BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 447/02
5. Strafsenat
5 StR 447/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002
beschlossen:
Die Anträge der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sionen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
16. April 2002 werden verworfen.
Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerinnen gegen den
Beschluß des Senats vom 5. November 2002 werden zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revisionen
der Nebenklägerinnen nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und die der
Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Ver-
treter der Nebenklägerinnen hatte es versäumt, innerhalb der Revisionsbe-
gründungsfrist die Ziele der Revisionen anzugeben. Bei dieser Sachlage sind
die Gesuche der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil
nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren – zudem bei
von ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) – kein
Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1
Anhörung 6 m. w. N.).
Die Nebenklägerinnen können ihre Einwände auch nicht auf eine ent-
sprechende Anwendung des § 33a StPO stützen. Zwar haben sie die Ziele
ihrer Revisionen im Schriftsatz vom 23. September 2002 vor der Entschei-
dung des Senats klargestellt. Eine Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann
aber mit Hilfe dieser Vorschrift nicht überwunden werden, weil sonst der
Zweck der Fristen vereitelt würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO
45. Aufl. § 33a Rdn. 4).
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal