BGH Beschluss vom 05.12.2002 – I ZR 220/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 220/02
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in der Beschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde gegen das Versäumnisurteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten
des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird
abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)
52.568,75
Gründe
Der Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.
Prozeßkostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wäre auch für eine
Revision gemäß § 542 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Dieses Rechtsmittel könnte nur
darauf gestützt werden, daß ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen
Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher