Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.12.2002 – 5 StR 447/02

5. Strafsenat

5 StR 447/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002

beschlossen:

Die Anträge der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-

sionen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom

16. April 2002 werden verworfen.

Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerinnen gegen den

Beschluß des Senats vom 5. November 2002 werden zu-

rückgewiesen.

G r ü n d e

Der Senat hat mit Beschluß vom 5. November 2002 die Revisionen

der Nebenklägerinnen nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig und die der

Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Ver-

treter der Nebenklägerinnen hatte es versäumt, innerhalb der Revisionsbe-

gründungsfrist die Ziele der Revisionen anzugeben. Bei dieser Sachlage sind

die Gesuche der Nebenklägerinnen auf Wiedereinsetzung unzulässig, weil

nach rechtskräftiger Sachentscheidung im Revisionsverfahren – zudem bei

von ihrem Vertreter schuldhaft versäumter Frist (vgl. BGHSt 30, 309) – kein

Raum für eine Wiedereinsetzung mehr ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1

Anhörung 6 m. w. N.).

Die Nebenklägerinnen können ihre Einwände auch nicht auf eine ent-

sprechende Anwendung des § 33a StPO stützen. Zwar haben sie die Ziele

ihrer Revisionen im Schriftsatz vom 23. September 2002 vor der Entschei-

dung des Senats klargestellt. Eine Versäumung einer Rechtsmittelfrist kann

aber mit Hilfe dieser Vorschrift nicht überwunden werden, weil sonst der

Zweck der Fristen vereitelt würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO

45. Aufl. § 33a Rdn. 4).

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