Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.12.2002 – III ZR 182/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 182/01

URTEIL

Verkündet am: 12. Dezember 2002 F r e i t a g Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 (E, H); AufenthG/EWG § 4 Abs. 3; AuslG § 8 Abs. 2; VwVfG § 48

Abs. 1

Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten

eines auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung in

Abschiebehaft genommenen Griechen, durch geeignete Rechtsbehelfe der Ab-

schiebung entgegenzuwirken.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002 - III ZR 182/01 - OLG Düsseldorf

LG Krefeld

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juni 2001 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als der Anschlußberufung der

Beklagten stattgegeben worden ist.

Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zi-

vilkammer des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2000 wird zu-

rückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges haben der Kläger

96 v.H. und die Beklagte 4 v.H. zu tragen. Von den Kosten des

Revisionsrechtszuges haben der Kläger 87 v.H. und die Beklagte

13 v.H. zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Ordnungsamt der beklagten Stadt verlängerte dem am 3. Februar

1991 in die Bundesrepublik eingereisten Kläger, einem Griechen, am 5. März

1996 die Aufenthaltserlaubnis bis zum 5. März 2001. Zunächst war er in ab-

hängiger Stellung in einem Arbeitsverhältnis tätig, ehe er im Jahr 1994 ein Ge-

werbe anmeldete, das er bis Juli 1996 ausübte. Von Juli 1996 bis Februar 1997

bezog er von der Beklagten Sozialhilfe. Am 20. Februar 1997 gründete er mit

einem Partner einen Groß- und Einzelhandel mit Getränken und Lebensmitteln

in Düsseldorf. Zum Jahresende 1997 gaben der Kläger und sein Partner die-

sen Gewerbebetrieb auf. Der Kläger gründete am 1. Januar 1998 einen Ge-

tränkehandel im Gebiet der beklagten Stadt.

Durch Ordnungsverfügung vom 3. März 1997 beschränkte die Beklagte

die Aufenthaltserlaubnis des Klägers bis zum 17. März 1997 und drohte ihm die

Abschiebung für den Fall an, daß er die Bundesrepublik nicht innerhalb eines

Monats nach dem 18. März 1997 verlasse. Zur Begründung wird in der Verfü-

gung angeführt, der Kläger habe im Juli 1996 seine selbständige Tätigkeit als

Gastwirt freiwillig aufgegeben und beziehe seither Sozialhilfe. Der Bescheid

wurde dem Kläger am 6. März 1997 durch Niederlegung zugestellt.

Im Anschluß an eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde der Beklag-

ten am 5. März 1998 wurde der Kläger im Hinblick auf die Bestandskraft des

Bescheides vom 3. März 1997 durch Beschluß vom 6. März 1998 in Abschie-

behaft genommen und am 12. März 1998 nach Griechenland abgeschoben. Ein

Schreiben seiner im März 1998 eingeschalteten Rechtsanwälte vom 5. März an

die Ausländerbehörde und ein von ihnen am 11. März eingereichter, mit einem

Wiedereinsetzungsantrag versehener Widerspruch gegen die Ordnungsverfü-

gung vermochten die Abschiebung nicht mehr zu hindern. Nach erfolglosem

Widerspruchsverfahren schlossen die Parteien auf Vorschlag des Verwal-

tungsgerichts vom 6. November 1998 einen Vergleich, nach dem die Beklagte

dem Kläger zusicherte, die Wirkungen der Abschiebung auf das Datum des

Zustandekommens des Vergleichs zu befristen, und die Parteien übereinka-

men, daß der Kläger nach Bekanntgabe der Befristungsentscheidung berech-

tigt sei, als Freizügigkeitsberechtigter in die Bundesrepublik zurückzukehren

und einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EWG zu stellen. Der

Kläger sah mit diesem Vergleich sein Begehren im Klage- und Eilverfahren vor

dem Verwaltungsgericht insgesamt als erledigt an und übernahm dessen Ko-

sten. In die Bundesrepublik kehrte er noch im November 1998 zurück.

Im anhängigen Verfahren nimmt der Kläger die Beklagte wegen der

Ordnungsverfügung vom 3. März 1997 und der auf ihr beruhenden Abschie-

bung vom 12. März 1998 wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in

Anspruch. Seine erstinstanzlich mit 92.580,01 DM bezifferte Klage hatte vor

dem Landgericht lediglich in Höhe von 3.168,45 DM nebst Zinsen Erfolg. Das

Berufungsgericht wies seine Berufung, mit der er zuletzt weitere 86.842,89 DM

verlangte, zurück und wies auf die unselbständige Anschlußberufung der Be-

klagten die Klage in vollem Umfang ab. Der Senat hat die Revision des Klägers

angenommen, soweit er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils

begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Dem Kläger steht ge-

gen die Beklagte in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang ein Amtshaf-

tungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zu. Im einzelnen gilt folgendes:

1.

Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß die Ord-

nungsverfügung der Beklagten vom 3. März 1997 materiell rechtswidrig gewe-

sen ist. Das ist richtig. Es weist insoweit zutreffend darauf hin, daß der Kläger

im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung ein selbständiges Gewerbe aus-

übte und keine Leistungen der Sozialhilfe mehr bezog. Ihm war damit als An-

gehörigem eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG/EWG Freizügigkeit zu gewähren; er hatte nach

§ 4 Abs. 1, 2 AufenthG/EWG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-

erlaubnis von mindestens fünf Jahren, wie es 1996 für die Zeit bis zum 5. März

2001 geschehen war. Eine zeitliche Beschränkung der Erlaubnis nach § 4

Abs. 3 AufenthG/EWG kam im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids nicht

mehr in Betracht. Auch aus § 12 AufenthG/EWG ergaben sich keine Gründe,

den Kläger auszuweisen und abzuschieben.

An dieser Beurteilung sind die Gerichte im Amtshaftungsprozeß nicht

wegen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung gehindert (vgl. Senatsurteil

BGHZ 113, 17, 19 f), über deren Rechtmäßigkeit im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren im Hinblick auf dessen vergleichsweise Erledigung nicht entschieden

worden ist. Dabei kommt dem Vergleich nicht, wie die Beklagte in den Vorin-

stanzen gemeint hat, die Bedeutung zu, der Kläger habe die Rechtmäßigkeit

der Ordnungsverfügung anerkannt oder sei aus dem Gesichtspunkt der unzu-

lässigen Rechtsausübung gehindert, Amtshaftungsansprüche geltend zu ma-

chen.

2.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte im Hinblick auf

die im März 1998 eingelegten Rechtsbehelfe des Klägers verpflichtet war, die

Ordnungsverfügung vom 3. März 1997 gemäß § 48 VwVfG NW zurückzuneh-

men. Dies ist zu bejahen.

Bereits mit Schreiben seines Anwalts vom 5. März 1998 wurde die Be-

klagte darauf hingewiesen, daß der Kläger als Selbständiger über ein geregel-

tes Einkommen verfüge. Das Schreiben enthält zwar keine näheren zeitlichen

Angaben in bezug auf die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungs-

verfügung. Dies beruhte jedoch darauf, daß der Kläger von diesem durch Nie-

derlegung zugestellten Schriftstück noch keine Kenntnis hatte, weil es nach

Ablauf der Niederlegungsfrist wieder an die Beklagte als Absenderin zurückge-

gangen war. Immerhin wird in dem Schreiben aber auch auf den Status des

Klägers als EU-Bürger und den damit verbundenen höheren Ausweisungs-

schutz hingewiesen. Angesichts der tief in die Rechtssphäre des Klägers ein-

greifenden Ordnungsverfügung, zu deren Vollziehung die Beklagte bereits er-

ste Schritte eingeleitet hatte, war sie verpflichtet, dem Hinweis auf eine selb-

ständige Erwerbstätigkeit des Klägers, die dem im Bescheid zugrunde gelegten

Sozialhilfebezug entgegenstand, nachzugehen. Erst recht ergab sich eine sol-

che Pflicht aufgrund des Widerspruchs vom 11. März 1998 gegen die Ord-

nungsverfügung, in dem alle für die Beurteilung maßgeblichen Tatsachen im

einzelnen vorgetragen wurden. Bei der danach gebotenen Prüfung hätte die

Beklagte, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ohne weiteres

feststellen können, daß der Kläger, der während des gesamten maßgebenden

Zeitraums in ihrem Gemeindegebiet wohnte und dort seit dem 1. Januar 1998

ein Gewerbe angemeldet hatte, jedenfalls seit März 1997 keine Sozialhilfe

mehr bezog. Die Beklagte wäre daher aufgrund einer nur wenig Zeit in An-

spruch nehmenden Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Ordnungs-

verfügung schon im Zeitpunkt ihres Erlasses keine tragfähige Grundlage hatte.

Um so weniger bestand im März 1998 ein beachtlicher Grund, den Kläger, der

alle Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als EU-Bürger erfüllte, aus-

zuweisen und abzuschieben. Unter diesen Umständen wäre das nach § 48

Abs. 1 VwVfG NW grundsätzlich bestehende Ermessen, die Ordnungsverfü-

gung vom 3. März 1997 mit Wirkung ex tunc zurückzunehmen und damit die

Voraussetzungen für die Abschiebung des Klägers zu beseitigen, "auf Null"

reduziert gewesen.

Eine entsprechende Prüfung war der Beklagten aufgrund des Schrei-

bens vom 5. März 1998 und des Widerspruchs vom 11. März 1998 aufgege-

ben, ohne daß es insoweit einer auf die Rücknahme der Ordnungsverfügung

bezogenen ausdrücklichen Antragstellung bedurfte. Wenn ihre Sachbearbeiter

glaubten, wegen der - zunächst nur aus ihrer Sicht bestehenden - Bestands-

kraft der Ordnungsverfügung den Sachvortrag des Klägers ignorieren zu dürfen

und nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, wäre dies eine Handhabung, die

angesichts der klar für den Kläger sprechenden Sachlage und der für ihn auf

dem Spiel stehenden Interessen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unverein-

bar wäre und einen erheblichen Verschuldensvorwurf begründen würde. Voll-

zogen die Sachbearbeiter der Beklagten die Abschiebung in Kenntnis der vom

Kläger vorgebrachten Umstände, wäre ein Verschulden wegen fehlerhafter Er-

messensausübung im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer Rücknahme

der materiell rechtswidrigen Ordnungsverfügung gleichfalls zu bejahen.

3.

Ein Amtshaftungsanspruch ist nicht, wie das Berufungsgericht ange-

nommen hat, nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Begriff des Rechtsmittels

im Sinne dieser Bestimmung weit zu fassen. Er umfaßt alle Rechtsbehelfe, die

sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung

selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichti-

gung bezwecken und ermöglichen (vgl. BGHZ 123, 1, 7; 137, 11, 23). Der Wi-

derspruch gegen die Ordnungsverfügung war das gegebene Rechtsmittel, um

sie auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das Berufungsgericht weist im Aus-

gangspunkt zwar zu Recht darauf hin, daß der Kläger den Widerspruch erst

nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt hat. Ob ihm Wiedereinsetzung zu

erteilen gewesen wäre oder ob die Versäumung dem Kläger als Verschulden

zuzurechnen ist, kann aber offenbleiben. Denn auch im letzteren Fall waren

der Widerspruch und das Schreiben vom 5. März 1998, was das Berufungsge-

richt übersieht, geeignete Rechtsbehelfe, um die Beklagte zu veranlassen, in

eine Prüfung über die Rücknahme der Ordnungsverfügung einzutreten. Auch

diese Prüfung hätte - wie ausgeführt - zum Ergebnis haben müssen, die Ord-

nungsverfügung als Grundlage für die Abschiebung zu beseitigen.

4.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger

stehe nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur

Verfügung, weil er seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten wegen Ver-

letzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch nehmen könne.

Richtig ist zwar die grundsätzliche Überlegung, daß ein Anwalt verpflichtet ist,

den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen, um dessen Rechte zu

wahren und dessen Rechtsansprüche durchzusetzen. Das Berufungsgericht

beurteilt jedoch die Frage, ob der Anwalt des Klägers diesen Maßstäben ge-

recht geworden ist, ohne hinreichende Berücksichtigung der konkreten Situati-

on.

a) So kann der Senat schon in der Einlegung des mit einem Wiederein-

setzungsantrag verbundenen Widerspruchs kein Verhalten des Anwalts sehen,

mit dem er die Interessen seines Mandanten nicht ausreichend wahrnahm.

Zwar hatte der Wiedereinsetzungsantrag im Widerspruchsverfahren keinen Er-

folg, und das Verwaltungsgericht ließ im Zusammenhang mit seinem Ver-

gleichsvorschlag seine Auffassung durchblicken, der Kläger habe die ihn be-

treffende Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach bestandskräftig werden

lassen, so daß die erhobenen Rechtsbehelfe wahrscheinlich keine Aussicht auf

Erfolg hätten. Dennoch fehlen Feststellungen, nach denen sich für den Verfah-

rensbevollmächtigten des Klägers bei seiner Mandatierung - der Kläger befand

sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Polizeigewahrsam - die geringe Erfolgsaus-

sicht dieses Antrags erschließen mußte. In der Sache hing die Erfolgsaussicht

des Wiedereinsetzungsantrags weitgehend von einer Würdigung von tatsächli-

chen Gesichtspunkten ab, insbesondere ob der Benachrichtigungsschein über

die Niederlegung in den Besitz des Klägers gelangt war.

b) Das Berufungsgericht hat es für den sichereren Weg gehalten, dem

Kläger zur Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Rück-

nahme der Ordnungsverfügung zu raten.

Dieses Begehren war jedoch in den beiden für den Kläger angebrachten

Rechtsbehelfen ohne weiteres enthalten. Denn hierin wurde die Rechtmäßig-

keit der Ausweisungsverfügung mit Umständen bestritten, aus denen sich klar

ergab, daß es der Ordnungsverfügung von vornherein an einer tragfähigen

Grundlage mangelte. Wäre sie - wie geboten - nach § 48 VwVfG NW zurück-

genommen worden, hätte es des vom Berufungsgericht für notwendig erachte-

ten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht bedurft. Zudem hätte

einem solchen Antrag, wenn man von der Bestandskraft der Ausweisungsver-

fügung oder ihrer sofortigen Vollziehbarkeit ausgeht, grundsätzlich die Bestim-

mung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegengestanden, der auch die Aufent-

haltserlaubnis-EWG unterliegt (vgl. BVerwG DVBl. 2000, 429, 432). Dem ent-

sprach es, daß der Kläger nach seiner Abschiebung erst wieder in die Bundes-

republik einreisen konnte, nachdem die Beklagte - im Vergleichsweg - die

Ausweisungswirkungen entsprechend befristet hatte. Die Überlegung des Be-

rufungsgerichts, der Beklagten wäre durch einen Antrag auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis die Prüfung der Sach- und Rechtslage "quasi aufgezwun-

gen" worden, geht daher an der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG vor-

bei. Auch wenn man eine solche Antragstellung - wie das Berufungsgericht -

lediglich als "Vehikel" betrachtet, um die Sachbearbeiter der Beklagten zu einer

Überprüfung ihrer Ordnungsverfügung unter dem Blickwinkel ihrer Rücknahme

nach § 48 VwVfG NW zu bewegen, könnte dem Verfahrensbevollmächtigten

des Klägers das Unterlassen einer entsprechenden Antragstellung nicht als

Fehler seiner anwaltlichen Pflichten vorgeworfen werden.

c) Das Berufungsgericht wirft dem Verfahrensbevollmächtigten des Klä-

gers schließlich vor, er hätte im Wege einstweiligen Rechtsschutzes eine Aus-

setzung der Abschiebung bis zur Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis

und eine Rücknahme der Ordnungsverfügung erwirken müssen.

Hieran ist richtig, daß dann, wenn man die Ausweisungsverfügung als

bestandskräftig ansah, ihre Rücknahme ein geeigneter Weg gewesen wäre,

den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik sicherzustellen. Unterließ

die Beklagte eine Überprüfung im Rahmen des § 48 VwVfG NW, hätte dem

Kläger die Möglichkeit offengestanden, sich gemäß § 123 VwGO mit einem

Antrag an das Verwaltungsgericht zu wenden. Bei einer rückschauenden Be-

urteilung hätte eine solche Antragstellung die Abschiebung am 12. März 1998

möglicherweise verhindern können.

Wenn auch nicht zu übersehen ist, daß eine solche Maßnahme durch

die zur Sicherung der Abschiebung vorgenommene Inhaftnahme des Klägers

nahegelegt sein konnte, sieht der Senat in ihrem Unterlassen unter Würdigung

aller Umstände keinen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Anwaltsvertrag

und keine Grundlage für eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für den Kläger.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers stand selbst unter hohem Zeit-

druck. Wie sich aus der vom Berufungsgericht beigezogenen Akte des Ver-

waltungsgerichts über einen am 19. März 1998 eingegangenen Antrag auf

Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs

ergibt, wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf seine Eingabe

vom 5. März 1998 erst mit Schreiben der Beklagten vom 10. März 1998 über

Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens informiert. Er gab, noch ehe er über

die Ordnungsverfügung unterrichtet war, erste Hinweise, die diese in Frage

stellten. Mit dem Widerspruch erhob er auch das Rechtsmittel, das ihm gegen

die Verfügung zu Gebote stand. Darüber hinaus stellte er die Sachlage so ein-

drücklich dar, daß er - gerade auch in der nur knapp bemessenen Zeit - davon

ausgehen durfte, die Beklagte werde ihre Ordnungsverfügung überprüfen, was

ihr angesichts des einfach strukturierten Sachverhalts und des Umstandes, daß

ihr in ihrem Bereich alle notwendigen Informationen zugänglich waren, ohne

weiteres möglich war. Er mußte daher nicht damit rechnen, daß sich die Be-

klagte gegen Recht und Gesetz über seinen Vortrag hinwegsetzte und ihre Tä-

tigkeit offenbar als bereits abgeschlossen betrachtete, ehe sie sie überhaupt

begonnen hatte. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Abschiebehaft des

Klägers bis zum 20. März 1998 befristet war, mußte der Verfahrensbevoll-

mächtigte des Klägers nicht in Rechnung stellen, sich bereits vor dem 12. März

1998 - dem Tag der Abschiebung - mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweili-

gen Anordnung an das Verwaltungsgericht wenden zu müssen.

d) Daß der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der knapp bemes-

senen Zeit noch einen anderen Rechtsbehelf hätte ergreifen können, um die

Beklagte von einer Aussetzung der Vollziehung abzuhalten, ist angesichts ih-

res Verhaltens nicht erkennbar. Als ein solcher Rechtsbehelf wäre noch in Be-

tracht gekommen, die Befristung der Ausweisungswirkungen zu beantragen.

Grundsätzlich ist zwar eine Befristung der Ausweisungswirkungen erst nach

einer Ausreise möglich (§ 8 Abs. 2 Satz 3, 4 AuslG). Kraft des Anwendungsvor-

rangs des Gemeinschaftsrechts ist die Behörde jedoch dann, wenn ein Freizü-

gigkeitsberechtigter Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EG hat, verpflich-

tet, die Befristung so vorzunehmen, daß sich das dem Betroffenen zustehende

Freizügigkeitsrecht sogleich entfalten kann. Insoweit darf die Behörde ihre Ent-

scheidung daher nicht von der Voraussetzung einer vorherigen Ausreise (§ 8

Abs. 2 Satz 4 AuslG) abhängig machen (vgl. BVerwG DVBl 2000, 429, 432 f).

Die tatsächlichen Abläufe verdeutlichen jedoch, daß die Stellung eines

solchen Antrags, über den die Beklagte durch Bescheid zu befinden gehabt

hätte, nur theoretischer Natur gewesen wäre. Auch insoweit hätte das Verwal-

tungsgericht - wie in dem eingeleiteten Eilverfahren nach § 80 VwGO - nicht

mehr rechtzeitig angerufen werden können.

5.

Hat die Beklagte dem Kläger hiernach nach Amtshaftungsgrundsätzen

für das Fehlverhalten ihrer Beamten einzustehen, hat sie diesem die vom

Landgericht zuerkannten Schadenspositionen, gegen deren Höhe die Beklagte

in ihrer Anschlußberufung keine Einwände erhoben hat, zu ersetzen. Insoweit

gilt folgendes:

a) Das Berufungsgericht versagt dem Kläger einen Ersatzanspruch für

die von ihm aufgewendeten Anwaltskosten im verwaltungsgerichtlichen Verfah-

ren unter Hinweis auf den dort geschlossenen Vergleich. In ihm hatte der Klä-

ger die Kosten des Klage- und Eilverfahrens übernommen. Das Berufungsge-

richt sieht hierin eine endgültige Kostenregelung, die es dem Kläger verwehre,

sich auf eine andere Kostenverteilung aus Amtshaftungsgesichtspunkten zu

berufen. Jedenfalls hätte er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine ent-

sprechende Klarstellung vornehmen müssen.

Die tatrichterliche Auslegung eines Prozeßvergleichs unterliegt der revi-

sionsrechtlichen Prüfung jedenfalls darauf, ob anerkannte Auslegungsgrund-

sätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-

letzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94 - NJW-RR 1995,

1201, 1202). Die Frage, ob Prozeßvergleiche vom Revisionsgericht in weiter-

gehendem Umfang ausgelegt werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil

sich die Auslegung des Berufungsgerichts, ohne daß es einer dahingehenden

Rüge der Revision bedürfte, schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung

als rechtsfehlerhaft erweist. Der geschlossene Vergleich enthält eine Kosten-

regelung für die beiden anhängig gewesenen verwaltungsgerichtlichen Verfah-

ren. Dabei ist dem Vergleichsvorschlag des Verwaltungsgerichts zu entneh-

men, daß einerseits dem Kläger eine Wiedereinreise ermöglicht werden sollte,

weil er "kurz vor Erlaß der angefochtenen Ordnungsverfügung bis zu seiner

Abschiebung wohl wieder einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen

sein dürfte", andererseits berücksichtigt werden sollte, daß der Kläger die Ord-

nungsverfügung aller Voraussicht nach habe bestandskräftig werden lassen,

so daß die erhobenen Rechtsbehelfe wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg

hätten. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, daß die Kostenregelung im

Vergleich nur das berücksichtigt, was sich aufgrund der Prozeßlage in den bei-

den verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergab. Daß auch etwaige Amtshaf-

tungsansprüche des Klägers Gegenstand des Vergleichs gewesen seien, ist

weder erkennbar noch vorgetragen. Schon deshalb bedurfte es im Rahmen

des Vergleichsschlusses keines Vorbehalts des Klägers. Auch die Beklagte hat

nicht geltend gemacht, daß der Vergleich speziell in bezug auf die Anwaltsko-

sten einen Schadensersatzanspruch ausschließe. Sie hat vielmehr lediglich die

nicht zutreffende, oben zu 1 bereits wiedergegebene Auffassung vertreten, die

vergleichsweise Erledigung schließe jeden Amtshaftungsanspruch dem Grunde

nach aus. Die Ersatzfähigkeit der aufgewendeten Kosten ergibt sich daraus,

daß der Kläger gegen seine rechtswidrige Ausweisung anwaltliche Hilfe in An-

spruch nehmen durfte, um wieder in die Bundesrepublik einreisen zu können.

b) Das Landgericht hat dem Kläger einen Betrag von 300 DM zuerkannt,

der diesem als Kostenbeitrag zur Finanzierung seiner Abschiebung einbehal-

ten worden war. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen entsprechenden

Anspruch versagt, weil dieser seine Klage auf diese Schadensposition weder in

erster noch in zweiter Instanz gestützt habe.

Dem ist nicht beizutreten. Richtig ist zwar, daß die Klageschrift eine ent-

sprechende Schadensposition nicht enthält. In der ersten mündlichen Verhand-

lung vor dem Landgericht wurde der Kläger auf Schlüssigkeitsbedenken auf-

merksam gemacht, die ihm Anlaß gaben, seinen Schaden näher zu erläutern.

In diesem Zusammenhang wies er auf diese Schadensposition hin, ohne frei-

lich seine Schadensberechnung grundsätzlich zu überarbeiten. Selbst wenn

man daher der Auffassung wäre, das Landgericht habe unter Verstoß gegen

§ 308 Abs. 1 ZPO dem Kläger diese Schadensposition zuerkannt, hat dieser

sich diese Berechnung jedenfalls im Berufungsverfahren zu eigen gemacht.

Denn er hat im zweiten Rechtszug seinen Schaden in anderer Weise begrün-

det und mit seiner Berufung nur das zusätzlich verlangt, was ihm nicht bereits

das Landgericht zuerkannt hatte. Indem er die Zurückweisung der Anschlußbe-

rufung der Beklagten begehrt hat, hat er die ihm vom Landgericht zuerkannte

Schadensposition zum Streitgegenstand in zweiter Instanz gemacht.

c) Gegen die Zuerkennung von Beträgen für die Kosten des Rückflugs

und eine erforderliche Übernachtung sind keine Bedenken ersichtlich. Die An-

schlußberufung der Beklagten ist daher ohne Erfolg.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke