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BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 5 StR 433/02
5. Strafsenat
5 StR 433/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
C u.a., hier nur gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten C auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, hilfsweise auf Nachholung rechtlichen
Gehörs – nach Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002 gemäß § 349
Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 21. Okto-
ber 2002 –, wird abgelehnt.
Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitert schon daran, daß die versäumte
Verfahrensrüge durch die privatschriftliche Anbringung nach wie vor nicht
formgerecht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). Das
wörtliche Zitat der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers eines Mit-
angeklagten in der vom Verurteilten selbst gefertigten Antragsschrift ändert
an dieser Beurteilung nichts. Abgesehen davon liegt kein Sonderfall vor, in
dem Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge oder gar nach
abschließender Sachentscheidung gewährt werden könnte.
Rechtliches Gehör ist dem Verurteilten in dem ordnungsgemäß durchge-
führten Revisionsverfahren gewährt worden. Eine verfristete Einreichung ei-
ner zumal ebenfalls aus den zuvor genannten Gründen nicht formgerecht
geltend gemachten weiteren Verfahrensrüge konnte keinen sachlichen Erfolg
haben.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum