebenso gefährlichen Eingriffs in
der Weise entgegengewirkt wird, daß eine konkrete Gefahr
für
Fahrzeuginsassen oder Fahrzeug entsteht. An einer verkehrsspezifischen
Gefahr fehlt es nur dann, wenn der Eingriff zwar zu einer abstrakten
Gefährdung des Straßenverkehrs führt, die sich hieraus entwickelnde konkrete
Gefahr aber
in keiner
inneren Verbindung mit der Dynamik des
Straßenverkehrs steht. Die Annahme jeweils vollendeter gefährlicher Eingriffe in
den Straßenverkehr ist daher in den Fällen II. B 9, 10 und 14 nicht zu
beanstanden, obwohl über die durch die Steinwürfe an den Frontscheiben
entstandenen Schäden hinaus die konkrete Gefahr eines weiteren
Unfallgeschehens nicht bestand.
In den beiden Fällen des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (II. B
4 und 6) gilt im Ergebnis nichts anderes.
2. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann die Verurteilung
wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Fall II. B 5
der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.
In diesem Fall gossen die Angeklagten von einer Autobahnbrücke aus
zwei Dosen weißliche Lackfarbe auf einen aus vier Fahrzeugen bestehenden,
mit ca. 80 km/h fahrenden Hilfsgüterkonvoi des Deutschen Roten Kreuzes.
Dabei wurden zwei Fahrzeuge an der Frontscheibe getroffen. Die Fahrer
konnten ihre Fahrzeuge "nach kurzer Weiterfahrt ohne weitere Gefahren rechts
zum Stehen bringen".
Das Landgericht hat den Eintritt einer durch den „Eingriff“ entstandenen
konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert nicht festgestellt. Eine konkrete Gefahr im Sinne eines
„Beinahe-Unfalls“ (vgl. BGH NJW 1995, 3131 f.; 1996, 329 f.) hat das
Landgericht ersichtlich nicht angenommen; es hat vielmehr in diesem Fall eine
„akute Gefahr des Schleuderns und unkontrollierten Abkommens von der
Fahrbahn“ gerade ausgeschlossen. Auch die Beschädigung der beiden Lkw
durch die ausgegossene Farbe führt hier nicht zur Annahme einer vollendeten
Tat nach § 315 b StGB. Denn der durch die Verschmutzung an den betroffenen
Lkw eingetretene Sachschaden steht mit der Eigendynamik der Fahrzeuge zum
Tatzeitpunkt in keinem relevanten Zusammenhang. Die Lackschäden sind
keine spezifische Folge des „Eingriffs“ in die Sicherheit des Straßenverkehrs;
sie müssen deshalb bei der Bestimmung eines "bedeutenden" Sachschadens
bzw. einer entsprechenden Gefährdung außer Betracht bleiben. Der für eine
Tat nach § 315 b StGB vorausgesetzte Vorsatz und die vom Landgericht auch
in diesem Fall angenommene qualifizierende Absicht der beiden Angeklagten
nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB bleiben davon unberührt.
Der Senat schließt aus, daß sich – zumal angesichts des Zeitablaufs –
noch weitere Feststellungen treffen lassen, die in diesem Fall eine Vollendung
des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sicher belegen. Er ändert
deshalb den Schuldspruch – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des
Mitangeklagten L. – von sich aus dahin, daß die beiden Angeklagten im
Fall II. B 5 der Urteilsgründe des versuchten gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr schuldig sind; § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Dies hat
bei dem Angeklagten die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zur Folge.
Dagegen kann die gegen den Mitangeklagten L. verhängte Jugendstrafe
bestehen bleiben; angesichts der seiner Verurteilung zugrunde liegenden
Vielzahl schwerwiegender Straftaten ist auszuschließen, daß die geringfügige
Schuldspruchänderung bei ihm zu einer niedrigeren Strafe geführt hätte.
IV.
Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache gemäß § 354
Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 4 GVG an eine als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, da das
Verfahren nur noch den erwachsenen Angeklagten betrifft (BGHSt 35, 267) und
das Schwurgericht gegenüber der Jugendkammer kein Gericht höherer
Ordnung ist (vgl. BGHSt 26, 191; Kuckein in KK § 338 Rdn. 69).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible