Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.12.2002 – III ZR 61/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am

30. Juli 2002 ergangenen Beschluss des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Bamberg - 4 W 81/02 - zurückgenommen haben,

dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt

(§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).

Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Dezember 2002 hat der

Senat berücksichtigt. Die Frage der Anwendung des § 8 GKG stellt sich

hier nicht, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen.

Streitwert: 9.977,86

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke