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BGH Beschluss vom 10.12.2002 – 5 StR 433/02

5. Strafsenat

5 StR 433/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

C u.a., hier nur gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2002

beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten C auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand, hilfsweise auf Nachholung rechtlichen

Gehörs – nach Verwerfung seiner Revision gegen das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 15. April 2002 gemäß § 349

Abs. 2 StPO durch den Beschluß des Senats vom 21. Okto-

ber 2002 –, wird abgelehnt.

Das Wiedereinsetzungsgesuch scheitert schon daran, daß die versäumte

Verfahrensrüge durch die privatschriftliche Anbringung nach wie vor nicht

formgerecht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO). Das

wörtliche Zitat der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers eines Mit-

angeklagten in der vom Verurteilten selbst gefertigten Antragsschrift ändert

an dieser Beurteilung nichts. Abgesehen davon liegt kein Sonderfall vor, in

dem Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge oder gar nach

abschließender Sachentscheidung gewährt werden könnte.

Rechtliches Gehör ist dem Verurteilten in dem ordnungsgemäß durchge-

führten Revisionsverfahren gewährt worden. Eine verfristete Einreichung ei-

ner zumal ebenfalls aus den zuvor genannten Gründen nicht formgerecht

geltend gemachten weiteren Verfahrensrüge konnte keinen sachlichen Erfolg

haben.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum