BGH Beschluss vom 05.12.2002 – BLw 29/02
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 29/02
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 5. Dezember
2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche
Verhandlung vom 27. März 2002 ergangenen Beschluß des Se-
nats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-
burg wird auf Kosten der Antragstellerinnen, die der Antragsgeg-
nerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 28.123,13
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen machen als Erbeserben von R. W. , der
Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war, Abfindungsansprü-
che nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirt-
schaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von 70.249,84 DM nebst Zinsen gerich-
teten Antrag in Höhe von 57.002,06 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das O-
berlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung nur in Höhe von 1.021,56
(cid:1)(cid:3)(cid:2)
(cid:0)
1.998 DM) nebst Zinsen aufrechterhalten. Dagegen richtet sich die - nicht zu-
gelassene - Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff.). Die Antragstellerinnen machen geltend, der ange-
fochtene Beschluß sei rechtsfehlerhaft. Ein etwaiger Rechtsfehler macht jedoch
- für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (st. Senatsrsp., vgl.
schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Soweit die
Antragstellerinnen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit einer Abwei-
chung von der Senatsentscheidung vom 1. Juli 1994 (BLw 95/93, AgrarR 1994,
303, 304) zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen eines LPG-Austritts begrün-
den wollen, verkennen sie, daß dieser Entscheidung die Regelungen des
Musterstatuts der LPG Typ I zugrunde liegen, während der angefochtene
Beschluß auf die davon abweichenden Vorschriften des Musterstatuts der
LPG/T abstellt. Ein Abweichungsfall kommt daher schon deswegen nicht in
Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
keine Möglichkeit vor, der Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-
deführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen
Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-
sprüche der Antragstellerinnen gegen ihre Verfahrensbevollmächtigte werden
hiervon nicht berührt.
Wenzel
Krüger
Lemke