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BGH Beschluss vom 05.12.2002 – I ZR 220/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 220/02

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2002

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Beschwerde gegen das Versäumnisurteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Juli 2002 wird auf Kosten

des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird

abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:8)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:13)(cid:12)

52.568,75

Gründe

Der Rechtsbehelf ist als außerordentliche Beschwerde nicht statthaft.

Prozeßkostenhilfe kann hierfür nicht gewährt werden (§ 114 ZPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wäre auch für eine

Revision gemäß § 542 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Dieses Rechtsmittel könnte nur

darauf gestützt werden, daß ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen

habe (§§ 565, 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dafür enthält die Antragsschrift keine

Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher