BGH Beschluss vom 05.12.2002 – III ZR 61/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am
30. Juli 2002 ergangenen Beschluss des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg - 4 W 81/02 - zurückgenommen haben,
dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt
(§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Dezember 2002 hat der
Senat berücksichtigt. Die Frage der Anwendung des § 8 GKG stellt sich
hier nicht, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen.
Streitwert: 9.977,86
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke